Beschluss vom Landgericht Marburg (3. Zivilkammer) - 3 T 157/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene erteilte seiner Ehefrau, der weiteren Beteiligten zu 2., seinem Sohn, dem weiteren Beteiligten zu 3., sowie seiner Tochter, der weiteren Beteiligten zu 1., am 16.07.2009 eine umfassende schriftliche Vorsorgevollmacht, zu deren Inhalt auf Bl. 4 bis 6 d.A. verwiesen wird.
Unter dem 20.02.2015 erstattete der Arzt Dr. Oehler eine schriftliche ärztliche Stellungnahme, ausweislich der der Betroffene an einer vasculären Demenz nach einem Mediateilinfarkt sowie weiteren Erkrankungen leidet. Zum weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 05.06.2015 hat das Amtsgericht Marburg nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (Bl. 47 f. d.A.) mit dessen Einverständnis die weitere Beteiligte zu 4. als Kontrollbetreuerin für den Betroffenen bestellt. Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. im Namen des Betroffenen mit ihrer am 10.07.2015 eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen (BGH, NJW 2014, 3237 [3238]).
Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht aber gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB; so ausdrücklich BGH, NJW 2014, 3237 [3238]). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.
Notwendig ist der konkrete, das heißt durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen (BGH, NJW 2014, 3237 [3238]). Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 834 ; BGH, NJW 2011, 2137 ; BGH, NJW 2014, 3237 [3238]).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
Wie das Amtsgericht durch Beiziehung der erstellten Vorsorgevollmacht ermittelt hat, besteht eine umfassende Bevollmächtigung der weiteren Beteiligten zu 1. bis 3. durch den Betroffenen. Von dieser Vorsorgevollmacht sind sämtliche Angelegenheiten, in denen der Betroffene nach den Ausführungen des Arztes Dr. Oehler in seiner Stellungnahme vom 20.02.2015 einer Vertretung bedarf, umfasst. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Beurkundung.
Der Betroffene ist in Folge des ärztlich festgestellten Zustandes im Sinne einer vasculären Demenz nach einem Mediateilinfarkt offensichtlich nicht mehr in der Lage, die Bevollmächtigten zu kontrollieren; das entsprechende Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und Bewertung steht im Einklang mit der Einschätzung des Gerichtes während der durchgeführten Anhörung des Betroffenen.
Hinzu kommen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte zu 3. als Bevollmächtigter nicht immer im Interesse des Betroffenen handelt. Der weitere Beteiligte zu 3. hat in seiner Funktion als Bevollmächtigter des Betroffenen dessen Geld bei 14 verschiedenen Direktbanken angelegt. Hinsichtlich eines dieser Konten (bei der pbb-Bank) ist der Betroffene nicht einmal Mitinhaber des Kontos (Bl. 129.d.A.). Zudem deckt der Beteiligte zu 3. unstreitig seine "monatlichen Fixkosten als Ausgleich für fehlendes Einkommen und fehlende staatliche Unterstützung vom Konto seiner Eltern" (Bl. 114 d.A.). Dies alles weist darauf hin, dass der weitere Beteiligte zu 3. entweder mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder dass Zweifel an der Redlichkeit oder der der Tauglichkeit des Bevollmächtigten begründet sind. Sowohl der eigenmächtige Zugriff des weiteren Beteiligten zu 3. auf die Konten des Betroffenen zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts als auch die getätigte Geldanlage bei 14 Banken - zudem teilweise nicht auf den Namen des Betroffenen - begründen Zweifel dahingehend, dass der weitere Beteiligte zu 3. als Bevollmächtigter nicht immer im Interesse der Bevollmächtigten handelt. Die Kammer ist in der Folge der Auffassung, dass es dementsprechend zumindest der Bestellung eines Kontrollbetreuers bedarf.
Das die weitere Beteiligte zu 1., die ebenfalls umfassend bevollmächtigt ist, die erforderliche Kontrolle über die Handlungen des Beteiligten zu 3. im Rahmen der Ausübung der Bevollmächtigung nicht ausüben kann, ergibt sich bereits daraus, dass der weiteren Beteiligten zu 1. Bisher keine Kenntnis bzgl. Namen, Anschriften, Kontonummern, Kontoinhabern etc. der Kreditinstitute, bei denen Guthaben des Betroffenen angelegt ist, verfügt hat und es der Beteiligten zu 1. letztlich alleine deswegen, weil Gelder nicht einmal auf den Namen des Betroffenen angelegt wurden, nicht möglich sein dürfte, sich die zur Kontrolle erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Der Betroffenen ist bereits durch das Amtsgericht Marburg ausreichend persönliches Gehör gewährt worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 23.04.2015, Bl. 47 f. d.A.). Von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, weil eine Anhörung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG; vgl. auch vgl. Jurgeleit/ Stauch , Betreuungsrecht, 2. Auflage 2011, § 303 FamFG, Rn. 85 m.w.N.).
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Referenzen
- 32 XVII 1065/14 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2014, 3237 4x (nicht zugeordnet)
- § 1896 Abs. 1a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2012, 834 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 2137 1x (nicht zugeordnet)