Beschluss vom Landgericht Meiningen (6. Strafkammer) - 6 Qs 86/24

Orientierungssatz

1. Das Beschwerdegericht ist an einer Entscheidung nicht durch das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gehindert. Das Abhilfeverfahren stellt keine Verfahrensvoraussetzung dar.(Rn.15)

2. Ein zur Zurückverweisung veranlassender Mangel der Ausgangsentscheidung liegt u.a. dann vor, wenn darin eine Neuentscheidung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der bestehen bleibenden Einzelstrafen unterblieben ist. Würde das Beschwerdegericht die Sachentscheidung betreffend die Strafaussetzung zur Bewährung einschließlich ihrer Modalitäten selbst treffen, wäre den Verurteilten wegen der Unanfechtbarkeit der Kammerentscheidung (vgl. § 310 StPO) gleichsam eine Instanz genommen, weil sie etwa selbst gegen gesetzeswidrige Anordnungen im Rahmen der Strafaussetzung nicht mehr vorgehen könnten.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend AG Eisenach, 5. Juni 2024, 1 Ls 498 Js 9664/19

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 05.06.2024 wird dieser aufgehoben, soweit darin eine Neuentscheidung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der bestehen bleibenden Einzelstrafen unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Verurteilten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die in dieser Sache bereits ergangene Kammerentscheidung vom 21.08.2024 (Az. 6 Qs 87/24 und 6 Qs 88/24) Bezug genommen, mit der die Beschwerden der Verurteilten gegen den auch hier gegenständlichen Beschluss des Amtsgerichts Eisenach verworfen worden sind.

2

Mit Verfügung vom 24.09.2024, ausgeführt am 26.09.2024, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts um eine einfache Beschwerde handelt, deren Verbescheidung durch die Kammer grundsätzlich eine bislang aufgrund der Annahme eines Falls des § 311 StPO durch das Amtsgericht nicht durchgeführte Abhilfeprüfung nach § 306 StPO vorgeschaltet ist. Auf die in der Sache mit demselben Schreiben erteilten Hinweise wird Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht hat die Akten nach Eingang am 09.10.2024 an die Staatsanwaltschaft Meiningen zur Antragstellung verfügt, wobei die entsprechende Verfügung offenbar nicht erfolgreich ausgeführt werden konnte und eine neuerliche Verfügung unter dem 25.11.2024 erforderlich machte. Unter dem 12.12./13.12.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine konkrete Abhilfeentscheidung in Gestalt einer ausdrücklichen Strafaussetzung zur Bewährung; der Antrag ging am 18.12.2024 beim Amtsgericht ein.

4

Auf zwischenzeitlich mehrfache Nachfragen der Kammer zum Sachstand verfügte der Vorsitzende die Akte am 16.01.2025 zurück zum Landgericht, ohne dass in der Zwischenzeit die Abhilfeprüfung durchgeführt worden wäre.

5

Am 29.01.2024 ging die Akte wieder beim Landgericht ein.

II.

6

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Insoweit wird auf die auch den Verurteilten bekannt gegebenen Erwägungen der Kammer in der Verfügung vom 24.09.2024 Bezug genommen.

7

2. Die Beschwerde hat auch Erfolg.

8

a) Das Unterlassen einer ausdrücklichen Bewährungsentscheidung im angefochtenen Beschluss erweist sich ausweislich der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Rechtsprechung (OLG Jena, BeckRS 2024, 16386 im Anschluss an LG Aachen, BeckRS 2024, 9396; OLG Saarbrücken, BeckRS 2024, 21024) als rechtsfehlerhaft. Wie dort dargestellt, gebietet es der Zweck einer gesetzlichen Amnestie, die Aussetzung der Vollstreckung einer neuen Strafe eigenständig ohne Bindung an Vorentscheidungen zu prüfen, etwa weil die Amnestie eine Tat betreffen kann, die aufgrund einschlägiger Vorstrafen maßgeblich zur bisherigen Versagung einer positiven Legalprognose beigetragen hat. Hiernach ist auch in dem Fall, in dem die zunächst gebildete Gesamtstrafe nicht mehr existent und die auf sie bezogene Aussetzungsentscheidung gegenstandslos ist, eine solche Entscheidung entsprechend neu zu treffen.

9

Dies nötigt hier zur Aufhebung des Beschlusses im tenorierten Umfang.

10

Die Kammer war insoweit nicht mehr gehalten, mit ihrer Entscheidung weiterhin mit Blick auf die gesetzlich vorgesehene und ausdrücklich erbetene Abhilfeprüfung durch das Amtsgericht zuzuwarten.

11

aa) Die Akten sind im Falle einer Beschwerde dem Beschwerdegericht mit größtmöglicher Beschleunigung zuzuleiten (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 306 Rn. 11). Das Erstgericht soll die Akten gemäß 306 Abs. 2 StPO dem Beschwerdegericht binnen 3 Tagen nach Eingang der Beschwerde vorlegen, wenn ihr nicht gemäß § 311 Abs. 3 S. 1 StPO abgeholfen werden soll. In entsprechender Frist hat indes auch die Abhilfeprüfung stattzufinden, von deren Notwendigkeit das Amtsgericht jedenfalls aufgrund der Verfügung der Kammer vom 24.09.2024 Kenntnis hatte. Angesichts der klaren Regelung ist es dem Erstgericht selbst verwehrt, die Aktenvorlage bzw. deren Weiterleitung – sogar angesichts einer angekündigten, aber noch ausstehenden Beschwerdebegründung oder desgleichen – aufzuschieben (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.09.2014 – 22 Ws 66/14, BeckRS 2014, 18297; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2002 – 2 Ws 60/02, BeckRS 2002, 30246623) oder aber zunächst selbst Akteneinsicht zu gewähren.

12

bb) Eine entsprechende Fristüberschreitung zeitigt zwar grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, kann aber einer Beschwerde im Einzelfall bereits für sich genommen zum Erfolg verhelfen (s. KG, NStZ-RR 2015, Seite 18). Die Erheblichkeit der Fristüberschreitung kann nur aus der Verletzung des in der zitierten Vorschrift zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgebots gefolgert werden, dem das Abhilfeverfahren letztlich dient.

13

cc) Dieser Beschleunigungsfunktion kann das amtsgerichtliche Abhilfeverfahren nicht mehr gerecht werden.

14

Auch soweit das Amtsgericht hier die Staatsanwaltschaft nochmals zur Antragstellung bezüglich der Strafaussetzungsfrage aufgefordert hat (selbige war der Sache nach bereits mit der Einlegung der Beschwerde, Bl. 287 ff., erfolgt), gingen die entsprechenden Anträge am 18.12.2024 beim Amtsgericht ein, worauf die Abhilfeprüfung auch bis zum Versand der Akten an das Landgericht aufgrund Verfügung vom 16.01.2025 nicht vorgenommen wurde. Die Soll-Vorschrift des § 306 Abs. 2 StPO, nach der die Abhilfeprüfung binnen 3 Tagen vorzunehmen ist, ist damit missachtet, ohne dass dem (angesichts des Verfahrensverlaufs auch fernliegende) gewichtige Gründe gegenüberstehen. Eingedenk des Verfahrensverlaufs ist eine Beschleunigung durch Nachholung der Abhilfeprüfung durch das Amtsgericht offensichtlich nicht mehr zu erreichen und der angefochtene Beschluss nunmehr durch die Kammer im tenorierten Umfang aufzuheben.

15

dd) Das Beschwerdegericht ist an einer Entscheidung betreffend das Schicksal des angefochtenen Beschlusses nicht schon grundsätzlich durch das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gehindert, weil das Abhilfeverfahren keine Verfahrensvoraussetzung ist.

16

Es kann aber die Akten zur Nachholung – wie hier zunächst geschehen – dorthin zurücksenden, wenn durch die Entscheidung des Erstgerichts entscheidungsfördernd auf das Verfahren eingewirkt werden kann. Dies war im Zeitpunkt der Verfügung der Kammer vom 24.09.2024 zu erwarten, weil die Kammer den angefochtenen Beschluss, wie nunmehr geschehen, selbst zwar hätte aufheben können, aber an einer darüber hinausgehenden eigenen, die Beschwerde in Gänze erledigenden Sachentscheidung i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO gehindert war. Denn ein zur (ausnahmsweisen) Zurückverweisung veranlassender Mangel der Ausgangsentscheidung liegt u.a.dann vor, wenn das Erstgericht – wie hier im Falle der Bewährungsfrage – gar keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. die Darstellung bei MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO, § 309 Rn. 36).

17

b) Aus den unter II. 2. a) dd) genannten Gründen verweist die Kammer die Sache zur Entscheidung der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Strafen an das Amtsgericht zurück, weil der aufgezeigte Mangel der angefochtenen Entscheidung im Beschwerderechtszug nicht zu beheben ist. Würde die Kammer hingegen die Sachentscheidung betreffend die Strafaussetzung zur Bewährung einschließlich ihrer Modalitäten (erstmals) selbst treffen, wäre den Verurteilten wegen der Unanfechtbarkeit der Kammerentscheidung (vgl. § 310 StPO) gleichsam eine Instanz genommen, weil sie etwa selbst gegen gesetzeswidrige Anordnungen im Rahmen der Strafaussetzung nicht mehr vorgehen könnten.

18

Das Amtsgericht wird aus den dargestellten Gründen nach wie vor in eigener Zuständigkeit über die Strafaussetzungsfrage betreffend die Verurteilten zu befinden haben. Unbesehen des Umstandes, dass dies nicht mehr im Rahmen einer Abhilfeprüfung, sondern im Rahmen einer Neuentscheidung nach Zurückverweisung erfolgen wird, dürfte der bisherige Verfahrensverlauf nunmehr allgemein zu Beschleunigung mahnen.

19

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und – sofern durch das Rechtsmittel überhaupt in ausscheidbarer Weise entstanden – die notwendigen Auslagen der Verurteilten waren der Staatskasse aufzuerlegen.

20

Darüber hatte die Kammer auch angesichts der Zurückverweisung selbst zu befinden. Der Erfolg der Beschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Sachentscheidung ist einerseits nicht nur vorübergehender Natur sondern endgültig; andererseits trägt die Kosten eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft die Staatskasse unbesehen der Erfolgsfrage: Hat das von der Staatsanwaltschaft Ungunsten des Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg, so sind die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen mangels eines anderen Kostenschuldners der Staatskasse analog § 467 StPO nebst Verfahrenskosten aufzuerlegen, im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels zu seinen Gunsten gilt i.E. nichts anderes (§ 473 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Unterbleiben der (Nicht-)Aussetzungsentscheidung die Verurteilten jedenfalls in der vorliegenden Konstellation zugleich zu begünstigen als auch zu beschweren vermag. Soweit gilt nichts anderes in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Rechtsmittel, das weder zugunsten noch zuungunsten der Verurteilten eingelegt war, erreicht, dass eine gesetzwidrige Entscheidung – unabhängig davon, ob sich dies zuungunsten oder zugunsten der Verurteilten auswirkt – beseitigt bzw. korrigiert wird. Auch dann ist es ein Gebot sachlicher Gerechtigkeit, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten des Rechtsmittels und dort entstandene notwendige Auslagen des Beschuldigten trägt (Nachweise bei MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473 Rn. 136).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen