Urteil vom Landgericht Mannheim - 1 S 174/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28.10.2008 - Az.: 2 C 187/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.923,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2008 zu zahlen.

(2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 316,18 zu zahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.
Der Beklagte betreibt einen freien Kfz-Meisterbetrieb. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, Audi A3, amtliches Kennzeichen .... Das Fahrzeug wurde am 25.04.2000 zugelassen und verfügt über einen 4-Zylinder 5V-Benzinmotor.
Am 04.12.2007 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Durchführung einer Inspektion ihres Fahrzeuges. Dieses wies einen Kilometerstand von 109.137 km auf. Im Serviceheft des Pkw, welches dem Beklagten unstreitig vorlag, war angegeben, dass der Zahnriemen für Nockenwellenantrieb bei 4-Zylinder 5V-Benzinmotoren bei einem Kilometerstand von 180.000 zu ersetzen sei. Tatsächlich hatte der Hersteller bereits im November 2003 das Serviceintervall insoweit geändert, als der Zahnriemen nach 180.000 km, spätestens jedoch nach 5 Jahren, ausgetauscht werden muss. Hiervon hatten die Parteien keine Kenntnis. Bei der durchgeführten Inspektion wurde der Zahnriemen nicht ausgetauscht.
Am 22.12.2007 trat bei einem Kilometerstand von 109.721 ein Schaden am Zahnriemen ein, der zu einem Motorschaden führte.
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.459,61 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 446,13 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den aktuell durch den Hersteller vorgegebenen Serviceumfang zu ermitteln, sondern habe sich auf die Angaben im Serviceheft verlassen dürfen.
Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten, der bei allen Fahrzeugmarken die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchführe, müssten die aktuellen Händlervorgaben bekannt sein.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im zugesprochenen Umfang. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der vorgenommenen Inspektion des klägerischen Fahrzeuges den Zahnriemen zu erneuern. Dessen Austausch gehörte bei dem sieben Jahre alten Pkw der Klägerin zu den üblichen - vom Hersteller in den Inspektionsrichtlinien aufgeführten - Wartungsarbeiten.
10 
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach den Beklagten kein Verschulden treffe, wird von der Kammer nicht geteilt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet. Den Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt.
11 
a) Er durfte sich nicht auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemen erst nach einer Laufleistung von 180.000 km ausgetauscht werden müsse, verlassen, sondern hätte sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen. Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. Dieses Ergebnis leitet die Kammer zudem aus folgender Überlegung ab: Der Hersteller Audi nimmt die Privilegien der Verordnung 2002/1400 EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ) in Anspruch. Er ist damit gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung u. a. verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie dem Beklagten Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren, wobei die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen ausdrücklich davon umfasst werden. Dieser Zugang muss unverzüglich, in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form gewährt werden. Damit steht es dem Beklagten frei, sich wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor Durchführung der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen zu versorgen. Tut er dies nicht ohne dies mit seinem Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren, so erfüllt er nicht die erforderliche Sorgfalt.
12 
b) Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2009 nunmehr vorträgt und unter Beweis stellt, dass ein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi für freie Werkstätten nicht existiere und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, reicht auch dies für seine Entlastung nicht aus. Denn in diesem Fall, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
13 
Dies folgt zwar noch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weil diese nur dann eingreift, wenn es für den Aufklärungsempfänger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt (BGH XI ZR 405/04, U.v. 24.01.2006 m.w.N.), und die Klägerin sich auch nach der gebotenen Aufklärung hätte entscheiden können, die vermutlich billigere freie Werkstatt zu beauftragen. Die Kammer ist aber bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände (siehe BGH NJW 96, 312, 314) davon überzeugt, dass die Klägerin sich dann wie bereits in der Vergangenheit entschieden hätte, ihren Wagen in einer Vertragswerkstatt warten zu lassen. Dort liegen die aktuellen Herstellerinformationen vor und werden in aller Regel beachtet. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Vertragswerkstatt der Klägerin den Zahnriemen im Jahr 2006 nicht erneuert hat, obwohl ihr Fahrzeug damals bereits älter als 5 Jahre gewesen ist. Allerdings kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch bei einer Inspektion im Jahr 2007 der Austausch unterblieben wäre.
14 
2. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der Motorschaden bei Austausch des Zahnriemens nicht eingetreten wäre... [wird ausgeführt]
15 
3. Der Anspruch der Klägerin beträgt 2.923,77 EUR.... [wird ausgeführt]
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

Gründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im zugesprochenen Umfang. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der vorgenommenen Inspektion des klägerischen Fahrzeuges den Zahnriemen zu erneuern. Dessen Austausch gehörte bei dem sieben Jahre alten Pkw der Klägerin zu den üblichen - vom Hersteller in den Inspektionsrichtlinien aufgeführten - Wartungsarbeiten.
10 
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach den Beklagten kein Verschulden treffe, wird von der Kammer nicht geteilt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet. Den Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt.
11 
a) Er durfte sich nicht auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemen erst nach einer Laufleistung von 180.000 km ausgetauscht werden müsse, verlassen, sondern hätte sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen. Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. Dieses Ergebnis leitet die Kammer zudem aus folgender Überlegung ab: Der Hersteller Audi nimmt die Privilegien der Verordnung 2002/1400 EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ) in Anspruch. Er ist damit gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung u. a. verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie dem Beklagten Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren, wobei die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen ausdrücklich davon umfasst werden. Dieser Zugang muss unverzüglich, in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form gewährt werden. Damit steht es dem Beklagten frei, sich wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor Durchführung der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen zu versorgen. Tut er dies nicht ohne dies mit seinem Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren, so erfüllt er nicht die erforderliche Sorgfalt.
12 
b) Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2009 nunmehr vorträgt und unter Beweis stellt, dass ein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi für freie Werkstätten nicht existiere und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, reicht auch dies für seine Entlastung nicht aus. Denn in diesem Fall, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
13 
Dies folgt zwar noch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weil diese nur dann eingreift, wenn es für den Aufklärungsempfänger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt (BGH XI ZR 405/04, U.v. 24.01.2006 m.w.N.), und die Klägerin sich auch nach der gebotenen Aufklärung hätte entscheiden können, die vermutlich billigere freie Werkstatt zu beauftragen. Die Kammer ist aber bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände (siehe BGH NJW 96, 312, 314) davon überzeugt, dass die Klägerin sich dann wie bereits in der Vergangenheit entschieden hätte, ihren Wagen in einer Vertragswerkstatt warten zu lassen. Dort liegen die aktuellen Herstellerinformationen vor und werden in aller Regel beachtet. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Vertragswerkstatt der Klägerin den Zahnriemen im Jahr 2006 nicht erneuert hat, obwohl ihr Fahrzeug damals bereits älter als 5 Jahre gewesen ist. Allerdings kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch bei einer Inspektion im Jahr 2007 der Austausch unterblieben wäre.
14 
2. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der Motorschaden bei Austausch des Zahnriemens nicht eingetreten wäre... [wird ausgeführt]
15 
3. Der Anspruch der Klägerin beträgt 2.923,77 EUR.... [wird ausgeführt]
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

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