Beschluss vom Landgericht Meiningen (5. Zivilkammer) - 5 T 112/23
Orientierungssatz
1. Eine Verfahrensverbindung mehrerer Teilungsversteigerungsverfahren kommt in Betracht, wenn die betreffenden Grundstücke derselben Gemeinschaft gehören. (Rn.7)
2. Eine teilweise Personenidentität ist nicht ausreichend, so dass eine Verfahrensverbindung ausscheidet, wenn lediglich eine teilweise Personenidentität hinsichtlich der jeweiligen Grundstückseigentümer besteht, weil neben den aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitere Miteigentümer existent sind. (Rn.8) (Rn.9)
3. Eine Verfahrensverbindung hat u.a. den Zweck der Verfahrensvereinfachung. Bei einer nicht vollständigen Identität der Grundstückseigentümer besteht die Möglichkeit, dass divergierende Interessen bestehen, was dem Zweck einer Verfahrensverbindung zuwider läuft. (Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 07.07.2023, Az. K 12/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Mit Antragsschriftsatz vom 27.06.2023 hat der Beschwerdeführer und Antragsteller die Verbindung des Teilungsversteigerungsverfahrens mit dem Az. K 12/22 des AG Suhl mit dem Teilungsverfahren desselben Gerichts unter dem Az. K 11/22 beantragt. Der Antrag auf Verbindung wird weiter begründet mit Schriftsatz vom 05.07.2023, auf den verwiesen wird. Insbesondere sollten „zwei Teilungsversteigerungsverfahren ... über Grundstücke derselben Gemeinschaft verbunden werden.“
- 2
Das AG Suhl hat den Verbindungsantrag durch Beschluss vom 07.07.2023, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Bl. 75 ff. d.A.).
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Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.07.2023 (Bl. 80 ff. d. A.) ein Rechtsmittel eingelegt, das er mit „Erinnerung, hilfsweise Beschwerde“ überschreibt. Zur diesbezüglichen Begründung wird auf den vorbenannten Schriftsatz verwiesen.
- 4
Das AG Suhl hat der Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung der Beschlussbegründung vom 07.07.2023 durch Beschluss vom 17.07.2023 nicht abgeholfen (Bl. 88 ff. d. A.) und diese dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde war zurückzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch mangels Begründetheit keinen Erfolg. Dies beruht auf Folgendem:
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Zunächst geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem LG Frankfurt davon aus, dass im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - und nicht der Erinnerung - der statthafte Rechtsbehelf ist (LG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.1987 – 2/9 T 1242/87 m.w.N.). Diese hat der Beschwerdeführer form- und fristgemäß eingelegt.
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Eine Verfahrensverbindung mehrerer Teilungsversteigerungsverfahren kommt in Betracht, wenn die betreffenden Grundstücke derselben Gemeinschaft gehören (Böttcher in: Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 181, Rn. 24; Kiderlen in: Stöber, ZVG, 22. Auflage, § 180, Rn 144: Stumpe/Simon in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 180, Rn. 19).
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Im vorliegenden Fall besteht allerdings lediglich eine teilweise Personenidentität hinsichtlich der jeweiligen Grundstückseigentümer. Denn betreffend das Verfahren K 11/22 sind neben den aus den Gesellschaftern L. F. und A. H. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitere Miteigentümer existent.
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Diese teilweise Personenidentität ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.
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Der Beschwerdeführer trägt im Schriftsatz vom 13.11.2023 vor, dass beide Verfahren der Teilung der H./F. Gesellschaft bürgerlichen Rechts dienen, die sowohl als Eigentümer im Grundbuch von B., Bl. 1 887 in dem vorliegenden Verfahren - K 12/22 - als auch als Miteigentümer zur lfd. Nr. 1e/1f im Grundbuch von B., Bl. 174 in dem weiteren Verfahren K 11/22 auseinandergesetzt werden soll. Warum die Eintragung der weiteren Miteigentümer im Grundbuch Bl. 174 die Verbindung der Verfahren ausschließen soll, erschließe sich weder aus dem Hinweis des Landgerichts noch aus den dort zitierten Literaturstellen. Sachliche Gründe seien dafür nicht ersichtlich.
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Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass - auch vorliegend - eine Verfahrensverbindung vor dem Hintergrund eines möglicherweise zu erzielenden höheren Versteigerungserlöses inhaltlich zweckmäßig sein kann bzw. dürfte. Indes ergibt sich der seitens des Beschwerdeführers in Abrede gestellte bzw. geforderte sachliche Grund der unterbleibenden Verfahrensverbindung aus dem Sinn und Zweck, der einer Verfahrensverbindung unter Berücksichtigung der von diesen berührten Interessen zu Grunde liegt:
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Der Sinn und Zweck der Möglichkeit der Verfahrensverbindung besteht im Wesentlichen darin, dann eine Förderung der Prozessökonomie bzw. Verfahrensvereinfachung und eine Steigerung der Veräußerungserlöses (vgl. hierzu auch LG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.1987 – 2/9 T 1242/87) zu ermöglichen, wenn bei mehreren Teilungsversteigerungsverfahren die fraglichen Grundstücke derselben Gemeinschaft gehören, da in diesen Fällen wegen der Personenidentität (Gemeinschaftsidentität) eine Divergenz der Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend steht der Verfahrensvereinfachung und ggf gesteigerten Erlöserzielung mittels Verfahrensverbindung jedenfalls insoweit nichts entgegen.
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Anders verhält es sich indes dann, wenn keine (vollständige) Identität der Grundstückseigentümer besteht, denn dann ist es gerade möglich, dass divergierende Interessen bestehen. Dementsprechend sind vorliegend zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen zur Verfahrensverbindung nicht erfüllt.
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Es kommt vor diesem Hintergrund bereits nicht darauf an, ob eine Verbindung auch deshalb ausscheidet, weil die Verfahren sich in zu unterschiedlich fortgeschrittenen Verfahrensstadien befinden oder ob dies schon, wie seitens des Beschwerdeführers vorgetragen, nicht der Verbindung entgegengehalten werden dürfe, weil der unterschiedliche Fortschritt darauf beruhe, dass das Amtsgericht Suhl über den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Pflegers seit Monaten nicht entscheide, wofür keine Gründe ersichtlich seien.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Referenzen
- 9 T 1242/87 2x (nicht zugeordnet)