Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 5 S 101/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Grevenbroich vom 3 Juni 1996 wird
zurückgewiesen.
Die K1ägerin trägt die Kosten der Berufung.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
3Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründunq abgewiesen. Die Kammer folgt gemäߠ 543 Abs. 1 ZPO
4den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Sie teilt insbesondere die
5Auffassung des Amtsgerichts, daß die Klägerin den Unfa11 da durch herbeigeführt hat, daß sie sich in eine ohne weiteres er-
6kennbare Gefahr begeben hat. AIs sie den Raum im Schwenkbereich der Schranke betrat, mußte sie damit rechnen, daß diese sich
7automatisch senkte, sobald der auf dem Bürgersteig stehende PKW den Platz vor der Schranke verließ. Daß derartige Parkplatz-
8schranken auf diese Weise gesteuert werden, ist allgemein üblich und bekannt. Die Klägerin hätte deshalb die Gefahr erken-
9nen können und sich nicht im Schwenkbereich der Schranke aufhalten dürfen.
10Das Vorbringen der Berufung, die Beklagte habe die Schranke mit Sensoren versehen können, die bei Berühren ein Anhalten oder
11öffnen auslösen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in diesem Fall wäre die Schranke der Klägerin auf den Kopf gefallen, bevor durch Berührung eine Reaktion der Sensoren erfolgt wäre.
12Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 abs. 1 ZPO.
13Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.020,00 DM.
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