Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 519/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
I.
2Der Gläubiger vollstreckt als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 2.12.2002 einen Betrag in Höhe von 7.038,23 Euro nebst Zinsen und Kosten.
3Mit Schriftsatz vom 28.10.2005 hat der Gläubiger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner unter gleichzeitiger Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Amtsgericht MönchengladbachRheydt hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17.11.2005 Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren gewährt und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S. aus Mönchengladbach abgelehnt.
4Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Führung von Prozessen bzw. die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht von dem originären Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters erfasst werde. Er könne seinen eigentlichen Aufgaben als Verwalter nicht nachkommen, wenn er zusätzlich eine Prozessvertretung zu übernehmen hätte. Im vorliegenden Fall sei zudem die Besonderheit zu berücksichtigen, dass 4000 Insolvenzfolgeverfahren angelegt worden seien, wobei es sich zu einem großen Teil um die Geltendmachung von Forderungen des Insolvenzschuldners gegen die jeweiligen Drittschuldner handele.
5Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte in dem angestrebten Verfahren nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 ZPO.
9Soweit ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes tätig wird, ist anerkannt, dass es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht auf die Person des Insolvenzverwalters ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden könnte (BAG, ZinsO 2003, 722; Zöller-Philippi, Komentar zur ZPO, 25. Auflage, § 121, Rn. 1 m.w.N.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass § 121 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit § 5 InsVV gesehen werden müsse. Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter "für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert der Insolvenzmasse entnehmen". Es dürfe daher bei § 121 Abs. 2 ZPO kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei § 5 InsVV (BAG, a.a.O.)
10Kommt es danach darauf an, ob einem nicht als Rechtsanwalt ausgebildeten Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt für das Zwangsvollstreckungsverfahren beizuordnen wäre, ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 3136) festzustellen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das heißt Schwierigkeit und Bedeutung der Sache müssen Anlass zu der Befürchtung geben, der Antragsteller werde – gemessen an den Fähigkeiten eines Nichtjuristen - nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen.
11Beantragt ein juristisch nicht vorgebildeter Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen seines Schuldners, umfasst gem. § 119 Abs. 2 ZPO die Bewilligung alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Danach erstreckt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen und die Vollstreckung in Rechte. Um einen solchen Antrag handelt es sich bei dem Schriftsatz des Gläubigers vom 18.10.2005. Zwar enthält der Antrag nicht die Beschränkung auf die Mobiliarvollstreckung. Der Antrag ist aber in diesem Sinne auszulegen, da er anderenfalls unzulässig wäre. Denn außerhalb von § 119 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für ein konkretes Vollstreckungsverfahren gewährt werden (Zöller-Philipi, a.a.O., § 119 Rn. 33 - 36).
12Bei der Mobiliarvollstreckung kann zwar nicht grundsätzlich ein Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes verneint werden (BGH, a.a.O. und FamRZ 2003, 1921; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Auflage, § 121 Rn. 50). Allerdings setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts über den Normalfall hinausgehende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art voraus, wie sie beispielsweise bei der Unterhaltsvollstreckung gegeben sein können (BGH, FamRZ 2003, 1921 und ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. 5 T 283/03, 5 T 246/04, 5 T 313/04 und 5 T 342/04).
13Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Amtsgericht MönchengladbachRheydt zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Gläubiger trägt nicht konkret vor, dass mit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens besondere Schwierigkeiten verbunden seien, die üblicherweise die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig machen.
14Der Vortrag, es seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens Vollstreckungen in erheblicher Anzahl notwendig, führt ebenfalls nicht dazu, dass in jedem Einzelfall ein Rechtsanwalt für das Vollstreckungsverfahren beizuordnen ist. Allein die Vielzahl von Verfahren begründet keine besondere Schwierigkeit des einzelnen Vollstreckungsverfahrens. Der Insolvenzverwalter mag im Rahmen seines Vergütungsantrages besondere Schwierigkeiten aufgrund der Vielzahl der Vollstreckungsverfahren geltend machen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für jedes einzelne Verfahren ist dagegen nicht gerechtfertigt.
15Sofern im Laufe des Vollstreckungsverfahrens besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, insbesondere im Rahmen von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, steht es dem Gläubiger frei, für diese konkrete Vollstreckungshandlung die Beiordnung eines Rechtsanwalts erneut zu beantragen.
16III.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
18Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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