Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 142/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26.02.2003 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit Wirkung ab Zustellung des Beschlusses vom 26.02.2003 für die Be-rechnung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Perso-nen unberücksichtigt bleiben.

Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf den Zeitpunkt der Zustellung des Be-schlusses vom 19.12.2002 an die Drittschuldnerin zurückwirkt, soweit das gepfändete Arbeitseinkommen nicht bereits an das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ausgezahlt wurde.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.200 EUR


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