Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 5 S 74/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Mai 2007 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger 2.018,14 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-

päischen Zentralbank seit dem 11. Februar 2006 zu

zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner

dem Grunde nach mit einer Quote von 2/3 verpflichtet sind,

dem Kläger die auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwert-

steuer sowie im Falle der Inanspruchnahme eines Mietfahr-

zeuges deren Kosten für die Dauer der Reparatur, anderen-

falls eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der

Reparatur zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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