Beschluss vom Landgericht Meiningen (6. Strafkammer) - 6 Qs 150/24

Orientierungssatz

Wurde die Hauptentscheidung durch das Berufungsgericht abgeändert, richtet sich die Entscheidung der Kostenbeschwerde nach der abgeänderten Hauptentscheidung.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Meiningen, 21. September 2022, Ls 366 Js 20050/19

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 21.09.2022 wird diese dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte auch die der Nebenklägerin im erstinstanzlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu 3/4 zu tragen hat.

2. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr auf 1/4 ermäßigt wird, sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu 1/4, wobei der Angeklagte wiederum die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu 3/4 zu tragen hat.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 21.09.2022 verurteilte das Amtsgericht Meiningen den Angeklagten wegen Betruges und räuberischer Erpressung zum Nachteil der Nebenklägerin und erlegte dem Angeklagten die Verfahrenskosten auf. Ein Ausspruch betreffen die Auslagen der Nebenklage unterblieb versehentlich. Dagegen wendet sich die sofortige Kostenbeschwerde der Nebenklägerin.

2

Das Landgericht Meiningen änderte zwischenzeitlich im Berufungsrechtszug auf diesbezügliches Rechtsmittel des Angeklagten die Entscheidung mit Urteil vom 15.02.2024 dahingehend ab, dass er vom Vorwurf des Betruges freigesprochen wurde. Eine Entscheidung zu den Auslagen der Nebenklage unterblieb ebenfalls, wogegen sich erneut eine sofortige Kostenbeschwerde vom 21.02.2024 (Eingang am 22.02.2024) der Nebenklägerin richtete.

3

Der zuständige Strafsenat beim Thüringer Oberlandesgericht verwarf unter dem 24.09.2024 (Az. 1 ORs 191 SRs 69/24) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen mit Folge dessen vollumfänglicher Rechtskraft und unter Auferlegung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen. Unter demselben Datum änderte er auf die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin die für das Berufungsverfahren ergangene Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte 3/4 der der Nebenklägerin dort erwachsenen Auslagen zu tragen habe (Az. 1 Ws 324/24).

4

Demnach ist zwar über die Auslagen der Nebenklägerin in Berufungs- und Revisionsverfahren entschieden, nach wie vor aber nicht hinsichtlich ihrer erstinstanzlichen Auslagen.

II.

5

Die Beschwerde der Nebenklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 464 Abs. 3, 311, 306 Abs. 1 StPO.

6

Da die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO als Annex zur Entscheidungskompetenz in der Hauptsache endet jedenfalls dann, wenn es mit dem Rechtsmittel nicht mehr befasst ist, sodass nunmehr die Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung berufen ist. An einer Zuständigkeit des Revisionsgerichts kraft Befassung nach Abs. 3 S. 3 hingegen fehlte es unabhängig vom auch dort erfolgten Verfahrensabschluss von vornherein, denn der sofortigen Kostenbeschwerde eines Nebenklägers ermangelt es am erforderlichen engen Rechtsmittelzusammenhang, wenn (wie hier) das Urteil selbst nur von dem Angeklagten mit der Revision angegriffen wurde. Deshalb hatte über die Kostenbeschwerde bereits anfänglich das zuständige Beschwerdegericht zu befinden (vgl. BGH, BeckRS 2018, 22943).

7

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im tenorierten Umfang. Der Angeklagte ist zwar erstinstanzlich wegen zweier Taten verurteilt worden, die die Nebenklägerin betreffen, dies hatte aber letztlich nur betreffend die rechtskräftig abgeurteilte räuberische Erpressung Bestand.

8

Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht bei Prüfung der Entscheidung im Umfang ihrer Anfechtung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil (hier des Amtsgerichts Meiningen), auf denen die Kostenentscheidung beruht, gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO). Dadurch soll verhindert werden soll, dass die tatsächlichen Grundlagen der Sachentscheidung in der Hauptsache wegen einer Kosten- und Auslagenfrage erneut geprüft und möglicherweise abweichend beurteilt werden, so dass es im selben Verfahren zu sich widersprechenden (rechtskräftigen) Entscheidungen kommt (KG, BeckRS 2020, 39435). Nach dieser Maßgabe indes – dem Vermeiden widersprüchlicher Entscheidungen – muss etwas anderes gelten, wenn die die Entscheidungsgrundlage bildende Hauptentscheidung – wie hier – bereits abgeändert wurde. Den rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Nebenklägerin in zweiter Instanz hat die Kammer daher ungeachtet des Umstandes zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Einlegung der Kostenbeschwerde bis zum Erlass des Berufungsurteils im kostenrechtlichen Sinne von einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen dieses Delikts auszugehen war. Infolge der rechtskräftigen Abänderung der Hauptentscheidung durch die Berufungskammer wird der Auslagenentscheidung als bloßem Annex insoweit die Grundlage entzogen und ist von der Kammer der neuen Hauptentscheidung anzupassen (vgl. auch KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 14).

9

Eingedenk der Verurteilung wegen der vorgeworfenen räuberischen Erpressung zum Nachteil der Nebenklägerin einerseits und des Freispruchs vom Betrugsvorwurf andererseits ist die Kammer der Auffassung, dass in Entsprechung der Wertung in §§ 472 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 StPO gemäß der Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 24.09.2024 (Az. 1 Ws 324/24) die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu 3/4 vom Angeklagten zu tragen sind.

III.

10

Bei einem Teilerfolg der Nebenklage im Beschwerdeverfahren gelten § 473 Abs. 4 und § 472 StPO entsprechend, wobei die Staatskasse keinesfalls die Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat. Im Umfang des Misserfolgs der (eine der Nebenklägerin auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Betrugs intendierenden) Beschwerde (zu 1/4) hat demnach die Nebenklägerin die Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren in dieser Höhe zu tragen. Umgekehrt kommt auch eine Auferlegung der Nebenklageauslagen zum Nachteil der Staatskasse nicht in Betracht, soweit die Beschwerdeführerin unterlegen ist. Sie dürfen in keinem Fall der Staatskasse überbürdet werden (BGH, NStZ-RR 2015, Seite 44; Meyer-Goßner/Schmitt/ Meyer-Goßner, § 472 Rn. 3 m.w.N.).

11

Demnach war die Nebenklägerin im Umfang des Unterliegens im Beschwerdeverfahren (1/4) sowohl mit ihren eigenen als auch den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten. Die soweit beiderseits verbleibenden notwendigen Auslagen waren indes dem Angeklagten aufzuerlegen.

12

Entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels hat die Kammer allerdings die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ermäßigt (§§ 472, 473 Abs. 4 S. 1 HS 1 StPO).


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