Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 393/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000,00 Euro
1
I.
2Die Antragstellerin beabsichtigt gegen den Antragsgegner die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und beantragte vorab zu diesem Zwecke unter dem 6.7.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner erhob die Einrede mangelnder Kostenerstattung. Die Antragstellerin hat in dem selbständigen Beweisverfahren AG Viersen 2 H 9/04, das den selben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft, den Antrag zurückgenommen. Der Antragsgegner hat seinen außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Hieraus war ein Betrag in Höhe von 242,66 Euro offen.
3Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 8.8.2005 erfolglos eine Frist zum Nachweis der Kostenerstattung gesetzt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der beabsichtigte Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ein solcher Antrag wegen der Einrede mangelnder Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO unzulässig sei.
4Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
5Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8Das Amtsgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO für den beabsichtigten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens verneint. Die Kammer hält mit dem Amtsgericht eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 6 ZPO für gerechtfertigt, da die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken, nämlich den Schutz des Beklagten vor der Belästigung durch mehrfache Klagen bezüglich desselben Streitgegenstandes enthält, der auch für das selbständige Beweisverfahren gilt. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass die ganz herrschende Rechtsprechung § 269 Abs. 3 ZPO bei der Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendet, so dass der Antragsgegner in diesem Fall einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 91 Rn. 13 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" m.w.N. zur Rechtsprechung).
9Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner aus dem selbständigen Beweisverfahren AG Viersen 2 H 9/04, das den selben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft, einen Betrag in Höhe von 242,66 Euro schuldet, so dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zu verwerfen wäre. Auch der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, sie habe auf die Hauptforderung 192,66 Euro gezahlt, ändert hieran nichts. Denn die Antragstellerin hat die Kosten des Vorverfahrens nach ihrem eigenen Vortrag nicht in voller Höhe ausgeglichen. Dass es sich hierbei lediglich um Gerichtkosten und Zinsen handelt, ist unerheblich.
10Entgegen dem Einwand der Antragstellerin hat das Amtsgericht auch eine Frist zum Nachweis für die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruches gesetzt. Im Übrigen war das Amtsgericht nicht gehalten, bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag so lange zu warten, bis die Kosten durch monatliche Ratenzahlung vollständig getilgt sind. Der Prozesskostenhilfeantrag war entscheidungsreif, nachdem die Antragstellerin die ihr gesetzte Frist zum Nachweis der Kostenerstattung fruchtlos verstreichen ließ.
11Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, der Antragsgegner sei am 03.09.2005 verstorben, führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 Abs. 1 ZPO, da der Antragsgegner durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 HS 1 ZPO). Weder der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners noch die Antragstellerin haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt (§ 246 Abs. 1 HS 2 ZPO).
12III.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
14Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
15Fuchs
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