Urteil vom Landgericht Mannheim - 1 S 83/15

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 03.07.2015, Az. 3 C 185/14, im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zu zahlen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.560,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine Einbauküche, der Beklagte macht widerklagend eine Minderung des Kaufpreises geltend. Die Parteien schlossen am 16.06.2012 einen Vertrag über die Lieferung einer Einbauküche nebst Montage für einen Preis von 7.900,00 Euro. Im 9-seitigen Vertrag (Anlage K 1) ist auf Seite 1 unter „Griff-Kombination“ und „Griff-Lage“ angegeben: „ohne Griff/Knopfbohrung“. Aufgrund der nachträglichen Bestellung einer Kühl-Gefrier-Kombination und eines Cerankochfeldes erhöhte sich der vereinbarte Kaufpreis um 1.000,00 Euro auf insgesamt 8.900,00 Euro. Die Küche wurde am 11.01.2013 ausgeliefert und montiert. Hierbei monierte der Beklagte, dass es sich bei den gelieferten Fronten nicht um die bestellten Fronten handeln würde, da die Türen nicht die Möglichkeit einer grifflosen Öffnung hatten. Der Beklagte leistete insgesamt - einschließlich einer Anzahlung - einen Betrag von 5.700,00 Euro. Die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis ist Gegenstand der Klageforderung.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Fronten ohne Griffe gewollt. Der Kläger habe sich zur Beschwichtigung des Beklagten bereit erklärt, neue Fronten mit Griffleisten zu einem Aufpreis von 1.200,00 Euro zu bestellen und zu montieren. Die neuen Fronten seien am 04.09.2013 montiert worden und wurden aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises wieder demontiert. Die Formulierung „ohne Griff/Knopfbohrung“ im schriftlichen Vertrag bedeute, dass an den Fronten weder Griffe noch Griffleisten vorhanden sind und der Kunde die Möglichkeit hat, anderweitig Griffe zu erwerben und diese selbst zu montieren. Dieses Vorgehen sei auch nicht unüblich, da die Klägerin nur über ein begrenztes Sortiment an Griffen verfüge.
Der Beklagte behauptet, er hätte bei dem Erwerb der Küche ausdrücklich grifflose Fronten bestellt, d. h. Schränke, die am oberen Ende eine Griffleiste haben, in die man hineingreifen kann. Es sei beim Vertragsschluss zudem vereinbart gewesen, dass die Fensterbank auch mit demselben Granit wie die Arbeitsplatte ausgekleidet werden sollte. Der Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung des restlichen Kaufpreises sei von ihm zu Recht aufgrund der Ausübung des Minderungsrechts verweigert worden. Eine Minderung von 40 % des Kaufpreises (insgesamt 3.560 Euro) sei angemessen, so dass ihm - wie mit der Widerklage geltend gemacht - noch eine Rückerstattung in Höhe von 360,00 Euro zustehe. Es sei auch vollkommen unüblich und lebensfremd, eine Küche zunächst ohne Griffe zu kaufen, um dann anderweitig die Griffe zu erwerben und montieren zu lassen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 3.200,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage in Höhe von 2.200,00 Euro zzgl. Nebenforderungen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen; die Widerklage hat das Amtsgericht vollständig abgewiesen. Ein wirksamer Kaufvertrag sei zustande gekommen, auch wenn bezüglich der Küchenfronten tatsächlich keine Einigung der Parteien erfolgt sei. Es liege ein Teildissens vor, da der Beklagte die ganz wesentlichen Merkmale der Küche erhalten habe. Es sei interessengerecht, wenn sich der Beklagte mit den Standardfronten ohne Griff begnügen müsse und dafür ein Preisabschlag von 1.000,00 Euro vorgenommen wird. Hinsichtlich der Fensterbank habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass eine Fensterbank aus Granit zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung. Der Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht sei rechtsirrig von einem Teildissens ausgegangen, er habe ausdrücklich grifflose Fronten bestellt. Das Amtsgericht hätte feststellen müssen, wie hoch die Kosten für den Einbau der neuen Fronten sind und diesen Betrag in Abzug bringen müssen. Der Kläger nimmt an, dass kein Dissens vorliege, da ein objektiv eindeutiger Vertragssinn dahingehend gegeben sei, dass Fronten ohne Griffe und Knopfbohrung bestellt wurden. Ein Abzug von 1.000,00 Euro vom Kaufpreis sei auch deshalb nicht sachgerecht, da der Kaufpreis exakt der gleiche gewesen wäre, wenn der Beklagte von Anfang an die Küche mit griffloser Front bestellt hätte. Eine isolierte Bestellung der Fronten bei der Herstellerfirma sei jedoch deutlich kostenintensiver.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die zulässig erhobene Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.200,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Der Beklagte hat hingegen den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 360,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nebst Zinsen.
1. Die Kläger können die Zahlung des restlichen Kaufpreises vom Beklagten nicht verlangen, da zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über eine Einbauküche zustande gekommen ist. Es liegt ein versteckter Einigungsmangel vor und fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien über den Abschluss eines Kaufvertrages.
a) Ein Vertrag kommt nach der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB durch Antrag (Angebot) und Annahme zustande. Gegenstand und Inhalt des Vertrags müssen im Antrag so bestimmt oder bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, ist nach § 155 BGB ein Vertrag nicht geschlossen, es sei denn, der Vertrag wäre auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden (OLG München, Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 4937/10 -, Rn. 28, juris, m. w. N.). Ein versteckter Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB liegt vor, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken. Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte verstanden werden mussten. In diese Würdigung sind auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie für den Erklärungsempfänger erkennbar waren und einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98 -, Rn. 7, juris).
10 
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass die Willenserklärungen der Parteien hinsichtlich der Fronten mehrdeutig waren. Anders als sowohl der Kläger als auch der Beklagte jeweils für sich genommen meinen, sind die Erklärungen nicht eindeutig so zu verstehen, dass entweder Fronten ohne Griffe und Knopfbohrung - mit noch nachträglich vom Käufer zu besorgenden Griffen - vereinbart waren oder grifflose Fronten mit einer Griffleiste geliefert werden sollten. Der schriftliche Vertrag vom 16.06.2012 könnte seinem Wortlaut nach zwar für die Auslegung des Klägers sprechen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht jedoch dagegen, dass grifflose Fronten seit geraumer Zeit „im Trend“ sind und es eher selten sein wird, dass der Käufer einer Einbauküche sich selbst Griffe anderweitig besorgt. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) ist für einen Verbraucher aus dem Vertragstext nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Fronten keine Griffleiste aufweisen sollten. Der Kläger hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Zeuge C - Berater im Küchenstudio des Klägers - den Beklagten und seine Ehefrau darauf hingewiesen hat, dass sie sich anderweitig Griffe besorgen müssten. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach weder dem Zeugen C noch der Zeugin D eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist, ist nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen würde, wie es für eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht erforderlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03 - juris, NJW 2004, 1876). Insoweit hat aber auch umgekehrt der Beklagte nicht den Nachweis geführt, dass er im Küchenstudio des Klägers auf eine Einbauküche mit grifflosen Fronten gezeigt hat und eine entsprechende Erklärung eindeutig Vertragsinhalt geworden ist. Vielmehr steht nur fest, dass der Beklagte angegeben hat, er wolle eine Küche „ohne Griffe“. Diese Erklärung ist jedoch mehrdeutig und konnte unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts vom Zeugen C auch so verstanden werden, dass der Beklagte sich selbst anderweitig Griffe besorgen wollte.
11 
c) Aufgrund der mehrdeutigen Willenserklärungen der Parteien fehlt es an einer Einigung über die zu liefernden Fronten der Einbauküche, es liegt ein versteckter Einigungsmangel vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine Bestimmung der Art der Fronten möglich machen würde, ist nicht zulässig, da es bereits an einem wirksamen Rechtsgeschäft fehlt (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 157 Rn. 26). Gemäß § 155 BGB gilt das Vereinbarte auch dann, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über die Art der Fronten von den Parteien geschlossen worden wäre, es liegt kein bloßer Teildissens vor, der die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
12 
d) Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte die wesentlichen Merkmale der Küche - z. B. Korpus, elektrische Geräte und Arbeitsplatte - wie bestellt erhalten hat und die Art der Fronten grundsätzlich eher einen Nebenaspekt darstellen könnte. Vielmehr zeigt gerade das Verhalten der Parteien, dass es insbesondere für den Beklagten gerade nicht unerheblich war, ob Fronten ohne Griffe oder grifflose Fronten mit einer Griffleiste vereinbart waren. Der Beklagte hat die aus seiner Sicht falsch gelieferten Fronten unmittelbar bei der Montage der Küche moniert, sich mit den gelieferten Fronten nicht abgefunden und auf die Lieferung griffloser Fronten bestanden. Auch für den Kläger war es von Bedeutung, welche Fronten er beim Hersteller bestellen musste. Er trägt nachvollziehbar vor, dass ein nachträglicher Austausch der Fronten mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Der Kläger legt insoweit in der Berufungserwiderung zutreffend dar, dass die Annahme eines gültigen Vertrages bei einem (Teil-)Dissens die Ausnahme darstellt und es nicht genügt, dass die Parteien auf jeden Fall - wenn vielleicht auch mit Abweichungen - das Geschäft abgeschlossen hätten. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Parteien eines Kaufvertrages über eine Einbauküche diesen ohne eine Einigung über die Art der Fronten abschließen würden.
13 
e) Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bereits bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages vereinbart war, dass eine Fensterbank mit demselben Granit wie die Arbeitsplatte geliefert und im Preis enthalten war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
14 
2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen - nicht zu.
15 
3. Der Beklagte kann entsprechend der Widerklage aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 360,00 Euro verlangen, da es insgesamt an einer Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen des Kaufpreises durch den Kläger fehlt. Der Kläger ist aufgrund des unwirksamen Kaufvertrages hinsichtlich des bereits gezahlten Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert und hat das ohne rechtlichen Grund Erlangte an den Beklagten herauszugeben. Insoweit ist unerheblich, dass sich der Beklagte für den von ihm geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht zumindest vorrangig auf ein Minderungsrecht beruft, welches mangels wirksamen Kaufvertrages ausscheidet. Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
17 
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
18 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Für die Entscheidung maßgeblich waren vielmehr Gesichtspunkte des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen