Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 10 O 333/04

Tenor

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 03.09.2004 - Geschäftsnummer 04-9848499-2-7 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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