Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 236/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 5.169,08 EUR
1
Gründe:
2I.
3Der Schuldner beantragte am 16.04.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 22.04.2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Treuhänder bestimmt. Nachdem er am 13.11.2003 seinen Bericht vorgelegt hatte, stellte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 24.11.2003 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner laut Schlussbericht des Treuhänders seinen insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflichten durch Bereitstellen der zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 04.02.2004 hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt, weil er dem Treuhänder trotz mehrfacher Aufforderungen die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt hat.
4Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen
5und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Treuhänder hat beantragt, die Beschwerde gegen den Versagungsbeschluss zurückzuweisen.
6II.
7Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
81.
9Gemäß § 289 Abs. 2 InsO ist gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 567 Abs. 1 ZPO ist von Seiten des Schuldners gewahrt worden.
102.
11Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Restschuldbefreiung abgelehnt. Gemäß § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Termin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn einer der in § 290 Abs. 1, Nr. 1 - 6 InsO genannten Versagungsgründe vorliegt. Hier liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
12Der Schuldner ist im ersten Besprechungstermin von einer Mitarbeiterin des Treuhänders zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert und durch Schreiben des Treuhänders vom 23.06.2003 und 30.07.2003 an die Erstellung der Steuererklärung, im letzten Schreiben auch zur Einreichung erforderlicher Unterlagen, erinnert worden. Nachdem auch das Amtsgericht den Schuldner mit Schreiben vom 11.09.2003 zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert hat, hat sich der Schuldner nach Angaben des Treuhänders telefonisch gemeldet und die umgehende Übersendung der Steuererklärung zugesagt, da er diese fertig zu Hause liegen habe. Nach der erneuten Aufforderung des Schuldners mit Schreiben des Amtsgerichts vom 20.10.2003 hat der Schuldner Ende Oktober 2003 dem Treuhänder die Lohnsteuerkarten übersandt. Daraus ergibt sich, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Lohnsteuerbeträge in Höhe von 227,55 DM vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt worden sind.
13Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten lässt sich allerdings nicht daraus herleiten, dass der Schuldner die Steuererklärung nicht eingereicht hat. Zu beachten ist nämlich, dass gem. § 155 Abs. 1, 313 Abs. 1, 56 Abs. 1 InsO, § 56 EStDV nicht der Schuldner sondern der Treuhänder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (vgl. Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rd. 83) mit der Folge, dass der Treuhänder auch die Steuererklärung zu erstellen hat. Der Schuldner bleibt selbstverständlich verpflichtet, die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen und vom Treuhänder zu bezeichnenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber haben der Treuhänder und das Amtsgericht den Schuldner immer wieder zur Einreichung der Steuererklärungen aufgefordert. Der Treuhänder hat sogar mit Schreiben vom 29.04.2004 die Auffassung vertreten, die Erstellung der Steuererklärung sei von ihm mangels Bürokapazität nicht zu leisten. Von dem Schuldner ist also immer wieder die Erfüllung einer nicht ihm sondern dem Treuhänder obliegenden Verpflichtung verlangt worden, obwohl der Schuldner im ersten Besprechungstermin erklärt hat, zur Erstellung der Steuererklärung nicht in der Lage zu sein. Unter diesen Umständen kann es nicht als grob fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angesehen werden, dass der Schuldner die Steuererklärung nicht selbst gefertigt und eingereicht hat. Denn eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 277 Rdn. 5). Durch den fortwährenden Hinweis auf eine dem Schuldner nicht obliegende Verpflichtung ist dessen Aufmerksamkeit in eine falsche Richtung gelenkt worden, so dass allein das zweifellos bestehende Versäumnis des Schuldners, die Lohnsteuerkarten vorzulegen, nicht als grob fahrlässig gewertet werden kann. Im Vordergrund der Aufforderungen stand immer nur die Vorlage der Steuererklärung durch den Schuldner. Es ist nicht erkennbar, dass dieser sich nachhaltig geweigert hätte, die Lohnsteuerkarten vorzulegen, sofern er nur hierzu aufgefordert worden wäre.
14Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich jedoch deshalb als richtig, weil der Schuldner in einem Telefonat am 23.09.2003 bewusst wahrheitswidrig gegenüber einer Mitarbeiterin des Treuhänders erklärt hat, die angeforderten Steuererklärungen habe er bereits erstellt und werde diese kurzfristig zusenden. Diese falsche Erklärung ist durch nichts zu rechtfertigen und unentschuldbar. Wenn der Schuldner verständliche Schwierigkeiten bei der Erstellung der Steuererklärung gehabt hat, dann hätte er in diesem Telefonat erneut darauf hinweisen und dadurch den Treuhänder veranlassen können, lediglich die Lohnsteuerkarten anzufordern, damit dieser dann beurteilen konnte, ob weitere Unterlagen erforderlich sind. Durch seine vorsätzlich falsche Behauptung, die Steuererklärung fertig zu haben, hat er den Treuhänder davon abgehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsansprüche zu realisieren. Von einem Schuldner, der die "Wohltat" einer Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen will, muss erwartet werden, dass er im Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße Angaben macht. Die bewusst falsche Behauptung, die Steuererklärung nunmehr zu übersenden, rechtfertigt es, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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