Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 287/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 05.06.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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