Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 7 O 116/05

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.August 2005 wird zu Zif-fer 1. bestätigt.

2.

Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 31. August 2005 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

3.

Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 31.August 2005 wird dahingehend ergänzt, dass der Verfügungskläger die Mehrkosten zu tragen hat, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Vier-sen entstanden sind.

4.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

5.

Die Berufung wird zugelassen.


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