Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 10 O 515/ 03
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 300,00 festgesetzt.
1
I.
2Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx (Gemeinschuldnerin). Das Amtsgericht xxx hat über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 01.02.2003 das Insolvenzverfahren zum Aktenzeichen 31 IN 270/02 eröffnet.
3Mit Schreiben vom 28.02.2003 hat die Klägerin Forderungen in Höhe von 1.114.033,73 beim Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderungen sind geprüft und vom Beklagten in voller Höhe bestritten worden. Der Beklagte war der Auffassung, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um kapitalersetzende Darlehen im Sinne des § 32 a GmbHG handele, die nach § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO nachrangig seien. Bereits am 04.02.2003 hatte der Beklagte beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Termin zur ersten Gläubigerversammlung am 31.03.2003 hat der Beklagte auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit hingewiesen. Die Klägerin war im Termin anwesend, vertreten durch die Herren xxx und xxx sowie ihren Prozessbevollmächtigten (vgl. Niederschrift über den Berichts- und Prüfungstermin vom 31.03.2003, Blatt 372 der Insolvenzakte des Amtsgerichts xxx - 32 IN 270/02 -). Der Kläger hat sodann Klage auf Forderungsfeststellung eingereicht. In seiner Klageerwiderung teilte der Beklagte mit, dass er die Forderungen der Klägerin inzwischen in voller Höhe für den Ausfall anerkannt hat. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Feststellungsklage von Anfang an ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, da die Klägerin als Insolvenzgläubigerin ohnehin aufgrund der kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilten Masseunzulänglichkeit in voller Höhe ausfalle. Während der Dauer der Masseunzulänglichkeit habe ein Insolvenzgläubiger kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Anerkennung der von ihm geltend gemachten Insolvenzforderungen. Die Kammer hat die Bände III und IV der Insolvenzakte des Amtsgerichts xxx - 32 IN 270/02 - beigezogen.
4II.
5Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten. Denn die Feststellungsklage war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die nach Rechtshängigkeit anerkannte Insolvenzforderung ist die Klage unbegründet geworden.
61.
7Die Feststellungsklage war zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand ein Rechtsschutzbedürfnis an der Forderungsfeststellung gem. § 179 InsO. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO führt zwar zu einer Abwicklung durch Befriedigung der Massegläubiger nach § 209 InsO und damit zu einer Nichtberücksichtigung der sonstigen Masse- und Insolvenzgläubiger. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Feststellungsklage von nachrangigen Massegläubigern, die aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit auf eine vollständige Befriedigung nicht hoffen können, zulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 2454). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 179 InsO bei angezeigter Masseunzulänglichkeit ebenfalls zulässig ist. Denn auch nachrangige Massegläubiger sind unter Umständen von einem Totalausfall bedroht sind. Das Argument, der Insolvenzgläubiger werde aller Voraussicht nach mit seiner Forderung ausfallen, ist nicht ausreichend, um ihm jeglichen Rechtsschutz zu verwehren. Außerdem bedeutet die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht zwingend, dass die Masse dauerhaft unzulänglich bleibt. Zwar führt diese Anzeige zu einer Abwicklung nach § 209 InsO und schließlich zur Verfahrenseinstellung nach § 211 InsO. Auch wenn die §§ 208 ff. InsO keine weitere Beteiligung der Insolvenzgläubiger vorsehen und das gesamte Verfahren nach Anzeige darauf gerichtet ist, die vorhandene Masse an die Massegläubiger nach § 209 InsO zu verteilen, bedeutet dies nicht, dass Insolvenzgläubiger endgültig aus dem Verfahren ausscheiden. Denn auch nach Verteilung der Insolvenzmasse gem. § 209 InsO und Verfahrenseinstellung besteht die Möglichkeit, dass weitere Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden, die je nach Umfang letztlich auch dazu führen können, dass die Masse nicht mehr unzulänglich ist und Insolvenzgläubiger nunmehr zumindest quotal befriedigt werden können. Eine solche Nachtragsverteilung, an der ggf. auch Insolvenzgläubiger zu beteiligen sind, sieht § 211 Abs. 3 InsO ausdrücklich vor.
8Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es trotz der kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezeigten Masseunzulänglichkeit tatsächlich ein Prüfungsverfahren und insbesondere einen Berichts- und Prüfungstermin am 31.03.2003 gegeben hat. Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem sämtliche angemeldeten Forderungen förmlich geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Insolvenztabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers. Denn wenn der Verwalter das Verfahren abweichend von § 209 InsO wie ein normales Insolvenzverfahren (mit Verteilung im Tabellenverfahren) gestaltet, scheiden Insolvenzgläubiger gerade nicht sang- und klanglos aus dem Verfahren aus. Führt der Insolvenzverwalter trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit einen Berichts- und Prüfungstermin unter Beteiligung der Insolvenzgläubiger durch, in welchem deren Ansprüche ebenfalls geprüft werden, reduziert sich das Verfahren tatsächlich nicht auf die bloße Verteilung der Masse an die Massegläubiger. Von der förmlichen Nichtfeststellung geht eine reale Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Gläubiger aus. Führt er nämlich nicht fristgerecht den Nachweis, Feststellungsklage erhoben zu haben, wird er bei der Verteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 189 Abs. 3 InsO). Wegen der von der Tabelle ausgehenden Ausschlusswirkungen ist der Gläubiger zur Vermeidung eines Rechtsverlustes faktisch gezwungen, das vom Gesetz hierfür vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen. Einem Insolvenzgläubiger muss es deshalb - auch bei festgestellter Masseunzulänglichkeit - möglich sein, Feststellungsklage zu erheben.
92. Der Streitwert ist gem. § 182 InsO auf 300,00 festzusetzen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Maßgebend ist ausschließlich der Prozentsatz der für den Insolvenzgläubiger zu erwartenden Quote. Die Quote ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom Gericht nach Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen, insbesondere der Insolvenzakte, zu erforschen. Kann eine Quote hiernach nicht ermittelt werden, ist der Streitwert in Höhe der niedrigsten Wertstufe festzusetzen (BGH, ZIP 1993, 50, 51; ZIP 1999, 1811). Dies ist hier der Fall. Auch nach Einsichtnahme in die Insolvenzakte vermag die Kammer eine verbleibende Quote zugunsten der Klägerin nicht zu ermitteln. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 31.03.2003 ist eine Quote von 0,00 zu erwarten. Dass sich die Masse und damit die zu erwartende Quote aufgrund der von der Klägerin angeführten Forderungen von insgesamt 340.670,02 erhöhen wird, kann nicht angenommen werden. Zwar sind trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit zur Ermittlung der Verteilungsquote die Chancen auf Realisierung einer der Masse zustehenden Forderung einzubeziehen (vgl. OLG Rostock, ZIP 2003, 1411). Dass die von der Klägerin behaupteten Forderungen tatsächlich realisierbar sind, steht indes nicht fest. Denn der Beklagte hat vorgetragen, dass die Beträge nicht als freie Masse angesetzt werden können, weil angemeldete Drittrechte zu berücksichtigen sind, was auch dem Verwalterbericht vom 31.03.2003 zu entnehmen ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so dass ein realistischer Verteilungserlös zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden kann.
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