Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 445/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des Be-treuers für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 12. August 2005 wird auf insgesamt 123,20 € festge-setzt.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag des Betreuers vom 24. August 2005 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 154,00 €.
1
Die Betroffene ist mittellos und lebt in einem Heim. Die Betreuung ist im Jahre 2002 eingerichtet worden. Betreuerin war zunächst die Tochter der Betroffenen als ehrenamtliche Betreuerin. Mit Beschluss vom 13. Mai 2005 erfolgte der Betreuerwechsel.
2Mit Schriftsatz vom 24. August 2005 hat der Beteiligte zu 1) seine Vergütung für den Zeitraum 19. Mai bis 30. Juni 2005 sowie für den Zeitraum 1. Juli bis zum 12. August 2005 geltend gemacht. Die dem Betreuer nach alter Rechtslage zustehende Vergütung für den Zeitraum vom 19. Mai bis 30. Juni 2005 in Höhe von 340,18 € ist zwischen den Beteiligten außer Streit und bereits im Verwaltungswege angewiesen worden.
3Bezüglich des Zeitraumes 1. Juli bis 12. August 2005 beansprucht der Betreuer eine Stundenpauschale von 4,5 Stunden pro Monat, weil nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des seit dem 1. Juli 2005 gültigen Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern der Stundenansatz des Betreuers "in den ersten drei Monaten der Betreuung" 4 1/2 Stunden im Monat beträgt. Der Beteiligte zu 1) steht auf dem Standpunkt, dass die Vorschrift dahin auszulegen sei, dass es sich hierbei um die Zeit seiner Bestellung als Betreuer für die Betroffene handelt. Diesem Vergütungsantrag ist der Beteiligte zu 2) entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass der Beteiligte zu 1) nur eine Pauschale von 2 Stunden pro Monat nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG abrechnen könne, weil auf die Zeit der Einrichtung der Betreuung abzustellen sei.
4Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2005 antragsgemäß mit einem Betrag von 277,20 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), der beantragt hat, die dem Betreuer zustehende Vergütung auf nur 123,20 € festzusetzen.
5Das Amtsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6Das nach § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange abzuändern, weil die dem Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 BGB zustehende Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2005 nur 123,20 € beträgt.
7§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist hinsichtlich der Höhe der Vergütung auf das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (abgekürzt VBVG), das nunmehr für die Vergütung der Betreuer monatliche Stundenpauschalen festlegt. Da in dem vorliegenden Verfahren die Betroffene mittellos ist und in einem Heim lebt, ist § 5 Abs. 2 VBVG einschlägig, wonach der Stundensatz in den ersten drei Monaten der Betreuung 4 1/2, im vierten bis sechsten Monat 3 1/2, im siebten bis zwölften Monat 3 und danach 2 Stunden im Monat beträgt. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis 12. August 2005 kann der Beteiligte zu 1) nach Auffassung der Kammer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG einen pauschalen Stundensatz von lediglich 2 Stunden im Monat abrechnen, weil die vorliegende Betreuung mehr als 12 Monate besteht. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ist im Entscheidungsfalle nicht § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG einschlägig, wonach in den ersten drei Monaten der Betreuung ein Stundensatz von 4 1/2 Stunden im Monat abgerechnet werden kann. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist für die Höhe des Stundenansatzes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG auf die erstmalige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen abzustellen. Denn das Gesetz spricht von der "Betreuung" und nicht von der "Betreuerbestellung". Dafür, dass sich an der Berechnung der Stundenpauschale nichts ändert, wenn anstelle des ursprünglichen Betreuers ein anderer bestellt wird, spricht auch der Umstand, dass in § 5 Abs. 5 VBVG der Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer ausdrücklich geregelt wird. Hieraus folgt, dass für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer eine besondere Regelung für die Bemessung des Zeitaufwandes nicht beabsichtigt war. Der von der Kammer vertretene Standpunkt wird bestätigt durch den Willen des Gesetzgebers, der allein auf die erstmalige Bestellung eines Betreuers abstellen wollte und den Wechsel des Betreuers vom ehrenamtlichen auf den Berufsbetreuer bei der Bemessung des Zeitaufwandes für unerheblich erachtete (vgl. BT-Dr 15/2494 Seite 33 und 34 und Richter am AG Georg Dodegge, Das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz in NJW 27/2005, Seite 1896 ff. m. w. N.).
8Für die Abrechnung folgt daraus, dass der Beteiligte zu 1) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 nur eine Stundenpauschale von 2 Stunden pro Monat ansetzen kann, da – wie bereits ausgeführt - die vorliegende Betreuung mehr als 12 Monate besteht. Der von dem Betreuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG in Ansatz gebrachte Stundensatz von 44,00 € ist zwischen den Beteiligten außer Streit. Dieser Stundensatz erfasst nach § 4 Abs. 2 VBVG auch Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen sowie anfallende Mehrwertsteuer. Der Beteiligte zu 1) kann somit für den Zeitraum vom 1. Juli bis 12. August 2004 lediglich eine Vergütung in Höhe 123,20 € beanspruchen.
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
10Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht keine Veranlassung, weil die Sache aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
11Jopen zum Bruch Fuchs
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