Urteil vom Landgericht Mannheim - 2 O 195/15

Tenor

1. Die Nebeninterventionen der Streithelferinnen werden zugelassen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

 
Die Klägerin erhebt kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht mehrerer Zedenten wegen Zementbeschaffungsvorgängen in den Jahren 1993 bis 2002.
Die C., die D., die H. und die S. sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2002 gegründete Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, deren Unternehmensgegenstand in der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen besteht. Der Verwaltungsrat der Klägerin besteht seit der Gründung aus zwei in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten, die auch Aktionäre der Klägerin sind. Die Klägerin ist seit dem 25. September 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für die Erbringung von Inkassodienstleistungen registriert. Die anfängliche Kapitalausstattung der Klägerin betrug 101.310 EUR. Die jährlichen Bilanzergebnisse der Klägerin für einen Zeitraum von 2002 bis 2010 sind aus der Anlage FBD 9 ersichtlich.
Im April 2003 hat das Bundeskartellamt gegen die Beklagte (siehe Anlage QE 2) und weitere Zementhersteller Bußgeldbescheide wegen kartellrechtswidriger Gebiets- und Quotenabsprachen erlassen. Darin hat es den Betroffenen insbesondere vorgeworfen, den deutschen Markt für Grauzement in den Regionen Nord-, Ost-, West- und Süddeutschland mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung in Form allgemeiner Quotenkartelle aufgeteilt zu haben. Die Beklagte hat gegen den sie betreffenden Bescheid Einspruch eingelegt. Mit daraufhin am 26. Juni 2009 verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (VI-2a Kart 2-6/08 OWi, juris) unter anderem gegen die Beklagte wegen der Teilnahme an Quotenabsprachen auf einzelnen regional abgegrenzten Märkten Geldbußen festgesetzt. Es hat eine Kartellbeteiligung der Beklagten und der Streithelferinnen festgestellt. Unter anderem die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell) als unbegründet verworfen hat.
Das Verwaltungsratsmitglied der Klägerin Dr. C. nahm als Unterbevollmächtigter zweier Beschuldigter des Kartellbußgeldverfahrens im Jahr 2003 (spätestens am 7. Juli 2003) Einsicht in die Verfahrensakte des Bundeskartellamts. Die Klägerin informierte noch im Jahr 2003 ihre damaligen Zedenten darüber, dass ihrer Ansicht nach Schadensersatzforderungen gegen die Kartellanten des Grauzementkartells bestünden.
Eine durch die Klägerin im Jahr 2005 erhobene und im Dezember 2005 auf u.a. die Beklagte erweiterte Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht von 36 Zementabnehmern wies das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (37 O 200/09 (Kart), WuW/E DE-R 4087) ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601) zurück. Die Klägerin hatte im Rahmen jenes Rechtsstreits als Grundlage ihrer Anspruchsberechtigung zunächst (zum Teil wiederholte) Abtretungsvereinbarungen aus den Jahren 2003/2004/2005/2007 - nachfolgend: „erste Abtretungsrunde“ - und vorsorgliche erneute Abtretungsvereinbarungen aus den Jahren 2008/2009 - nachfolgend: „zweite Abtretungsrunde“ - angeführt. Die Klägerin hatte sich in jenem Verfahren auf den Vorwurf gestützt, (insbesondere) die Beklagte sei an einem „bundesweiten Kartell“ beteiligt gewesen, in dem die dort beklagten Zementhersteller eine bundesweit wirkende „Grundabsprache“ über die Aufteilung des Bundesgebiets in Kartellregionen getroffen hätten, die in den insoweit gebildeten Regionen von den dort agierenden Zementherstellern jeweils nach Maßgabe noch näher zu bestimmender Absprachen über Lieferquoten umzusetzen gewesen sei. Ansprüche gegen die hiesige Beklagte hat das Oberlandegericht Düsseldorf zunächst mit der Begründung verneint, die erstinstanzlich behaupteten Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin seien nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam. Soweit die Klägerin sich in der Berufungsinstanz (erstmals im Jahr 2014) „vorsorglich“ auf erneut abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahr 2014 - nachfolgend „dritte Abtretungsrunde“ - mit den meisten (30 oder 31 von 36) Zedenten stützen wollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darin eine von ihm nicht zugelassene Klageänderung (§ 533 ZPO) erkannt. Unabhängig von der fehlenden Forderungsberechtigung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch deshalb als unbegründet bezeichnet, weil die dortigen Beklagten kein „bundesweites Kartell“ im Sinn des Klagevorbringens praktiziert haben. Soweit die Klägerin zuletzt Schadensersatzansprüche aus regionalen Kartellen geltend gemacht hatte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch darin ein Klageänderung erkannt und diese nicht zugelassen. Die Klägerin hat keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt.
Die Klägerin glich anschließend sämtliche Prozesskostenerstattungsansprüche der dortigen Beklagten aus jenem Verfahren aus.
Am 28. Februar 2014 erfolgte eine Kapitalerhöhung, aufgrund derer der Klägerin ein Betrag in Höhe von 2.000.000 EUR zusätzlich zur Verfügung stand.
Am 26. Februar 2015 reichten die Klägerin den als Anlage QE 10 vorgelegten Güteantrag und die Zedenten die als Anlage QE 12 vorgelegten Güteanträge bei der staatlich anerkannten Gütestelle ... R. ein. Die Güteanträge, die jeweils auf den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Sachverhalt gestützt waren, wurden der Beklagten am 5. März 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. März 2015 lehnte die Beklagte jeweils die Durchführung eines Güteverfahrens ab. Mit der Klägerin am 26. März 2015 zugestelltem Schreiben vom 25. März 2015 (Anlage QE 11) und mit den Zedenten am 2. April 2015 zugestellten Schreiben vom 31. März 2015 (Anlage QE 13) stellte die Gütestelle jeweils das Scheitern der Güteverfahrens fest.
10 
Unter Berufung auf die Feststellungen aus dem bestandskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr mit der vorliegenden, am 16. September 2015 eingereichten und am 2. Oktober 2015 zugestellten Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der Beteiligung an zwei von vier regionalen Grauzementkartellen, nämlich den Regionalkartellen für die Regionen Süd und Ost in Anspruch. Sie stützt sich (allein) auf behauptete Abtretungen in den Jahren 2014 - „dritte Abtretungsrunde“ - und 2015 - nachfolgend: „vierte Abtretungsrunde“ - durch die 23 in der Anlage QE 1 bezeichneten Zementabnehmer. Hierzu hat die Klägerin in den Anlagenkonvoluten QE 8 und QE 8a Urkunden vorgelegt, mit denen deren Forderungen gegen die Beklagte (vorsorglich) erneut zunächst im April 2014 (mit Ausnahme der Josef Lutz & Sohn GmbH) und nochmals im August/September 2015 an die Klägerin abgetreten worden sein sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Anlagenkonvolut Bezug genommen.
11 
Die Klägerin trägt vor,
12 
sie habe am 14. März 2014 mit ihrer Muttergesellschaft ... Holding S.A. (nachfolgend: ... Holding) eine Vereinbarung geschlossen, wonach letztere eine Ausstattungsgarantie für den Fall übernommen habe, dass die Klägerin vom Gericht im nun vorliegenden Rechtsstreit festgesetzte Prozesskosten und/oder Kostenerstattungsansprüche nicht ordnungsgemäß bedienen sollte. Die ... Holding habe ferner am 9. September 2015 einen Geldbetrag in Höhe von 2.301.480,30 EUR zugunsten der Beklagten bzw. den zuständigen Gerichtskassen hinterlegt (siehe Anlage QE 9).
13 
Die Zedenten hätten ihre Ansprüche gemäß den in den Anlagenkonvoluten QE 8 und QE 8a geschilderten Umständen an die Klägerin abgetreten.
14 
Ihre Zedenten hätten die aus den als Anlagen QE 7 und QE 7a vorgelegten Datenträgern ersichtlichen und in der Anlage QE 8 zusammengefassten Zementlieferungen bezogen.
15 
Die streitgegenständlichen Kartelle in den Regionen Süd und Ost hätten für jeden der Zedenten zu einem kartellbedingten Preisaufschlag geführt, der durchschnittlich im Süden ca. 12,94 EUR pro Tonne bzw. 30,67% und im Osten ca. 13,70 EUR pro Tonne bzw. 25,48% betragen habe. Zur Bestimmung des hypothetischen Wettbewerbspreises könne auf eine zeitliche Vergleichsmarktbetrachtung und die durch die Klägerin erstellte Datenbank zurückgegriffen werden, die eine zuverlässige und ökonomisch valide Grundlage darstelle. Die Klägerin habe bei der auf dieser Basis angestellten Schadensberechnung zur Bezifferung der Klageforderung für jeden Kartellgeschädigten die jeweils über die Kartellperiode (bis 2001) gemittelten statistischen durchschnittlichen Preisaufschläge pro Tonne ansetzen können, wie sie jeweils auf S. 29 f der Klageschrift genannt seien. Ferner sei für die - sich an die Kartellperiode anschließende - Übergangsphase von Januar 2002 bis September 2002 entsprechend von den auf S. 30 ff der Klageschrift genannten, über jeden Monat gesondert gemittelten Preisaufschlägen auszugehen.
16 
Bei sämtlichen streitgegenständlichen Zementbezügen seien die gezahlten Preise kartellbedingt überhöht gewesen. Davon seien auch Abrechnungen durch Abrechnungsgesellschaften der Zementhersteller, Bezüge bei regionalen Baustoffhändlern, Spediteuren und der Einkaufsgemeinschaft ... e.G., die jeweils keine - bzw. (wegen Rückerstattungen) keine im Verhältnis zu den Abnehmern wirksame - Preissetzungshoheit gehabt hätten, erfasst. Auch die Belieferung durch Importeure und Zementhändler sei zu den kartellbedingt überhöhten Preisen erfolgt, weil diese an den kartellbedingten Preis angepasst worden seien. Dies folge etwa daraus, dass ausscherende Händler durch die Kartellanten beispielsweise durch Lieferstopps diszipliniert worden seien; unabhängig davon habe sich insoweit ein Preisschirmeffekt eingestellt. Dem Umstand, dass der Kartelleffekt bei indirekten Bezügen und Bezügen von Kartellaußenseitern vergleichsweise geringer als bei direkten Bezügen sei, sei in der Schadensberechnung dadurch Rechnung getragen, dass diese den durchschnittlichen Preiseffekt über alle Lieferanten der Zedenten (auch Kartellaußenseiter) hinweg und auf alle Transaktionen anwende.
17 
Damit ergäben sich aufgeschlüsselt nach den Geschädigten als kartellbedingte Schäden insgesamt die auf S. 39 f der Klageschrift genannten Beträge.
18 
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Forderungen seien nach § 35 GWB aF bzw. § 33 GWB aF sowie nach § 823 Abs. 2 BGB mit Art. 85 EGV aF bzw. Art. 81 EGV aF berechtigt. Der Beklagten seien nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 BGB die Tatbeiträge der übrigen Kartellanten zuzurechnen. Die Schäden seien für den Zeitraum bis zur Klageerhebung nach §§ 849, 246 BGB zu verzinsen. Wollte man dem nicht folgen, sei stattdessen die inflationsbedingte Entwertung des Schadens zu ersetzen.
19 
Dem Erfolg der Verjährungseinrede stehe wegen des erst im Jahr 2013 abgeschlossenen Bußgeldverfahrens die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB entgegen, die bereits rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten sei und eine Hemmung der Verjährung bis dahin noch nicht verjährter Ansprüche für den Zeitraum seit ihrem Inkrafttreten bewirke. Die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage - jedenfalls ab Herbeiführung der Aktivlegitimation der Klägerin im Jahr 2014 - und die Stellung der Güteanträge vom 26. Februar 2015 hätten weitere Verjährungshemmungen bewirkt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist habe vorher nicht zu laufen begonnen. Denn der Klägerin und ihren Zedenten seien frühestens seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 (VI-2a Kart 2-6/08) die maßgeblichen Tatsachen betreffend die Erfolgsaussichten der Klage bekannt gewesen. Zudem sei die Rechtslage bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (BGHZ 190, 145 - ORWI) unsicher und zweifelhaft gewesen. Im Übrigen sei die Erhebung der Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich, soweit die Beklagte eine Kenntnis der Zedenten im Jahr 2003 geltend mache, obwohl sie im Jahr 2003 - wie jeweils aus der Anlage QE 21 ersichtlich - ihren Kunden gegenüber verlautbart habe, die an die Beklagte gezahlten Preise seien Wettbewerbspreise und die Kunden sollten sich durch das Vorgehen der Kartellbehörde und die Presseberichte nicht verunsichern lassen, und eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben habe.
20 
Im Übrigen bestehe jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Abs. 3 BGB aF bzw. § 852 Abs. 1 BGB in Höhe der Beklagten zugeflossener kartellbedingt erhöhter Erlöse von 14.577.628 EUR in der Region Süd und 966.334 EUR in der Region Ost zuzüglich Zinsen. Dieser habe ebenfalls der Hemmung nach § 33 Abs. 5 GWB unterlegen.
21 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
22 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81.924.926,91 EUR, zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 57.042.427,56 EUR und weiter zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.924.926,91 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Die Beklagte und die Streithelferinnen b e a n t r a g e n,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen D., H. und S. machen geltend,
26 
die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Entscheidung über die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene (erste) Klage der Klägerin bereits unzulässig. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als einheitliches Bundeskartell oder als Regionalkartelle liege der vorliegenden Klage derselbe Sachverhalt und damit derselbe Streitgegenstand zugrunde. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich auf neue Abtretungen berufe, weil diese in Wirklichkeit keinen anderen Streitgegenstand begründeten und die Klägerin es versäumt habe, gegen die gegenteilige Beurteilung der Einführung der Abtretungen des Jahres 2014 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (als Klageänderung im Berufungsrechtszug) ein Rechtsmittel einzulegen.
27 
Die Klage sei auch unbegründet, weil die Klägerin im ersten Klageverfahren verbindlich darauf verzichtet habe, Schadensersatzansprüche auch wegen Regionalkartellen geltend zu machen.
28 
Zudem seien die Klageforderungen wegen Ablaufs der Verjährungshöchstfrist und wegen Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Dies gelte insbesondere betreffend die Zedentin ... GmbH, die seit dem Jahr 2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen habe; hinsichtlich der angeblichen Ansprüche der übrigen Zedenten sei eine hinreichende Kenntnis der Klägerin (namentlich ihres Verwaltungsratsmitglieds Dr. C.) und ihrer Zedenten - zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis - spätestens im Jahr 2003 aufgrund der Pressemitteilung vom 14. März 2003 (Anlage S5-3=FDB 1) und einer Pressekonferenz (siehe Anlage S5-4) des Bundeskartellamts, der Presseberichterstattung (Anlagenkonvolute S5-5, FDB 2) und wegen Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid gegen die Beklagte eingetreten. Auf eine Hemmung nach § 33 Abs. 5 GWB könne sich die Klägerin - abgesehen von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Klageansprüche - nach § 242 BGB nicht berufen, weil sie sich damit in Widerspruch zu ihrem Verhalten in der beim Landgericht Düsseldorf - ohne bereits bestandskräftige Feststellungen im Bußgeldverfahren (§ 33 Abs. 4 GWB) - eingereichten Klage setze. Auch die erste, vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage habe schon deshalb keine Verjährungshemmung bewirken können, weil der Aktivlegitimation der Klägerin dort entgegengestanden habe, dass die bis einschließlich 2009 erfolgten Abtretungen - wie dort rechtskräftig festgestellt - mangels Registrierung der Klägerin als Rechtsdienstleisterin gemäß § 134 BGB bzw. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam gewesen seien. Einer Hemmung der Verjährung durch die Güteanträge habe - abgesehen von bereits eingetretener Verjährung - deren Rechtsmissbräuchlichkeit entgegengestanden. Dies gelte zunächst, weil sie nach dem vorangegangenen langjährigen ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien unmissverständlich aussichtslos gewesen sei. Der Rechtsmissbrauch folge ferner daraus, dass die doppelte Antragstellung durch die Klägerin und die Zedenten eine Einigung ausgeschlossen, den Aufwand auf Beklagtenseite erhöht und sich als widersprüchliches Verhalten dargestellt habe.
29 
Angebliche Schadensersatzforderungen der Zedenten seien im Übrigen bis heute nicht an die Klägerin übergegangen. Die Abtretungen an die Klägerin insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015 seien nämlich jeweils nach § 138 BGB nichtig, weil sie - ihrem Zweck entsprechend bzw. jedenfalls von der Kenntnis der Klägerin und der Zedenten erfasst - das Prozesskostenrisiko einseitig zu Ungunsten der Beklagten und deren Streithelfer verschöben. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abtretungen im Jahr 2014 nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Beklagten aus dem ersten Klageverfahren verfügt und sei nach wie vor nicht ausreichend kapitalisiert, um Prozesskostenerstattungsansprüche aller Streitparteien zu begleichen. Die Hinterlegung vom 9. September 2015 sei ungenügend, weil sie nicht auch die Kostenerstattungsansprüche der Streithelferinnen abdecke und ein Widerruf der Verwahrungsanweisung nicht ausgeschlossen sei. Zudem seien die Abtretungen nach §§ 134, 138 BGB unwirksam, weil die Gründung und das Geschäftsmodell der Klägerin der Umgehung des Verbots eines Erfolgshonorars (§ 49b BRAO) gedient hätten. Das Zustandekommen der Abtretungen sei zudem teilweise aus verschiedenen Gründen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsmacht) nicht dargelegt und werde teilweise (dabei z.T. mit Nichtwissen) bestritten.
30 
Zudem könne bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Ansprüche bei den Zedenten überhaupt entstanden seien. Es fehle insoweit - abgesehen vom bestrittenen Schadenseintritt - bereits an schlüssigem und einlassungsfähigem bzw. substantiiertem Vortrag, insbesondere Darlegungen zur jeweiligen konkreten Kartellbetroffenheit sowie zu Schäden und deren Höhe bei den einzelnen Lieferungen. In besonderem Maß sei zu beanstanden, dass die Klägerin Ansprüche auch betreffend Lieferungen von Weiß- und Spezialzement erhebe.
31 
Die Zedenten hätten einen eventuellen Schaden in vollem Umfang an die nächste Marktstufe weitergegeben (sog. „passing-on“).
32 
Es ist ein   Z w i s c h e n s t r e i t   über die Nebeninterventionen entstanden.
33 
Die Klägerin meint, eventuelle Gesamtschuldnerausgleichsansprüche und Ansprüche aus im Fall der Befriedigung der Klägerin nach § 426 Abs. 2 BGB künftig übergehendem Recht könnten wegen deren Verjährung kein rechtliches Interesse der Streithelferinnen am Obsiegen der Klägerin begründen.
34 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
35 
die Nebeninterventionen zurückzuweisen.
36 
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen sind dem entgegengetreten.
37 
Die Beklagte sowie die Streithelferinnen C. und D. meinen, das Interesse an der Nebenintervention ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte den Streit verkündet habe und meine, im Fall des Unterliegens Ausgleichsansprüche zu haben, bzw. bereits aus der Nebeninterventionswirkung der Streitverkündung. Die Beklagte ist der Auffassung, Rückgriffansprüche seien jedenfalls nicht als mit Sicherheit aussichtslos zu bezeichnen, auch weil die Verjährung nur auf Einrede zu berücksichtigen sei.
38 
Die Streithelferin S. meint, ihr drohten Ansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 und nach § 426 Abs. 2 BGB, bezüglich derer jeweils ein erhebliches Risiko bestehe, dass diese nicht verjährt seien. Dieses folge für Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB aus § 33h Abs. 7 des Regierungsentwurfs zum 9. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Übrigen seien Ansprüche nach § 426 Abs. 2 BGB noch nicht verjährt, weil ihre Verjährung mit der Zustellung der Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt worden sei.
39 
Die Streithelferin H. macht geltend, die Klageforderungen gingen nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Beklagte im Fall der Befriedigung über. Auch Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB seien nicht mit Sicherheit aussichtslos, weil der Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Kartellmitgliedern umstritten sei. Im Übrigen sei insoweit eine Hemmung bereits durch eine Streitverkündung der Beklagten gegenüber den Streithelferinnen vom 22. Dezember 2005 (Anlage FBD 18) im vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit eingetreten. Ein rechtliches Interesse ergebe sich unabhängig von der Frage der Verjährung von Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 BGB zudem daraus, dass die Beklagte wegen § 215 BGB jedenfalls eine Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte.
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Streithelferinnen sind der Beklagten in zulässiger Weise beigetreten (dazu nachfolgend A.). Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend C.).
A.
42 
Die Kammer hat die Zulassung der Nebeninterventionen auszusprechen.
43 
I. Über den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebeninterventionen ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und den Nebenintervenienten zu entscheiden. Diese Entscheidung, für die die Zivilprozessordnung grundsätzlich ein Zwischenurteil vorsieht (§ 71 Abs. 2 ZPO), kann auch in das Endurteil aufgenommen werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; GRUR 2016, 596 Rn. 15 - Verlegeranteil; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier.
44 
II. Die Nebeninterventionen sind zuzulassen.
45 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Nebenintervenient zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen für die Beitritte sämtlicher Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten vor.
46 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2016, 1018 Rn. 13 mwN) weit auszulegen.
47 
Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit einer Nebenintervention allerdings nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 19 mwN - Verlegeranteil; BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol). Daran fehlt es etwa bei dem bloßen Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, oder der Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen (Rechts-) Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen werden. Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12).
48 
Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. die Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 mwN). Dies ist insbesondere bei einer möglichen gesamtschuldnerischen deliktischen Schadensersatzverpflichtung des Nebenintervenienten neben der Hauptpartei (§ 840 Abs. 1 BGB) der Fall, zumal deren Erfüllung bewirkt, dass der nach § 426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Mitwirkungsanspruch sich in einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch verwandelt (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12) und zudem gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Leistenden übergeht. Damit wirkt eine Entscheidung über die Klage des Gesamtschuldgläubigers gegen einen Gesamtschuldner tatsächlich vorgreiflich, nämlich (mittelbar über die anschließende Erfüllung) sogar gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen letzterem und weiteren Gesamtschuldnern ein (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Vollkommer, aaO). Die zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichende Vorgreiflichkeit für einen Rückgriffanspruch setzt dabei keine Bindungswirkung im Sinn einer Rechtskrafterstreckung (§ 322 ZPO) voraus. Vielmehr genügt eine tatsächliche Vorgreiflichkeit derart, dass zumindest eine tatsächliche Vorentscheidung für den Anspruch oder die Verpflichtung des Dritten getroffen wird (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66, Rn. 7, 17; Weth, aaO Rn. 7), sofern mit der Nebenintervention wenigstens die - nicht nur vage und ungewisse (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18) - Gefahr einer erschwerten Prozessführung des Dritten bei Unterliegen der unterstützten Partei abgewendet werden soll (Schultes, aaO Rn. 16). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (Schultes, aaO Rn. 17 mwN).
49 
2. Gemessen daran ergibt sich aus den unstreitigen Umständen des vorliegenden Falls, dass die Streithelferinnen ein hinreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten haben.
50 
a) Ihnen drohen jedenfalls Ausgleichsansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB, sollten sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beklagte und die Streithelferinnen für die genannten Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Verstöße gegen das Kartellrecht dem jeweiligen Geschädigten nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner haften würden (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI).
51 
b) Die Klägerin bringt dagegen ohne Erfolg vor, die Streithelferinnen müssten wegen Verjährung der Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB keine Inanspruchnahme durch die Beklagte fürchten.
52 
Dies gilt schon deshalb, weil eine Verjährung solche Ansprüche nicht ohne weiteres zu Fall bringen, sondern den Streithelferinnen nur die Möglichkeit geben würde, im Wege der Einrede die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ob die Streithelferinnen davon Gebrauch machen oder - aus welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen auch immer - absehen würden, steht noch nicht fest. Nur eine Abweisung der vorliegenden Schadensersatzklage würde bedeuten, dass Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht in Betracht kämen und die Streithelferinnen zu deren Abwehr nicht auf die Verjährungseinrede angewiesen wären.
53 
Unabhängig davon wäre eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zumindest wegen § 215 BGB über den Verjährungseintritt hinaus von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung nämlich die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Insoweit müssen sämtliche Streithelferinnen damit rechnen, dass die Beklagte eventuelle, schon mit Entstehung der Gesamtschuld zumindest als Mitwirkungsansprüche begründete (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 426 Rn. 12) Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls zur Grundlage derartiger Erklärungen macht.
B.
54 
Die Klage ist zulässig.
55 
I. Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft der Entscheidung über die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14) nicht entgegen.
56 
Die vorliegende Klage ist allein auf die Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 und der „vierten Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 betreffend Ansprüche aus der Schädigung der Zedenten durch Regionalkartelle gestützt. Die Rechtskraft der genannten Entscheidung bezieht sich jedenfalls auf die Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche der Klägerin nicht. Denn über eine Berechtigung der Klägerin, die sich aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 ergeben sollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht entschieden, soweit es sich in seiner Hauptbegründung für die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (dort bei C.) auf eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gestützt hat (dazu nachfolgend 1. und 2.). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch mit der weiteren Begründung abgewiesen hat, ein ihnen in erster Instanz vorgeworfenes bundesweites Kartell sei nie praktiziert worden (siehe dort D.), steht dies der vorliegenden Klage ebenfalls nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht nicht über die Entstehung von Ansprüchen aus Regionalkartellen entschieden hat (dazu nachfolgend 3.).
57 
1. Die Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls soweit dessen Hauptbegründung (dort C.) in Rede steht, nicht gehindert, eine auf Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 gestützte Klage zu erheben. Darüber, ob der Klägerin aufgrund solcher Abtretungen Ansprüche zustanden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Hauptbegründung nicht entscheiden. Vielmehr hat es die Einführung solcher Abtretungen in den dortigen Rechtsstreit als Klageänderung angesehen und nicht zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese prozessuale Einordnung der Abtretungen des Jahres 2014 zutreffend war.
58 
Die Rechtskraft erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf den gesamten Streitgegenstand des Urteils, mag das Gericht auch die zur Entscheidung gestellten Gesichtspunkte (in rechtlicher Hinsicht) nicht vollständig geprüft haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 31, 37, 39, 41 f mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll davon auch die Frage einer Berechtigung des aus abgetretenem Recht klagenden Klägers aus einer weiteren - nicht vorgetragenen - Abtretung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfasst sein (BGH, MDR 1976, 136 = ZZP 89, 330 m. abl. Anm. Greger; siehe auch BGH NJW 2007, 2560; aA Musielak, NJW 2000, 330).
59 
Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird jedoch angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, GRUR 2002, 787, 788 mwN - Abstreiferleiste; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 42 f). Dies gilt gleichermaßen, wenn das Gericht nicht nur einen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern ein tatsächliches Sachverhaltselement ausdrücklich ausgespart hat. Denn der Sachverhalt nimmt (anders als seine rechtliche Würdigung nach konkurrierenden rechtlichen Anspruchsgrundlagen) wenigstens mit dem Klageantrag an der Bestimmung des Streitgegenstands teil. Die ausnahmsweise Beschränkung der Rechtskraft auf unselbständige Teile des Streitgegenstands ist daher erst recht geboten, wenn das Gericht in unmissverständlicher Weise bestimmte Tatsachen deshalb außer Acht gelassen hat, weil es diese nicht zum Streitgegenstand der getroffenen Entscheidung gerechnet hat.
60 
So liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ansprüche der Klägerin, die sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens angeblich vorgenommenen und in den Rechtsstreit eingeführten Abtretungen des Jahres 2014 ergeben könnten, ausdrücklich von seiner Entscheidung ausgenommen, weil es darin eine Klageänderung (also einen neuen Streitgegenstand) erkannt hat, über den es nicht entscheiden wollte. Im Fall einer (wirklichen) Klageänderung, die das Gericht nicht zulässt, steht die Rechtskraft der Entscheidung einem erneuten Rechtsstreit über den betroffenen (geänderten, nicht zugelassenen) Streitgegenstand nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Zulassung der Klageänderung fehlerhaft verweigert (namentlich die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint) hat. Dabei ist auch unerheblich, ob der Kläger es unterlassen hat, gegen einen solchen Fehler mit einem möglichen Rechtsmittel vorzugehen. Ausgehend von der unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Abgrenzung des Streitgegenstands und der Behandlung der danach angenommenen Klageänderung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf war daher der Klägerin eine neue Klage gestützt auf die ausgesparten Abtretungen des Jahres 2014 vorbehalten. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf damit den Streitgegenstand zutreffend bestimmt hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon ist jedenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen eine entsprechende Einschränkung der Rechtskraft geboten.
61 
Dieser Einschränkung der Rechtskraft steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aus Gründen der Prozesskosten) akzeptiert und keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel eingelegt hat, eine Entscheidung auch über die Abtretungen des Jahres 2014 zu erreichen, indem sie rügt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Unrecht von einem neuen Streitgegenstand ausgegangen sei oder zumindest die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint habe. Ob ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Für den Umfang der Rechtskraft ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Gericht von Rechts wegen hätte entscheiden müssen, sondern in welchem Umfang es entschieden hat. So entsteht etwa eine sachliche Bindungswirkung nicht, wenn das Gericht eine in Wirklichkeit zulässige und unbegründete Klage zu Unrecht als unzulässig abweist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung (GRUR 2002, 787 - Abstreiferleiste) auf die Frage, ob gegen das dortige Ersturteil des Oberlandegerichts aus dem Jahr 1994 Revision eingelegt werden konnte, nicht abgestellt.
62 
2. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls betreffend dessen Hauptbegründung (dort C.) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zudem insoweit nicht entgegen, als diese auf die „vierte Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 gestützt ist.
63 
Dies gilt entsprechend den vorstehenden Erwägungen schon deshalb, weil das Urteil nach der ausdrücklichen Erläuterung in dessen Gründen den Umfang seiner Entscheidung auf die bis zum Abschluss der ersten Instanz angeführten Abtretungen beschränkt und in späteren Abtretungen eine Änderung des Streitgegenstands gesehen hat. Daher sollte mit ihm erst recht keine Entscheidung über nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erst eintretende Umstände, die eine Aktivlegitimation der Klägerin noch begründen könnten (hier namentlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht vorgenommenen Abtretungen des Jahres 2015) ergehen.
64 
Dass das Oberlandesgericht freilich keine Entscheidung über Ansprüche der Klägerin aus künftig abgetretenem Recht treffen konnte und wollte, entspricht im Übrigen zweifelsfrei auch der Rechtslage. Für die zeitliche Grenze der Rechtskraft der Klageabweisung ist nämlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO) maßgeblich. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine erste Klage aus abgetretenem Recht mangels Übergang des angeblichen Anspruchs auf den Kläger abweist, hindert daher nicht daran, eine neue Klage auf die neue Tatsache einer Abtretung zu stützen, die bis zum genannten Zeitpunkt noch nicht erfolgt war (vgl. BGH, NJW 1986, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl, Vor § 322 Rn. 57, siehe auch Rn. 61). Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Bundesgerichtshof war in der genannten Entscheidung nur, dass die neue Abtretung nach Rechtskraft erfolgt war, nicht dass sie durch eine andere Person erfolgt war. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 kann nach alledem Ansprüchen nicht entgegenstehen, die aus Abtretungen im August/September 2015 und damit nach Urteilsverkündung und somit Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und im Übrigen nach Unanfechtbarkeit jenes Berufungsurteils hergeleitet werden.
65 
3. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin ist dem Urteil insgesamt keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über die hier geltend gemachten Ansprüche zu entnehmen, soweit eine Berechtigung der Klägerin aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 in Rede steht. Insoweit ergibt sich nämlich auch aus der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (dort bei D.), wonach die Klage auch mangels bundesweiter Grundabsprache abgewiesen worden ist, keine Vorentscheidung.
66 
Dies gilt schon deshalb, weil die Auslegung der Entscheidung ergibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auch insoweit von vorneherein nicht über Abtretungen aus den Jahren 2014 und 2015 entschieden hat. Dass es über eine von ihm in diesen Abtretungen erkannte und ausdrücklich nicht zugelassene Klageänderung in prozessordnungswidriger Weise hilfsweise (auch) durch abweisendes Sachurteil entscheiden wollte, ist völlig fernliegend und wird in der Entscheidung nicht angedeutet.
67 
Selbst wenn man indessen auch für Abtretungen nach Abschluss der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine hilfsweise Abweisung der Klage als - mangels bundesweiter Grundabsprache - unbegründet entnehmen wollte, stünde dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn die vorliegende Klage ist allein auf angebliche Schäden der Zedenten aus Regionalkartellen gestützt. Ob dies einen anderen Streitgegenstand darstellt, scheint zwar zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon jedenfalls ausdrücklich ausgegangen und hat auch die hilfsweise Argumentation der Klägerin mit Regionalkartellen als Klageänderung behandelt und als solche nicht zugelassen. Insoweit gelten daher die vorstehenden Erwägungen entsprechend, wonach die Rechtskraft des Urteils, selbst wenn es auf einem fehlerhaften Verständnis des Streitgegenstands beruhen sollte, zumindest ausnahmsweise gemäß der ausdrücklichen Erklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Ansprüche wegen einer bundesweiten Grundabsprache zu beschränken ist und daher Ansprüche wegen Regionalkartellen ohnehin nicht erfasst.
68 
II. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die eine ihr günstige Entscheidung aufgrund der neuerlichen Abtretungen erwartet, kann entgegen der Ansicht der Streithelferin D. nicht verneint werden.
C.
69 
Die Klage ist unbegründet.
70 
Ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden und auf die Klägerin übergegangen sind, kann dahinstehen. Die Beklagte verweigert jedenfalls berechtigterweise unter Erhebung der Verjährungseinrede die Leistung (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn zumindest die Verjährungshöchstfristen der in Betracht kommenden Ansprüche sind abgelaufen. Dem steht auch keine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede entgegen.
71 
I. Verjährt sind zunächst in Betracht kommende Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen das deutsche oder europäische Kartellrecht.
72 
1. Die Verjährungshöchstfrist von angeblich entstandenen Schadensersatzansprüchen beträgt im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und ist bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2001, bei den übrigen Ansprüche ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berechnen.
73 
a) Die Verjährungshöchstfrist für bis zum 31. Dezember 1998 entstandene Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht war für solche Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF eine kenntnisunabhängige Verjährung in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an vorgesehen. Da eine Verjährung bis zum 1. Januar 2002 weder nach dieser Alternative der genannten Vorschrift noch - mangels Kenntnis - nach § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB eingetreten war, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seither geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der vorherige Beginn der Verjährung davon nicht berührt wird. Da diese neue Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eine Verjährung in (nur) zehn Jahren von der Anspruchsentstehung anordnet, tritt wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kenntnisunabhängig spätestens innerhalb dieser kürzeren und von dem 1. Januar 2002 an zu berechnenden Frist die Verjährung ein. Ein früherer Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung nach der dreißigjährigen Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF, der dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB maßgeblich wäre, liegt nämlich nicht vor.
74 
b) Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2011 entstandene Ansprüche nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
75 
c) Für die zuletzt angeblich im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzansprüche richtet sich die Verjährungshöchstfrist unmittelbar nach § 199 Abs. 3 BGB.
76 
2. Da die Klägerin Ansprüche geltend macht, die zuletzt auf Belieferungen im Jahr 2002 beruhen (und von deren Entstehung mit Schadenseintritt noch im Jahr 2002 ausgeht), sind die Verjährungshöchstfristen nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jeweils entweder am 31. Dezember 2011 (bei Schadensentstehung vor dem 1. Januar 2002) oder im Lauf des Jahres 2012 (bei Schadensentstehung im Lauf des Jahres 2002) abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung, die dem entgegenstehen könnte, war bis dahin nicht eingetreten.
77 
a) Die Verjährung war nicht gemäß § 33 Abs. 5 GWB während des Bußgeldverfahrens gehemmt worden.
78 
Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Argumentation der Klägerin folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WuW 2017, 43, 46 f [juris Rn. 81 f] mwN auch zur Gegenauffassung), wonach die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich zudem im systematischen Vergleich vom Wortlaut in § 33 Abs. 4 GWB unterscheidet, unmittelbar lediglich Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit Juli 2005 geltenden Fassung erfasst und eine analoge Anwendung auf davor entstandene Ansprüche aus den bis dahin geltenden Anspruchsgrundlagen mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.
79 
b) Durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährungshöchstfristen eingetreten. Denn die Voraussetzungen dieser Hemmungsvorschrift waren jedenfalls vor der „dritten“ und „vierten Abtretungsrunde“ der Jahre 2014 und 2015 nicht gegeben.
80 
aa) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich, dass die Klage durch den Berechtigten erhoben wird (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). Eine erst danach erworbene Berechtigung führt nur zur Hemmung ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts (ex nunc), wirkt also nicht auf den vorangegangenen Prozesszeitraum zurück (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 20 mwN; siehe auch Ellenberger, aaO Rn. 11 mwN).
81 
bb) Die Klägerin war jedenfalls bis zu den Abtretungen der Jahre 2014 und 2015 nicht Berechtigte der - unterstellt bei den Zedenten entstandenen - Klageforderungen geworden.
82 
(1) Die Klägerin hat vorliegend ausdrücklich auf Vortrag zu den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erörterten Abtretungen bis einschließlich der „zweiten Abtretungsrunde“ verzichtet. Es fehlt damit insoweit schon an dem notwendigen Tatsachenvortrag zu übereinstimmenden Abtretungserklärungen der Klägerin und ihrer Zedenten.
83 
(2) Unabhängig davon haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen Tatsachen vorgetragen, wonach erste Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Abtretungen vor dem Jahr 2014 (insbesondere die der „zweiten Abtretungsrunde“) nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam waren.
84 
Letzteres folgt aus dem Grundsatz, wonach eine Abtretung, die (nur) bezweckt, den nicht Zessionar zur Führung eines Rechtsstreits vorzuschieben, um aufgrund dessen unzureichenden Vermögens das Kostenrisiko zum Kostennachteil des Staates und des Prozessgegners zu vermeiden oder zu verringern, einen gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsmissbrauch darstellt, der die Abtretung nach §138 BGB nichtig macht (vgl. BGH, MDR 1959, 999 mwN; OLG Düsseldorf, aaO Rn. 64 mwN insbes. zur Unwirksamkeit sittenwidrigen Ermächtigungen zur Prozessstandschaft). So lagen die Dinge bei den vor dem Jahr 2014 erfolgten Abtretungen an die Klägerin. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dargetan, dass die Finanzausstattung der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Abtretungen vollkommen unzureichend war, um eine Kostenerstattung im Fall des Unterliegens mit der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage zu gewährleisten, während eine hypothetische Prozesskostenhaftung der Zedenten als Streitgenossen jedenfalls wegen deren Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) werthaltiger gewesen wäre, und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen war, wobei die Klägerin und ihre Zedenten sich dieser Umstände bewusst waren oder zumindest grob fahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen haben. Diesem Vorbringen zu den Umständen der „ersten“ und „zweiten Abtretungsrunde“ ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
85 
Im Übrigen schließt sich die Kammer den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberlandegerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601 [juris Rn. 37 bis 51, 60, 61 bis 118 und 130 f]) an, wonach diese Abtretungen aus den dort genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen unwirksam waren. Auf die genannten Passagen jenes Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
86 
c) Die erst im Jahr 2015 eingereichten Güteanträge der Klägerin und der Zedenten konnten die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Dasselbe gilt für die anschließende Erhebung der vorliegenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
87 
d) Sonstige Hemmungstatbestände zeigt die Klägerin nicht auf.
88 
II. Auch gegen Ansprüche auf sogenannten Restschadensersatz erhebt die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung.
89 
1. Auch insoweit ist im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen eine zehnjährige Verjährungsfrist maßgeblich (§ 852 Satz 2 Alt. 1 BGB), die bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2002 und im Übrigen ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs im Sinn des § 852 BGB (§ 852 Abs. 3 BGB aF) zu berechnen ist.
90 
a) Für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche ist Anspruchsgrundlage für die Forderung von Restschadensersatz § 852 Abs. 3 BGB in der bis dahin geltenden Fassung. Danach ist der Schadensersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt der dem entsprechende, nun in § 852 Satz 1 BGB geregelte deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren (§ 852 Abs. 3, §§ 195, 198 BGB aF). Im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB bedeutet dies, dass alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Herausgabeansprüche einer vom 1. Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen (OLG Düsseldorf, aaO [juris Rn. 54]).
91 
b) Ab dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB verjähren unmittelbar gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
92 
2. Somit war auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche auf Restschadensersatz wegen der Entstehung der letzten streitgegenständlichen (angeblichen) Ansprüche im Laufe des Jahres 2002 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2012 vollendet. Aus den bereits dargestellten Gründen war es auch insoweit zu keiner rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gekommen.
93 
III. Mit der Verjährung der Hauptforderung ist auch die eingeklagte Zinsforderung nach § 217 BGB verjährt.
94 
IV. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede sei wegen Treuwidrigkeit unberücksichtigt zu lassen.
95 
1. Einer Verjährungseinrede kann allerdings trotz Verjährungseintritts im Fall ihrer Treuwidrigkeit der Erfolg zu versagen sein. Dies kann der Fall sein, wenn sie gegen § 242 BGB verstößt, weil der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abhält oder wenn der Gläubiger nach Verhandlungen deshalb nicht klagt, weil er nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Argumenten bekämpft (vgl. BGH, MDR 2001, 1381) oder wenn der Schuldner durch unredliches Verhalten eine rechtzeitige Verjährungshemmung verhindert (vgl. BGH, WM 2004, 2203, 2205; BeckOK-BGB/Henrich, Stand Nov. 2016, § 214 Rn. 10).
96 
2. Dass die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, ist hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht treuwidrig. Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf Verjährungshöchstfristen und die Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs beruft.
97 
Die Beklagte hat die Klägerin und deren Zedenten zu keinem Zeitpunkt an der Durchsetzung der hier erhobenen Ansprüche gehindert und kein Vertrauen darauf geweckt, dass es einer Verjährungshemmung nicht bedürfe, etwa weil sie unabhängig von einem Verjährungseintritt im Fall bestehender Ansprüche leistungswillig sei. Sie hat die Klägerin und die Zedenten auch nicht durch die öffentliche Leugnung einer Kartellbeteiligung von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten. Das öffentliche Bestreiten eines bußgeldbewehrten Delikts, über das öffentlich berichtet worden war, ist ohnehin kein Verhalten, das rechtlich zu missbilligen wäre und zu Nachteilen des Schuldners bei der Verjährung führen könnte. Unabhängig davon haben die Verlautbarungen der Beklagten im Jahr 2003 sich auf den letztlich ungehemmten Ablauf der Verjährungsfristen, insbesondere der Verjährungshöchstfristen, nicht erkennbar ausgewirkt. Dass sich die Zedenten von der Abtretung der Klageforderungen durch die Anschreiben der Beklagten und deren Veröffentlichungen (zudem langfristig) von einer Anspruchsverfolgen haben abhalten lassen, ist nicht dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin lange vor Verjährungseintritt im (angeblichen) Auftrag der Zedenten Schadensersatzansprüche aus (angeblich) abgetretenem Recht wegen der Beteiligung der Beklagten an der Kartellierung des Grauzementabsatzes bereits mit Klagerweiterung vor dem Landgericht Düsseldorf im Dezember 2005 gerichtlich geltend gemacht. Ein eventueller Versuch, die Zedenten davon abzuhalten, hat also - soweit erkennbar - keine, jedenfalls keine relevante Wirkung entfaltet. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin (und offenbar die Zedenten) spätestens zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung entschieden hatten, blieben jeweils noch mindestens sechs Jahre bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen am 31. Dezember 2011 und im Jahr 2012. Dass in diesem Zeitraum (mangels wirksamer Abtretung an die Klägerin und mangels Rechtsdurchsetzung durch die berechtigten Zedenten selbst) die Verjährungshemmung nicht herbeigeführt worden ist, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Erklärungen im Jahr 2003.
D.
98 
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe

 
41 
Die Streithelferinnen sind der Beklagten in zulässiger Weise beigetreten (dazu nachfolgend A.). Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend C.).
A.
42 
Die Kammer hat die Zulassung der Nebeninterventionen auszusprechen.
43 
I. Über den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebeninterventionen ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und den Nebenintervenienten zu entscheiden. Diese Entscheidung, für die die Zivilprozessordnung grundsätzlich ein Zwischenurteil vorsieht (§ 71 Abs. 2 ZPO), kann auch in das Endurteil aufgenommen werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; GRUR 2016, 596 Rn. 15 - Verlegeranteil; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier.
44 
II. Die Nebeninterventionen sind zuzulassen.
45 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Nebenintervenient zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen für die Beitritte sämtlicher Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten vor.
46 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2016, 1018 Rn. 13 mwN) weit auszulegen.
47 
Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit einer Nebenintervention allerdings nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 19 mwN - Verlegeranteil; BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol). Daran fehlt es etwa bei dem bloßen Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, oder der Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen (Rechts-) Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen werden. Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12).
48 
Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. die Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 mwN). Dies ist insbesondere bei einer möglichen gesamtschuldnerischen deliktischen Schadensersatzverpflichtung des Nebenintervenienten neben der Hauptpartei (§ 840 Abs. 1 BGB) der Fall, zumal deren Erfüllung bewirkt, dass der nach § 426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Mitwirkungsanspruch sich in einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch verwandelt (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12) und zudem gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Leistenden übergeht. Damit wirkt eine Entscheidung über die Klage des Gesamtschuldgläubigers gegen einen Gesamtschuldner tatsächlich vorgreiflich, nämlich (mittelbar über die anschließende Erfüllung) sogar gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen letzterem und weiteren Gesamtschuldnern ein (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Vollkommer, aaO). Die zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichende Vorgreiflichkeit für einen Rückgriffanspruch setzt dabei keine Bindungswirkung im Sinn einer Rechtskrafterstreckung (§ 322 ZPO) voraus. Vielmehr genügt eine tatsächliche Vorgreiflichkeit derart, dass zumindest eine tatsächliche Vorentscheidung für den Anspruch oder die Verpflichtung des Dritten getroffen wird (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66, Rn. 7, 17; Weth, aaO Rn. 7), sofern mit der Nebenintervention wenigstens die - nicht nur vage und ungewisse (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18) - Gefahr einer erschwerten Prozessführung des Dritten bei Unterliegen der unterstützten Partei abgewendet werden soll (Schultes, aaO Rn. 16). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (Schultes, aaO Rn. 17 mwN).
49 
2. Gemessen daran ergibt sich aus den unstreitigen Umständen des vorliegenden Falls, dass die Streithelferinnen ein hinreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten haben.
50 
a) Ihnen drohen jedenfalls Ausgleichsansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB, sollten sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beklagte und die Streithelferinnen für die genannten Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Verstöße gegen das Kartellrecht dem jeweiligen Geschädigten nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner haften würden (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI).
51 
b) Die Klägerin bringt dagegen ohne Erfolg vor, die Streithelferinnen müssten wegen Verjährung der Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB keine Inanspruchnahme durch die Beklagte fürchten.
52 
Dies gilt schon deshalb, weil eine Verjährung solche Ansprüche nicht ohne weiteres zu Fall bringen, sondern den Streithelferinnen nur die Möglichkeit geben würde, im Wege der Einrede die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ob die Streithelferinnen davon Gebrauch machen oder - aus welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen auch immer - absehen würden, steht noch nicht fest. Nur eine Abweisung der vorliegenden Schadensersatzklage würde bedeuten, dass Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht in Betracht kämen und die Streithelferinnen zu deren Abwehr nicht auf die Verjährungseinrede angewiesen wären.
53 
Unabhängig davon wäre eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zumindest wegen § 215 BGB über den Verjährungseintritt hinaus von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung nämlich die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Insoweit müssen sämtliche Streithelferinnen damit rechnen, dass die Beklagte eventuelle, schon mit Entstehung der Gesamtschuld zumindest als Mitwirkungsansprüche begründete (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 426 Rn. 12) Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls zur Grundlage derartiger Erklärungen macht.
B.
54 
Die Klage ist zulässig.
55 
I. Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft der Entscheidung über die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14) nicht entgegen.
56 
Die vorliegende Klage ist allein auf die Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 und der „vierten Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 betreffend Ansprüche aus der Schädigung der Zedenten durch Regionalkartelle gestützt. Die Rechtskraft der genannten Entscheidung bezieht sich jedenfalls auf die Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche der Klägerin nicht. Denn über eine Berechtigung der Klägerin, die sich aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 ergeben sollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht entschieden, soweit es sich in seiner Hauptbegründung für die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (dort bei C.) auf eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gestützt hat (dazu nachfolgend 1. und 2.). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch mit der weiteren Begründung abgewiesen hat, ein ihnen in erster Instanz vorgeworfenes bundesweites Kartell sei nie praktiziert worden (siehe dort D.), steht dies der vorliegenden Klage ebenfalls nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht nicht über die Entstehung von Ansprüchen aus Regionalkartellen entschieden hat (dazu nachfolgend 3.).
57 
1. Die Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls soweit dessen Hauptbegründung (dort C.) in Rede steht, nicht gehindert, eine auf Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 gestützte Klage zu erheben. Darüber, ob der Klägerin aufgrund solcher Abtretungen Ansprüche zustanden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Hauptbegründung nicht entscheiden. Vielmehr hat es die Einführung solcher Abtretungen in den dortigen Rechtsstreit als Klageänderung angesehen und nicht zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese prozessuale Einordnung der Abtretungen des Jahres 2014 zutreffend war.
58 
Die Rechtskraft erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf den gesamten Streitgegenstand des Urteils, mag das Gericht auch die zur Entscheidung gestellten Gesichtspunkte (in rechtlicher Hinsicht) nicht vollständig geprüft haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 31, 37, 39, 41 f mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll davon auch die Frage einer Berechtigung des aus abgetretenem Recht klagenden Klägers aus einer weiteren - nicht vorgetragenen - Abtretung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfasst sein (BGH, MDR 1976, 136 = ZZP 89, 330 m. abl. Anm. Greger; siehe auch BGH NJW 2007, 2560; aA Musielak, NJW 2000, 330).
59 
Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird jedoch angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, GRUR 2002, 787, 788 mwN - Abstreiferleiste; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 42 f). Dies gilt gleichermaßen, wenn das Gericht nicht nur einen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern ein tatsächliches Sachverhaltselement ausdrücklich ausgespart hat. Denn der Sachverhalt nimmt (anders als seine rechtliche Würdigung nach konkurrierenden rechtlichen Anspruchsgrundlagen) wenigstens mit dem Klageantrag an der Bestimmung des Streitgegenstands teil. Die ausnahmsweise Beschränkung der Rechtskraft auf unselbständige Teile des Streitgegenstands ist daher erst recht geboten, wenn das Gericht in unmissverständlicher Weise bestimmte Tatsachen deshalb außer Acht gelassen hat, weil es diese nicht zum Streitgegenstand der getroffenen Entscheidung gerechnet hat.
60 
So liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ansprüche der Klägerin, die sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens angeblich vorgenommenen und in den Rechtsstreit eingeführten Abtretungen des Jahres 2014 ergeben könnten, ausdrücklich von seiner Entscheidung ausgenommen, weil es darin eine Klageänderung (also einen neuen Streitgegenstand) erkannt hat, über den es nicht entscheiden wollte. Im Fall einer (wirklichen) Klageänderung, die das Gericht nicht zulässt, steht die Rechtskraft der Entscheidung einem erneuten Rechtsstreit über den betroffenen (geänderten, nicht zugelassenen) Streitgegenstand nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Zulassung der Klageänderung fehlerhaft verweigert (namentlich die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint) hat. Dabei ist auch unerheblich, ob der Kläger es unterlassen hat, gegen einen solchen Fehler mit einem möglichen Rechtsmittel vorzugehen. Ausgehend von der unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Abgrenzung des Streitgegenstands und der Behandlung der danach angenommenen Klageänderung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf war daher der Klägerin eine neue Klage gestützt auf die ausgesparten Abtretungen des Jahres 2014 vorbehalten. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf damit den Streitgegenstand zutreffend bestimmt hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon ist jedenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen eine entsprechende Einschränkung der Rechtskraft geboten.
61 
Dieser Einschränkung der Rechtskraft steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aus Gründen der Prozesskosten) akzeptiert und keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel eingelegt hat, eine Entscheidung auch über die Abtretungen des Jahres 2014 zu erreichen, indem sie rügt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Unrecht von einem neuen Streitgegenstand ausgegangen sei oder zumindest die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint habe. Ob ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Für den Umfang der Rechtskraft ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Gericht von Rechts wegen hätte entscheiden müssen, sondern in welchem Umfang es entschieden hat. So entsteht etwa eine sachliche Bindungswirkung nicht, wenn das Gericht eine in Wirklichkeit zulässige und unbegründete Klage zu Unrecht als unzulässig abweist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung (GRUR 2002, 787 - Abstreiferleiste) auf die Frage, ob gegen das dortige Ersturteil des Oberlandegerichts aus dem Jahr 1994 Revision eingelegt werden konnte, nicht abgestellt.
62 
2. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls betreffend dessen Hauptbegründung (dort C.) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zudem insoweit nicht entgegen, als diese auf die „vierte Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 gestützt ist.
63 
Dies gilt entsprechend den vorstehenden Erwägungen schon deshalb, weil das Urteil nach der ausdrücklichen Erläuterung in dessen Gründen den Umfang seiner Entscheidung auf die bis zum Abschluss der ersten Instanz angeführten Abtretungen beschränkt und in späteren Abtretungen eine Änderung des Streitgegenstands gesehen hat. Daher sollte mit ihm erst recht keine Entscheidung über nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erst eintretende Umstände, die eine Aktivlegitimation der Klägerin noch begründen könnten (hier namentlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht vorgenommenen Abtretungen des Jahres 2015) ergehen.
64 
Dass das Oberlandesgericht freilich keine Entscheidung über Ansprüche der Klägerin aus künftig abgetretenem Recht treffen konnte und wollte, entspricht im Übrigen zweifelsfrei auch der Rechtslage. Für die zeitliche Grenze der Rechtskraft der Klageabweisung ist nämlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO) maßgeblich. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine erste Klage aus abgetretenem Recht mangels Übergang des angeblichen Anspruchs auf den Kläger abweist, hindert daher nicht daran, eine neue Klage auf die neue Tatsache einer Abtretung zu stützen, die bis zum genannten Zeitpunkt noch nicht erfolgt war (vgl. BGH, NJW 1986, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl, Vor § 322 Rn. 57, siehe auch Rn. 61). Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Bundesgerichtshof war in der genannten Entscheidung nur, dass die neue Abtretung nach Rechtskraft erfolgt war, nicht dass sie durch eine andere Person erfolgt war. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 kann nach alledem Ansprüchen nicht entgegenstehen, die aus Abtretungen im August/September 2015 und damit nach Urteilsverkündung und somit Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und im Übrigen nach Unanfechtbarkeit jenes Berufungsurteils hergeleitet werden.
65 
3. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin ist dem Urteil insgesamt keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über die hier geltend gemachten Ansprüche zu entnehmen, soweit eine Berechtigung der Klägerin aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 in Rede steht. Insoweit ergibt sich nämlich auch aus der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (dort bei D.), wonach die Klage auch mangels bundesweiter Grundabsprache abgewiesen worden ist, keine Vorentscheidung.
66 
Dies gilt schon deshalb, weil die Auslegung der Entscheidung ergibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auch insoweit von vorneherein nicht über Abtretungen aus den Jahren 2014 und 2015 entschieden hat. Dass es über eine von ihm in diesen Abtretungen erkannte und ausdrücklich nicht zugelassene Klageänderung in prozessordnungswidriger Weise hilfsweise (auch) durch abweisendes Sachurteil entscheiden wollte, ist völlig fernliegend und wird in der Entscheidung nicht angedeutet.
67 
Selbst wenn man indessen auch für Abtretungen nach Abschluss der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine hilfsweise Abweisung der Klage als - mangels bundesweiter Grundabsprache - unbegründet entnehmen wollte, stünde dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn die vorliegende Klage ist allein auf angebliche Schäden der Zedenten aus Regionalkartellen gestützt. Ob dies einen anderen Streitgegenstand darstellt, scheint zwar zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon jedenfalls ausdrücklich ausgegangen und hat auch die hilfsweise Argumentation der Klägerin mit Regionalkartellen als Klageänderung behandelt und als solche nicht zugelassen. Insoweit gelten daher die vorstehenden Erwägungen entsprechend, wonach die Rechtskraft des Urteils, selbst wenn es auf einem fehlerhaften Verständnis des Streitgegenstands beruhen sollte, zumindest ausnahmsweise gemäß der ausdrücklichen Erklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Ansprüche wegen einer bundesweiten Grundabsprache zu beschränken ist und daher Ansprüche wegen Regionalkartellen ohnehin nicht erfasst.
68 
II. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die eine ihr günstige Entscheidung aufgrund der neuerlichen Abtretungen erwartet, kann entgegen der Ansicht der Streithelferin D. nicht verneint werden.
C.
69 
Die Klage ist unbegründet.
70 
Ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden und auf die Klägerin übergegangen sind, kann dahinstehen. Die Beklagte verweigert jedenfalls berechtigterweise unter Erhebung der Verjährungseinrede die Leistung (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn zumindest die Verjährungshöchstfristen der in Betracht kommenden Ansprüche sind abgelaufen. Dem steht auch keine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede entgegen.
71 
I. Verjährt sind zunächst in Betracht kommende Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen das deutsche oder europäische Kartellrecht.
72 
1. Die Verjährungshöchstfrist von angeblich entstandenen Schadensersatzansprüchen beträgt im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und ist bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2001, bei den übrigen Ansprüche ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berechnen.
73 
a) Die Verjährungshöchstfrist für bis zum 31. Dezember 1998 entstandene Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht war für solche Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF eine kenntnisunabhängige Verjährung in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an vorgesehen. Da eine Verjährung bis zum 1. Januar 2002 weder nach dieser Alternative der genannten Vorschrift noch - mangels Kenntnis - nach § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB eingetreten war, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seither geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der vorherige Beginn der Verjährung davon nicht berührt wird. Da diese neue Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eine Verjährung in (nur) zehn Jahren von der Anspruchsentstehung anordnet, tritt wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kenntnisunabhängig spätestens innerhalb dieser kürzeren und von dem 1. Januar 2002 an zu berechnenden Frist die Verjährung ein. Ein früherer Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung nach der dreißigjährigen Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF, der dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB maßgeblich wäre, liegt nämlich nicht vor.
74 
b) Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2011 entstandene Ansprüche nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
75 
c) Für die zuletzt angeblich im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzansprüche richtet sich die Verjährungshöchstfrist unmittelbar nach § 199 Abs. 3 BGB.
76 
2. Da die Klägerin Ansprüche geltend macht, die zuletzt auf Belieferungen im Jahr 2002 beruhen (und von deren Entstehung mit Schadenseintritt noch im Jahr 2002 ausgeht), sind die Verjährungshöchstfristen nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jeweils entweder am 31. Dezember 2011 (bei Schadensentstehung vor dem 1. Januar 2002) oder im Lauf des Jahres 2012 (bei Schadensentstehung im Lauf des Jahres 2002) abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung, die dem entgegenstehen könnte, war bis dahin nicht eingetreten.
77 
a) Die Verjährung war nicht gemäß § 33 Abs. 5 GWB während des Bußgeldverfahrens gehemmt worden.
78 
Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Argumentation der Klägerin folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WuW 2017, 43, 46 f [juris Rn. 81 f] mwN auch zur Gegenauffassung), wonach die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich zudem im systematischen Vergleich vom Wortlaut in § 33 Abs. 4 GWB unterscheidet, unmittelbar lediglich Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit Juli 2005 geltenden Fassung erfasst und eine analoge Anwendung auf davor entstandene Ansprüche aus den bis dahin geltenden Anspruchsgrundlagen mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.
79 
b) Durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährungshöchstfristen eingetreten. Denn die Voraussetzungen dieser Hemmungsvorschrift waren jedenfalls vor der „dritten“ und „vierten Abtretungsrunde“ der Jahre 2014 und 2015 nicht gegeben.
80 
aa) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich, dass die Klage durch den Berechtigten erhoben wird (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). Eine erst danach erworbene Berechtigung führt nur zur Hemmung ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts (ex nunc), wirkt also nicht auf den vorangegangenen Prozesszeitraum zurück (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 20 mwN; siehe auch Ellenberger, aaO Rn. 11 mwN).
81 
bb) Die Klägerin war jedenfalls bis zu den Abtretungen der Jahre 2014 und 2015 nicht Berechtigte der - unterstellt bei den Zedenten entstandenen - Klageforderungen geworden.
82 
(1) Die Klägerin hat vorliegend ausdrücklich auf Vortrag zu den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erörterten Abtretungen bis einschließlich der „zweiten Abtretungsrunde“ verzichtet. Es fehlt damit insoweit schon an dem notwendigen Tatsachenvortrag zu übereinstimmenden Abtretungserklärungen der Klägerin und ihrer Zedenten.
83 
(2) Unabhängig davon haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen Tatsachen vorgetragen, wonach erste Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Abtretungen vor dem Jahr 2014 (insbesondere die der „zweiten Abtretungsrunde“) nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam waren.
84 
Letzteres folgt aus dem Grundsatz, wonach eine Abtretung, die (nur) bezweckt, den nicht Zessionar zur Führung eines Rechtsstreits vorzuschieben, um aufgrund dessen unzureichenden Vermögens das Kostenrisiko zum Kostennachteil des Staates und des Prozessgegners zu vermeiden oder zu verringern, einen gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsmissbrauch darstellt, der die Abtretung nach §138 BGB nichtig macht (vgl. BGH, MDR 1959, 999 mwN; OLG Düsseldorf, aaO Rn. 64 mwN insbes. zur Unwirksamkeit sittenwidrigen Ermächtigungen zur Prozessstandschaft). So lagen die Dinge bei den vor dem Jahr 2014 erfolgten Abtretungen an die Klägerin. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dargetan, dass die Finanzausstattung der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Abtretungen vollkommen unzureichend war, um eine Kostenerstattung im Fall des Unterliegens mit der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage zu gewährleisten, während eine hypothetische Prozesskostenhaftung der Zedenten als Streitgenossen jedenfalls wegen deren Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) werthaltiger gewesen wäre, und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen war, wobei die Klägerin und ihre Zedenten sich dieser Umstände bewusst waren oder zumindest grob fahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen haben. Diesem Vorbringen zu den Umständen der „ersten“ und „zweiten Abtretungsrunde“ ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
85 
Im Übrigen schließt sich die Kammer den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberlandegerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601 [juris Rn. 37 bis 51, 60, 61 bis 118 und 130 f]) an, wonach diese Abtretungen aus den dort genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen unwirksam waren. Auf die genannten Passagen jenes Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
86 
c) Die erst im Jahr 2015 eingereichten Güteanträge der Klägerin und der Zedenten konnten die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Dasselbe gilt für die anschließende Erhebung der vorliegenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
87 
d) Sonstige Hemmungstatbestände zeigt die Klägerin nicht auf.
88 
II. Auch gegen Ansprüche auf sogenannten Restschadensersatz erhebt die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung.
89 
1. Auch insoweit ist im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen eine zehnjährige Verjährungsfrist maßgeblich (§ 852 Satz 2 Alt. 1 BGB), die bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2002 und im Übrigen ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs im Sinn des § 852 BGB (§ 852 Abs. 3 BGB aF) zu berechnen ist.
90 
a) Für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche ist Anspruchsgrundlage für die Forderung von Restschadensersatz § 852 Abs. 3 BGB in der bis dahin geltenden Fassung. Danach ist der Schadensersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt der dem entsprechende, nun in § 852 Satz 1 BGB geregelte deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren (§ 852 Abs. 3, §§ 195, 198 BGB aF). Im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB bedeutet dies, dass alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Herausgabeansprüche einer vom 1. Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen (OLG Düsseldorf, aaO [juris Rn. 54]).
91 
b) Ab dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB verjähren unmittelbar gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
92 
2. Somit war auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche auf Restschadensersatz wegen der Entstehung der letzten streitgegenständlichen (angeblichen) Ansprüche im Laufe des Jahres 2002 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2012 vollendet. Aus den bereits dargestellten Gründen war es auch insoweit zu keiner rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gekommen.
93 
III. Mit der Verjährung der Hauptforderung ist auch die eingeklagte Zinsforderung nach § 217 BGB verjährt.
94 
IV. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede sei wegen Treuwidrigkeit unberücksichtigt zu lassen.
95 
1. Einer Verjährungseinrede kann allerdings trotz Verjährungseintritts im Fall ihrer Treuwidrigkeit der Erfolg zu versagen sein. Dies kann der Fall sein, wenn sie gegen § 242 BGB verstößt, weil der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abhält oder wenn der Gläubiger nach Verhandlungen deshalb nicht klagt, weil er nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Argumenten bekämpft (vgl. BGH, MDR 2001, 1381) oder wenn der Schuldner durch unredliches Verhalten eine rechtzeitige Verjährungshemmung verhindert (vgl. BGH, WM 2004, 2203, 2205; BeckOK-BGB/Henrich, Stand Nov. 2016, § 214 Rn. 10).
96 
2. Dass die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, ist hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht treuwidrig. Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf Verjährungshöchstfristen und die Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs beruft.
97 
Die Beklagte hat die Klägerin und deren Zedenten zu keinem Zeitpunkt an der Durchsetzung der hier erhobenen Ansprüche gehindert und kein Vertrauen darauf geweckt, dass es einer Verjährungshemmung nicht bedürfe, etwa weil sie unabhängig von einem Verjährungseintritt im Fall bestehender Ansprüche leistungswillig sei. Sie hat die Klägerin und die Zedenten auch nicht durch die öffentliche Leugnung einer Kartellbeteiligung von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten. Das öffentliche Bestreiten eines bußgeldbewehrten Delikts, über das öffentlich berichtet worden war, ist ohnehin kein Verhalten, das rechtlich zu missbilligen wäre und zu Nachteilen des Schuldners bei der Verjährung führen könnte. Unabhängig davon haben die Verlautbarungen der Beklagten im Jahr 2003 sich auf den letztlich ungehemmten Ablauf der Verjährungsfristen, insbesondere der Verjährungshöchstfristen, nicht erkennbar ausgewirkt. Dass sich die Zedenten von der Abtretung der Klageforderungen durch die Anschreiben der Beklagten und deren Veröffentlichungen (zudem langfristig) von einer Anspruchsverfolgen haben abhalten lassen, ist nicht dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin lange vor Verjährungseintritt im (angeblichen) Auftrag der Zedenten Schadensersatzansprüche aus (angeblich) abgetretenem Recht wegen der Beteiligung der Beklagten an der Kartellierung des Grauzementabsatzes bereits mit Klagerweiterung vor dem Landgericht Düsseldorf im Dezember 2005 gerichtlich geltend gemacht. Ein eventueller Versuch, die Zedenten davon abzuhalten, hat also - soweit erkennbar - keine, jedenfalls keine relevante Wirkung entfaltet. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin (und offenbar die Zedenten) spätestens zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung entschieden hatten, blieben jeweils noch mindestens sechs Jahre bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen am 31. Dezember 2011 und im Jahr 2012. Dass in diesem Zeitraum (mangels wirksamer Abtretung an die Klägerin und mangels Rechtsdurchsetzung durch die berechtigten Zedenten selbst) die Verjährungshemmung nicht herbeigeführt worden ist, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Erklärungen im Jahr 2003.
D.
98 
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen