Beschluss vom Landgericht Meiningen (2. Strafkammer) - 2 Qs 179/11

Orientierungssatz

Der zur Zeit der Beschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende Eigentümer kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen, wenn ein Rückforderungsrecht, dass ihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme oder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie gehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Meiningen, 7. September 2011, Gs 754/11, Beschluss

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen wird der Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 07.09.2011 aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin vom 08.07.2011 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Am 23.02.2011 wurde im Rathaus der Stadt S. die Ausstellung mit dem Titel „Neofaschismus in Deutschland“ eröffnet. Veranstalter dieser Ausstellung war das Bündnis für Demokratie und Toleranz, gegen Rechtsextremismus, lokale Koordinierungsstelle im Jugend- und Schulverwaltungsamt der Stadt S.. In diesem Bündnis haben sich verschiedene Bürger sowie Vereine und kommunale Einrichtungen zusammengefunden, um gegen Rechtsextremismus Farbe zu bekennen. Das Bündnis wird durch einen Sprecher/Innenrat vertreten. Handlungsbevollmächtigt ist unter anderem Frau S. S., die stellvertretende Amtsleiterin des Jugend- und Schulverwaltungsamtes der Stadt S.. Zur Durchführung der oben genannten Ausstellung mietete das Bündnis für Demokratie und Toleranz – vertreten durch Frau S.S. - mit Vertrag vom 07.02.2011 für den Zeitraum vom 21.02.2011 - 31.03.2011 die Ausstellung „Neofaschismus in Deutschland“ (26 Tafeln, DIN A1) inklusive Transportkisten von der Antragstellerin. In der vertraglichen Vereinbarung wurde unter anderem vereinbart: „Die Ausleiher verpflichten sich, die Ausstellung vollständig zu zeigen. Die Ausleiher verpflichten sich während der Ausleihzeit oder beim Transport beschädigte oder verlorene Ausstellungstafeln zu ersetzen. Schäden und/oder Verluste sind unverzüglich zu melden. Die Kosten für Hin- und Rücktransport der Ausstellung tragen die Ausleiher.“

2

Mit Telefaxschreiben vom 22.02.2011 erstattete die Landesgeschäftsstelle der CDU „Strafanzeige, bzw. Strafantrag“ wegen Verleumdung von Roland Koch, Thilo Sarrazin, Erika Steinbach und Guido Westerwelle gegen den Verein „Verfolgte des Naziregimes und Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V.“. Nach dem Vorbringen der Anzeigenerstatterin werde im Teil 4 der oben genannten Ausstellung suggeriert, dass die oben genannten Personen Wegbereiter des „Neofaschistischen“ Lagers seien.

3

Die zuständige Kriminalpolizeiinspektion in S. begab sich daraufhin am 22.02.2011 gegen 18:00 Uhr in die Ausstellungsräume und stellte unter Anwesenheit des Oberbürgermeisters der Stadt S., Herrn J. T., zwei Ausstellungstafeln (Nr. 21 und Nr. 22), auf denen die angeführten Politiker, bzw. die Vorsitzende des Bundes der Vertriebenen, Frau Steinbach, dargestellt wurden, sicher. Die Herausgabe der Tafeln erfolgte durch den Oberbürgermeister der Stadt S. freiwillig. Der zuständige Staatsanwalt entschied am darauffolgenden Morgen, dass die Tafeln herauszugeben sind.

4

Die Tafeln waren vor Beginn der Ausstellung wieder an dem vom Veranstalter zugedachten Platz.

5

Mit Schriftsatz vom 03.05.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Staatsanwaltschaft Meiningen unter Fristsetzung bis zum 16.05.2011 auf, eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, dass die Sicherstellung der Stelltafeln rechtswidrig war. Mit Verfügung vom 10.05.2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Meiningen die Abgabe einer solchen Erklärung ab. Zugleich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass keine Beschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung nach § 94 StPO vorgenommen wurden sei. Dabei seien die zwei Plakattafeln freiwillig durch den gesetzlichen Vertreter der Stadt S., den Oberbürgermeister, herausgegeben worden. Eine Beschlagnahme wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Plakattafeln nicht freiwillig herausgegeben worden wären. Wer neben dem Gewahrsamsinhaber der Eigentümer der Plakattafeln sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

6

Mit weiterem Schriftsatz vom 08.07.2011 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht S. die gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog mit dem Antrag festzustellen, dass die am 22.02.2011 durch die Polizei S. erfolgte Sicherstellung der Ausstellungstafeln Nr. 21 und Nr. 22 der Ausstellung mit dem Titel „Neofaschismus in Deutschland“ im Rathaus der Stadt S. rechtswidrig war. Begründend führt die Antragstellerin aus, dass die Sicherstellung der Ausstellungstafeln als Beschlagnahme und nicht lediglich als formlose Sicherstellung zu qualifizieren sei. Die Antragstellerin hätte als Veranstalter der Ausstellung Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln besessen. Eine Anfrage, ob die Veranstalter mit einer Mitnahme/Sicherstellung der Stelltafeln einverstanden gewesen sein, sei nicht erfolgt. Eine solche Einwilligung habe auch nicht vorgelegen. Im Fall vom Mitgewahrsam müssten jedoch alle Personen in die Sicherstellung einwilligen. Erfolge dies nicht, sei gemäß § 94 Abs. 2 StPO eine Beschlagnahme der Stelltafeln erforderlich. Diese Anordnung hätte jedoch durch das Gericht erfolgen müssen. Gefahr im Verzug habe offenkundig nicht vorgelegen, da die Eröffnung der Ausstellung erst für den folgenden Tag vorgesehen war. Mangels Einholung eines richterlichen Beschlusses sei die Maßnahme daher rechtswidrig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.07.2011 Bezug genommen.

7

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Meiningen stellte das Amtsgericht Meiningen mit dem angefochtenen Beschluss die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 21.09.2011.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

10

Dabei kann dahinstehen, ob die Tafeln lediglich sichergestellt wurden oder ob es einer Beschlagnahme bedurft hätte. Der Antrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist keine Betroffene im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und damit nicht antragsberechtigt. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, in dessen Gewahrsam durch die Beschlagnahme eingegriffen wird. Die Antragstellerin hatte vorliegend jedoch keinen Gewahrsam an den Ausstellungstafeln. Ausweislich des Mietvertrages mit dem „Bündnis für Demokratie und Toleranz, gegen Rechtsextremismus“ vom 07.02.2011 hat die Antragstellerin ihren Gewahrsam an den Ausstellungstafeln vollständig an dieses Bündnis übertragen. Ein Zugriff auf die Tafeln war der Antragstellerin aus tatsächlichen sowie aus rechtlichen Gründen für die Dauer des Mietverhältnisses nicht mehr möglich. Damit hatte sie auch kein Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln (vgl. bereits BGH GA 1962, 78; RGSt 37, 198; 56, 115). Zwar kann der zur Zeit der Beschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende Eigentümer ebenfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dies jedoch nur dann, wenn ein Rückforderungsrecht, dass ihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme oder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie gehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 24. Auflage, § 98 Rn. 48). Ein solches Rückforderungsrecht wurde durch die Sicherstellung, bzw. Beschlagnahme der Tafeln bei der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, da die Tafeln bereits am 23.02.2011 und damit noch im Zeitraum des mit dem Bündnis für Demokratie und Toleranz geschlossenen Mietvertrages erfolgte. In dieser Zeit hätte der Antragstellerin ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Bündnis für Demokratie und Toleranz aufgrund des Mietvertrages nicht zugestanden.

11

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Beschuldigte ist, führte nicht zu einem Antragsrecht. Der Beschuldigte als solcher ist nicht Betroffener im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er kann sich gegen Ermittlungshandlungen, die lediglich Rechte Dritter berühren nicht wenden.

12

Damit war die Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen war daher der Beschluss des Amtsgerichts Meiningen aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.


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