Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 112/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird bis zum 13. Dezember 2007 einstweilen eingestellt.

Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, dass der Schuldner sich weiterhin regelmäßig in fachärztliche Behandlung begibt.

Der Schuldner hat den Fortbestand des Einstellungsgrundes zum 31. Mai 2006, 30. November 2006 und 31. Mai 2007 durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, die die weitere Behandlungsbedürftigkeit wegen Suizidgefahr attestiert, gegenüber dem Amtsgericht Grevenbroich nachzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: 25.625,00 €


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