| | 1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13 m.w.N.). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7). Entscheidend ist, dass eine rechtliche Auswirkung der Entscheidung auf dieses Rechtsverhältnis bestehen kann. Bloße möglicherweise faktische Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsstreits etwa derart, dass in einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten dieselben Fragen zu entscheiden sein mögen und aus Sicht des Nebenintervenienten eine für ihn ungünstige Beurteilung dieser Fragen auch ohne rechtliche Bindungswirkung der später befassten Gerichte aus seiner Sicht faktisch ein negatives Vorzeichen für den späteren eigenen Prozess begründen könnte, genügt hierfür nicht. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen mithin lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 12). Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach deutschem Sachrecht im Falle des Unterliegens der Beklagten und der Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Nebenintervenientin auf die Beklagte überginge, diese sich also als Gläubiger und Schuldner nicht nur sekundär eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern gerade auch primär eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung gegenüberstünden. Hierdurch wirkt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien (mit-)gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein (vgl. Baumbach/Hartmann, 74. Aufl., § 66, Rn. 8 „Rückgriff“ BeckOKZPO/Dressler, 20. Edition, § 66 Rn. 12 m.w.N.; Musielak/Weth, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Prütting/Gehrlein, 6. Aufl., § 66, Rn. 10; Stein-Jonas/Bork, 21. Aufl., § 66, Rn.24; Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 66, Rn. 6, der zutreffend vom praktisch wichtigsten Fall spricht; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 66, Rn. 13, der den [auch nur mit Sachgrund befürchteten] Regress zutreffend den Hauptfall der Vorgreiflichkeit nennt). Eine innere Rechtskraftwirkung im Sinne von § 322 ZPO ist bei möglichen Gesamtschuldnern gerade nicht erforderlich (Baumbach/Hartmann, a.a.O., R. 6). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66, Rn. 17). Durch diese Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient in den Regressfällen unterscheidet sich die zur Beurteilung stehende Qualität der befürchteten Beeinflussung der Interessen des Nebenintervenienten auch entscheidend von der Situation in den Fällen des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren, wo es ein Obsiegen nicht gibt und keine rechtlichen, sondern bloß tatsächliche Verhältnisse festgestellt werden können (BGH, Beschl. v. 18. 11.2015 – VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn. 14 u. 15). |
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| | 1) Eine Zurechnung der […]-Software zum rechtlichen Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin hat unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der einschlägigen Internetseite, auf die die Klägerin sich ebenfalls teilweise bezieht, aufgezeigt, dass sie ungeachtet des Umstandes, dass es sich um eine Open-Source-Software handelt, zu der jeder beitragen kann, jedenfalls den Release verantwortet, indem sie – ggf. in Abstimmung mit anderen Beteiligten – auswählt, welche Weiterentwicklungen in den jeweiligen Release aufgenommen werden. Insoweit ist eine rechtliche Zuordnung der […]-Software insgesamt zum Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin hinreichend glaubhaft gemacht. Wer die hier im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Prozeduren tatsächlich programmiert hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es jedenfalls auch die Nebenintervenientin war, die diese zum Gegenstand eines Releases gemacht hat, unerheblich. Selbst wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen der […]-Verwender nur zu der […] bestünden, wäre im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Nebenintervenientin als Mitglied dieser [Vereinigung] haften könnte. |
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