Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 452/03

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2003 wird bestätigt.

2. Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Tatbestand

 
Der Verfügungskläger (im folgenden Kläger) verlangt von den Verfügungsbeklagten (im folgenden Beklagten) Unterlassung der Verwendung seines Fotos zu Werbezwecken.
Die Beklagten, zwei ... aus der Region Mannheim, veröffentlichten am 14. November 2003 in der ... (Ausgabe ...) zusammen mit anderen ... eine ganzseitige Werbeanzeige. Unter der Überschrift „...“ zeigt die angegriffene Anzeige den Ausschnitt einer ... Werbung der ... für ein Computerspiel zum Preis von 44,99 Euro, dem der eigene, 10 Euro günstigere Preis im Rahmen einer vergleichenden Werbung entgegengestellt wird. Der von den Beklagten in die eigene Werbeanzeige aufgenommene Ausschnitt der ...Werbung lässt neben dem Computerspiel auch die teilweise Abbildung einer Person erkennen. Bei dieser Person handelt es sich unstreitig um den Kläger, der als Werbepartner des ... tätig ist und in dieser Funktion in der ursprünglichen Anzeige des ... neben dem dort beworbenen Produkt abgebildet war. In der angegriffenen Werbung der Beklagten ist das Gesicht des Klägers durch einen Werbeslogan der Beklagten verdeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Anlage K1 als Kopie vorgelegte Werbung verwiesen.
Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht am 18.12.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der den Beklagten untersagt wurde, Fotos des Klägers für Werbezwecke zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, wie dies in der angegriffenen Werbung vom 14.November 2003 geschehen ist. Gegen diese einstweilige Verfügung haben die Beklagten Widerspruch eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abbildung seiner Person in der angegriffenen Werbung, sei sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 18.12.2003 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 18.12.2003 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei rechtsmissbräuchlich und damit bereits unzulässig, da der Kläger die verschiedenen ..., die die Anzeige gemeinsam herausgegeben hätten, an unterschiedlichen Gerichten verklagt habe, obwohl dies, um die Kosten niedrig zu halten, auch an einem gemeinsamen Gerichtsstand möglich gewesen wäre. Im Übrigen vertreten die Beklagten die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers liege nicht vor. Zum einen sei der Kläger in der angegriffenen Werbung gar nicht zu erkennen, zum anderen handele es sich insoweit um zulässige vergleichende Werbung.
10 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die einstweilige Verfügung war auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
12 
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
13 
a) Die Klagebefugnis des Klägers ist nicht nach § 13 Abs. 5 UWG entfallen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Kläger und Beklagte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, da der Kläger als Werbepartner eines Konkurrenten der Beklagten dessen Wettbewerb fördert, greifen die vom BGH aufgestellten strengen Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes des § 13 Abs. 5 UWG im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar wäre denkbar, dass die Klagen eines Wettbewerbers missbräuchlich sind, wenn er verschiedene, konzernmäßig miteinander verbundene Beklagte wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes an verschiedenen Gerichten verklagt, obwohl auch ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben wäre. § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich jedoch nur auf Klagen auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das UWG. Der Kläger macht vorliegend jedoch solche Verstöße gerade nicht geltend, sondern beruft sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
14 
Aus der Tatsache, dass der Kläger verschiedene ... wegen der angegriffenen Anzeige vor verschiedenen Gerichten in Anspruch genommen hat, kann nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung nicht auf eine Unzulässigkeit der Klage geschlossen werden. Zwar steht auch der Zivilprozess unter dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das bedeutet aber nicht, dass die strengen Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG über § 242 BGB auch außerhalb des Wettbewerbsprozesses generell angewendet werden können. Da es sich bei den an der Anzeige beteiligten ... nicht um notwendige Streitgenossen handelt, stand es dem Kläger grundsätzlich frei zu entscheiden, bei welchen Gerichten er einstweilige Verfügungen gegen eine oder mehrere dieser Gesellschaften beantragte. Es liegen zudem keine weiteren Anhaltspunkte vor, die sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
15 
b) Es besteht ein Verfügungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erscheint geboten, um weitere Verletzungen des Rechts am eigenen Bild durch die Beklagten zu verhindern, §§ 935, 940 ZPO. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem Kläger die Hinnahme des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte ist auf den Einsatz der angegriffenen Art der Werbung nicht angewiesen.
16 
2. Der Kläger wird durch die angegriffene Werbung der Beklagten in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und hat deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG, der dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht zivilrechtlichen Ausdruck verleiht.
17 
a) Die Beklagten haben ohne Einwilligung ein Bildnis des Klägers verbreitet und dadurch das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt. An einem Bildnis i.S. von § 22 KUG fehlt es nicht deshalb, weil in der Werbung der Beklagten das Gesicht des Klägers nicht zu erkennen ist. § 22 KUG setzt nur voraus, dass der Abgebildete auf dem Bildnis erkennbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht zu sehen ist, denn in der Regel machen die Gesichtszüge einen Menschen erkennbar. Die Wiedergabe der Gesichtszüge ist aber keine notwendige Voraussetzung des Bildnisschutzes (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - „Fußballtorwart“). Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Erkennbarkeit aus anderen Umständen ergibt, etwa aus dem Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen ergibt. Zudem wird nicht gefordert, dass die abgebildete Person auch für einen nur flüchtigen Betrachter gegeben ist; bereits die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis reicht aus (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 923). Im vorliegenden Fall hat der ... mit dem Kläger als Werbeträger eine große Kampagne durchgeführt. Der Kläger ist zudem durch seine aktuell große Medienpräsenz weiten Teilen der Bevölkerung bekannt. Angesichts dieser Umstände steht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger aufgrund der Erinnerung erheblicher Teile des Publikums an die ...Werbung sowie aufgrund des gewählten Ausschnitts und trotz des verdeckten Gesichts von einem nicht geringen Teil des mit der Werbung angesprochenen Verkehrs an seiner abgebildeten Frisur und Kleidung erkannt wird.
18 
b) Der Anspruch des Klägers aus § 22 KUG ist nicht gemäß § 23 KUG ausgeschlossen. Zwar handelt es sich beim Kläger um eine Person der Zeitgeschichte, so dass er gemäß § 23 KUG in gewissem Umfang die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen muss. Diese gesetzliche Einschränkung, die dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient, greift jedoch nicht, wenn das Bildnis - wie im vorliegenden Fall - allein zu Werbezwecken veröffentlicht wird (vgl. BGHZ 20, 345, 350; BGH NJW 1992, 2084f.).
19 
c) Der Kläger hat nicht in seine Abbildung im Rahmen der Werbung der Beklagten und anderer ... eingewilligt. Zwar war der damit einverstanden, in der Werbung des ... zu erscheinen; diese Einwilligung kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die Wiedergabe in einer fremden Werbung gestattet wird.
20 
Eine einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken ist auszulegen, um den Umfang der Einwilligung festzustellen. Die Einwilligung, für ein bestimmtes Unternehmen Werbung zu machen, bedeutet danach nicht automatisch die Einwilligung, das Bild auch für die Werbung von anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 1992, 2084f. - „Werbefoto“). Das Urteil des BGH betrifft allerdings eine Konstellation, die von dem hier zu entscheidenden Fall abweicht. Die Beklagten nutzen die Abbildung des Klägers nicht unmittelbar für eigene Werbung, sondern quasi als Zitat im Rahmen der vergleichenden Werbung. Für den Verkehr ist ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger nicht für Produkte der Beklagten wirbt. Dieser Unterschied ist aber im Ergebnis ohne Bedeutung. Für die Auslegung des Umfangs der erteilten Einwilligung ist nämlich entscheidend, dass die Abbildung des Klägers auch im Rahmen eines „Zitates“ den rein kommerziellen Interessen der Beklagten dient. Auch wenn der Verkehr nicht annimmt, dass der Kläger für die Beklagten Werbung macht, ist seine Abbildung jedenfalls geeignet, beim Publikum Aufmerksamkeit zu erregen. Dies nutzen die Beklagten für sich aus. Die von der Person des Klägers geweckte erhöhte Aufmerksamkeit führt nämlich jedenfalls bei einem erheblichen Teil der Adressaten der Werbung dazu, dass sie sich mit der angegriffenen Werbung intensiver beschäftigen. Eine solche Ausnutzen zu mittelbaren Werbezwecken muss der Kläger nicht hinnehmen. Demnach ist seine dem ... gegenüber erteilte Einwilligung nicht so auszulegen, dass damit auch die Abbildung seines Fotos im Rahmen der Werbung der Beklagten erlaubt ist.
21 
d) Die Tatsache, dass vergleichende Werbung im Rahmen des § 2 UWG unter gewissen Umständen nicht sittenwidrig ist, führt nicht dazu, dass damit auch die Abbildung des Klägers erlaubt ist. § 2 UWG regelt das Verhältnis der im Wettbewerb stehenden Unternehmen untereinander. Der Beklagte mag durch sein Verhalten den Wettbewerb der ... fördern und deshalb in gewissem Umfang für Wettbewerbsverstöße dieser Gesellschaft haften. Das bedeutet aber nicht, dass der von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des UWG zu beurteilen ist. Der Kläger die Werbung der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG sondern wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts an. Eine solche Rechtsverletzung deckt § 2 UWG nicht. Diese Vorschrift kann eine vergleichende Werbung stets nur gegenüber dem Wettbewerber als zulässig erscheinen lassen. Sie erlaubt aber keinen Eingriff in das Recht der in der Werbung eines Konkurrenten abgebildeten Person, selbst über die Art und Weise sowie über den Umfang der Verbreitung ihres Bildnisses zu bestimmen (BGH GRUR 1985, 398 zum insoweit vergleichbare Fall des Zitats im Urheberrecht). § 2 UWG behandelt mithin nur die Zulässigkeit von vergleichender Werbung innerhalb der auch sonst geltenden gesetzlichen Schranken. Zwar gestattet § 2 UWG bei vergleichender Werbung, den Handelsnamen oder die Marke des Wettbewerbers zu nennen, setzt dies unter Umständen für einen zulässigen Vergleich in gewissen Fällen sogar voraus (vgl. Köhler/Piper UWG § 2 Rn. 49). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Wiedergabe der Abbildung einer Person in der Werbung schon deshalb rechtmäßig ist, weil diese Person einem Dritten erlaubt hat, mit ihrem Bildnis zu werben. Anders als die Marke oder das Unternehmenskennzeichen transportiert das Bild des Klägers keine objektive Information über das zu vergleichende Produkt und ist deshalb für die Zulässigkeit des Vergleichs nicht notwendig. Auch besteht im Streitfall keine so enge sachliche Beziehung des Abgebildeten zum beworbenen Produkt, dass eine Werbung ohne Verwendung der Abbildung nicht sinnvoll möglich oder über Gebühr eingeschränkt wäre.
22 
Nicht durchgreifen kann deshalb auch das Argument der Beklagten, mit der Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesem Fall werde die grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung den Beklagten generell unmöglich. Unabhängig davon, dass § 2 UWG vergleichende Werbung nur unter gewissen Umständen als nicht sittenwidrig erachtet und keinen Anspruch auf vergleichende Werbung im Einzelfall begründet, wäre im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen eine zulässige vergleichende Werbung unproblematisch möglich gewesen. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild wäre vermieden worden, wenn die Beklagten einen etwas verkleinerten Ausschnitt aus der Werbung ihres Konkurrenten verwendet hätten.
23 
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Gründe

 
11 
Die einstweilige Verfügung war auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
12 
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
13 
a) Die Klagebefugnis des Klägers ist nicht nach § 13 Abs. 5 UWG entfallen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Kläger und Beklagte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, da der Kläger als Werbepartner eines Konkurrenten der Beklagten dessen Wettbewerb fördert, greifen die vom BGH aufgestellten strengen Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes des § 13 Abs. 5 UWG im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar wäre denkbar, dass die Klagen eines Wettbewerbers missbräuchlich sind, wenn er verschiedene, konzernmäßig miteinander verbundene Beklagte wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes an verschiedenen Gerichten verklagt, obwohl auch ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben wäre. § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich jedoch nur auf Klagen auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das UWG. Der Kläger macht vorliegend jedoch solche Verstöße gerade nicht geltend, sondern beruft sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
14 
Aus der Tatsache, dass der Kläger verschiedene ... wegen der angegriffenen Anzeige vor verschiedenen Gerichten in Anspruch genommen hat, kann nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung nicht auf eine Unzulässigkeit der Klage geschlossen werden. Zwar steht auch der Zivilprozess unter dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das bedeutet aber nicht, dass die strengen Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 UWG über § 242 BGB auch außerhalb des Wettbewerbsprozesses generell angewendet werden können. Da es sich bei den an der Anzeige beteiligten ... nicht um notwendige Streitgenossen handelt, stand es dem Kläger grundsätzlich frei zu entscheiden, bei welchen Gerichten er einstweilige Verfügungen gegen eine oder mehrere dieser Gesellschaften beantragte. Es liegen zudem keine weiteren Anhaltspunkte vor, die sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
15 
b) Es besteht ein Verfügungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erscheint geboten, um weitere Verletzungen des Rechts am eigenen Bild durch die Beklagten zu verhindern, §§ 935, 940 ZPO. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem Kläger die Hinnahme des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte ist auf den Einsatz der angegriffenen Art der Werbung nicht angewiesen.
16 
2. Der Kläger wird durch die angegriffene Werbung der Beklagten in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und hat deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG, der dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht zivilrechtlichen Ausdruck verleiht.
17 
a) Die Beklagten haben ohne Einwilligung ein Bildnis des Klägers verbreitet und dadurch das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt. An einem Bildnis i.S. von § 22 KUG fehlt es nicht deshalb, weil in der Werbung der Beklagten das Gesicht des Klägers nicht zu erkennen ist. § 22 KUG setzt nur voraus, dass der Abgebildete auf dem Bildnis erkennbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht zu sehen ist, denn in der Regel machen die Gesichtszüge einen Menschen erkennbar. Die Wiedergabe der Gesichtszüge ist aber keine notwendige Voraussetzung des Bildnisschutzes (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - „Fußballtorwart“). Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Erkennbarkeit aus anderen Umständen ergibt, etwa aus dem Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen ergibt. Zudem wird nicht gefordert, dass die abgebildete Person auch für einen nur flüchtigen Betrachter gegeben ist; bereits die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis reicht aus (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 923). Im vorliegenden Fall hat der ... mit dem Kläger als Werbeträger eine große Kampagne durchgeführt. Der Kläger ist zudem durch seine aktuell große Medienpräsenz weiten Teilen der Bevölkerung bekannt. Angesichts dieser Umstände steht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger aufgrund der Erinnerung erheblicher Teile des Publikums an die ...Werbung sowie aufgrund des gewählten Ausschnitts und trotz des verdeckten Gesichts von einem nicht geringen Teil des mit der Werbung angesprochenen Verkehrs an seiner abgebildeten Frisur und Kleidung erkannt wird.
18 
b) Der Anspruch des Klägers aus § 22 KUG ist nicht gemäß § 23 KUG ausgeschlossen. Zwar handelt es sich beim Kläger um eine Person der Zeitgeschichte, so dass er gemäß § 23 KUG in gewissem Umfang die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen muss. Diese gesetzliche Einschränkung, die dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient, greift jedoch nicht, wenn das Bildnis - wie im vorliegenden Fall - allein zu Werbezwecken veröffentlicht wird (vgl. BGHZ 20, 345, 350; BGH NJW 1992, 2084f.).
19 
c) Der Kläger hat nicht in seine Abbildung im Rahmen der Werbung der Beklagten und anderer ... eingewilligt. Zwar war der damit einverstanden, in der Werbung des ... zu erscheinen; diese Einwilligung kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die Wiedergabe in einer fremden Werbung gestattet wird.
20 
Eine einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken ist auszulegen, um den Umfang der Einwilligung festzustellen. Die Einwilligung, für ein bestimmtes Unternehmen Werbung zu machen, bedeutet danach nicht automatisch die Einwilligung, das Bild auch für die Werbung von anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 1992, 2084f. - „Werbefoto“). Das Urteil des BGH betrifft allerdings eine Konstellation, die von dem hier zu entscheidenden Fall abweicht. Die Beklagten nutzen die Abbildung des Klägers nicht unmittelbar für eigene Werbung, sondern quasi als Zitat im Rahmen der vergleichenden Werbung. Für den Verkehr ist ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger nicht für Produkte der Beklagten wirbt. Dieser Unterschied ist aber im Ergebnis ohne Bedeutung. Für die Auslegung des Umfangs der erteilten Einwilligung ist nämlich entscheidend, dass die Abbildung des Klägers auch im Rahmen eines „Zitates“ den rein kommerziellen Interessen der Beklagten dient. Auch wenn der Verkehr nicht annimmt, dass der Kläger für die Beklagten Werbung macht, ist seine Abbildung jedenfalls geeignet, beim Publikum Aufmerksamkeit zu erregen. Dies nutzen die Beklagten für sich aus. Die von der Person des Klägers geweckte erhöhte Aufmerksamkeit führt nämlich jedenfalls bei einem erheblichen Teil der Adressaten der Werbung dazu, dass sie sich mit der angegriffenen Werbung intensiver beschäftigen. Eine solche Ausnutzen zu mittelbaren Werbezwecken muss der Kläger nicht hinnehmen. Demnach ist seine dem ... gegenüber erteilte Einwilligung nicht so auszulegen, dass damit auch die Abbildung seines Fotos im Rahmen der Werbung der Beklagten erlaubt ist.
21 
d) Die Tatsache, dass vergleichende Werbung im Rahmen des § 2 UWG unter gewissen Umständen nicht sittenwidrig ist, führt nicht dazu, dass damit auch die Abbildung des Klägers erlaubt ist. § 2 UWG regelt das Verhältnis der im Wettbewerb stehenden Unternehmen untereinander. Der Beklagte mag durch sein Verhalten den Wettbewerb der ... fördern und deshalb in gewissem Umfang für Wettbewerbsverstöße dieser Gesellschaft haften. Das bedeutet aber nicht, dass der von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des UWG zu beurteilen ist. Der Kläger die Werbung der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG sondern wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts an. Eine solche Rechtsverletzung deckt § 2 UWG nicht. Diese Vorschrift kann eine vergleichende Werbung stets nur gegenüber dem Wettbewerber als zulässig erscheinen lassen. Sie erlaubt aber keinen Eingriff in das Recht der in der Werbung eines Konkurrenten abgebildeten Person, selbst über die Art und Weise sowie über den Umfang der Verbreitung ihres Bildnisses zu bestimmen (BGH GRUR 1985, 398 zum insoweit vergleichbare Fall des Zitats im Urheberrecht). § 2 UWG behandelt mithin nur die Zulässigkeit von vergleichender Werbung innerhalb der auch sonst geltenden gesetzlichen Schranken. Zwar gestattet § 2 UWG bei vergleichender Werbung, den Handelsnamen oder die Marke des Wettbewerbers zu nennen, setzt dies unter Umständen für einen zulässigen Vergleich in gewissen Fällen sogar voraus (vgl. Köhler/Piper UWG § 2 Rn. 49). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Wiedergabe der Abbildung einer Person in der Werbung schon deshalb rechtmäßig ist, weil diese Person einem Dritten erlaubt hat, mit ihrem Bildnis zu werben. Anders als die Marke oder das Unternehmenskennzeichen transportiert das Bild des Klägers keine objektive Information über das zu vergleichende Produkt und ist deshalb für die Zulässigkeit des Vergleichs nicht notwendig. Auch besteht im Streitfall keine so enge sachliche Beziehung des Abgebildeten zum beworbenen Produkt, dass eine Werbung ohne Verwendung der Abbildung nicht sinnvoll möglich oder über Gebühr eingeschränkt wäre.
22 
Nicht durchgreifen kann deshalb auch das Argument der Beklagten, mit der Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesem Fall werde die grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung den Beklagten generell unmöglich. Unabhängig davon, dass § 2 UWG vergleichende Werbung nur unter gewissen Umständen als nicht sittenwidrig erachtet und keinen Anspruch auf vergleichende Werbung im Einzelfall begründet, wäre im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen eine zulässige vergleichende Werbung unproblematisch möglich gewesen. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild wäre vermieden worden, wenn die Beklagten einen etwas verkleinerten Ausschnitt aus der Werbung ihres Konkurrenten verwendet hätten.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

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