Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 5 S 86/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 16.11.2001 (11 C 291/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kalge wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Insatnz und des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.


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