Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 170/03
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.081,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 65 % der Kläger und zu 35 % die Beklagte.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des aufgrund eines Wohnrechts von seinen Eltern bewohnten Hausgrundstücks in . Hinsichtlich dieses Objekts hatte er mit der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, der die zugrunde gelegt wurden.
3Am 20. Dezember 2002 zeigte der Kläger der Beklagten den Austritt von Leitungswasser im Keller an, ohne allerdings bereits die konkrete Leckstelle mitteilen zu können. Unter Einschaltung der von der Beklagten vorgeschlagenen Firma , die ihrerseits die Firma hinzuzog, wurde die Leckstelle im Bereich unter der Duschwanne des Bades im Obergeschoss an einem dort verlegten Rohr vorgefunden. Mit den Installationsarbeiten zur Behebung der Leckstelle beauftragte der Kläger den unter der Bezeichnung handelnden Zeugen . Dieser stemmte die Duschtasse heraus, wobei diese und die Fliesen im Umfeld zerstört wurden.
4Der Kläger macht auf der Grundlage des Angebots der Firma und der Rechnung des mit der Neuverfliesung beauftragten Fliesenlegermeister Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte geltend, hinsichtlich deren Bezifferung auf Seite 5 und 6 der Klageschrift (Bl. 5, 6 GA) Bezug genommen wird.
5Der Kläger trägt vor, das austretende Wasser sei am 19. Dezember 2002 zunächst im Büro im Keller aufgefallen. Der dann hinzugezogene Zeuge sei nicht in der Lage gewesen, die Leckstelle genau zu orten. Daraufhin sei der Zeuge beauftragt worden, der das Leck unter der Dusche vermutet habe, wie sich später als richtig erwiesen habe. Der Zeuge habe noch am 21. Dezember 2002 die bis dahin vorhandene Duschabtrennung demontiert, die dabei zerstört worden sei, weil sie nicht nur mit Schrauben, sondern auch mit Silikon befestigt gewesen sei. In der Zwischenzeit bis zur Fortsetzung der Arbeiten hätten seine Eltern einen alten Duschvorhang montiert, um die Dusche weiterhin nutzen zu können. Die Arbeiten seien ― nach exakter Ortung des Lecks am 8. Januar 2003 ― vom Zeugen am selben Tage durch Beseitigung der Duschwanne und vorherigen Stemmarbeiten fortgesetzt worden. Ein Herausnehmen der Duschtasse sei unvermeidbar gewesen, weil die Leckstelle gegenüber der Revisionsöffnung auf der anderen Seite gelegen habe. Ebenso sei die Zerstörung der Duschabtrennung, der Brausetasse und der umgebenden Fliesen unvermeidbar gewesen. Eine partielle Verfliesung sei nicht in Erwägung zu ziehen gewesen, zumal die Firma mitgeteilt habe, Ersatzfliesen seien nicht erhältlich. Die Beklagte müsse deswegen die Kosten der Neuverfliesung des Bades sowie die Erneuerung der Duschabtrennung und der Duschwanne nebst den Kosten der Lecksuche und der Bescheinigung der Firma entsprechend den eingereichten Unterlagen tragen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.872,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte trägt vor, sie sei gemäß § 21 Ziffer 1 VGB 88 wegen Verwirkung der Ansprüche nicht zur Leistung verpflichtet. Der Kläger habe versucht, sie arglistig über die Anspruchshöhe zu täuschen. Tatsächlich sei nämlich die vom Kläger aufgeführte Duschabtrennung gar nicht vorhanden gewesen, wie man bei genauerer Betrachtung der von dem Schadensregulierer ― dem Zeugen ― gefertigten Fotos habe erkennen können. Dennoch habe der Kläger eine Duschabtrennung mit geltend gemacht. Eine Entfernung der Duschwanne sei im Übrigen nicht erforderlich gewesen, da man den Schaden auch durch die Revisionsöffnung habe reparieren können. In jedem Fall sei es möglich gewesen, die Duschwanne, wenn man sich schon zu ihrem Ausbau entschlossen habe, unbeschädigt herauszunehmen und dabei auch die Fliesen nicht wegzustemmen oder zu zerstören. Schließlich sei der Kläger in jedem Fall gehalten gewesen, alte Ersatzfliesen zu beschaffen oder ―sollten diese nicht mehr erhältlich sein ― passende Fliesen nachbrennen zu lassen oder die Fehlstellen mit farblich harmonierenden neuen Fliesen zu ergänzen, anstatt das gesamte Bad neu zu verfliesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung der Gutachten von Sachverständigen des Installateur- und Fliesenlegerhandwerks, wobei der Fliesenlegersachverständige darüber hinaus mündlich angehört worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
14Dem Kläger steht gemäß § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 2 und 15 Nr. 1 b VGB 88 ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe zu.
15I.
16Im versicherten Gebäude ist ein Rohrbruchschaden im Sinne des § 7 Nr. 1 a VGB 88 aufgetreten, für den die Beklagte grundsätzlich leistungsmäßig einzustehen hat.
17Der Anspruch des Klägers ist insbesondere nicht nach § 21 Ziffer 1 VGB 88 verwirkt, so dass die Beklagte nicht leistungsfrei geworden ist.
18Die Beklagte hat die Voraussetzungen der von ihr eingewandten Verwirkung nicht zu beweisen vermocht; im Gegenteil, die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eine Duschabtrennung vorhanden war. Der Vorwurf der Beklagten, die Inrechnungstellung einer neuen Duschabtrennung stelle einen Täuschungsversuch über die Schadenshöhe dar, ist mithin nicht berechtigt.
19Hierzu im einzelnen:
20Sämtliche hierzu vernommenen Zeugen, die durchweg einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, haben bestätigt, dass in dem in Rede stehenden Bad ― bezogen auf die Zeit bis zum Beginn der Reparaturarbeiten ― eine Duschabtrennung auf der Duschwanne vorhanden gewesen war, die aus hellen ― entweder silbernen oder weißen ― Metallteilen und geriffelten Kunststoffscheiben bestanden hatte. Diese Abtrennung hatten die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anlässlich verschiedener von ihnen beschriebener Aufenthalte oder Besuche im Hause gesehen, zuletzt der Zeuge , der die Abtrennung nach seinem glaubhaften Bekunden am 21. Dezember 2002 demontiert hat.
21Soweit die Beklagte den Zeugen für parteiisch hält, weil er in seinem Schreiben vom 18. März 2003 (Bl. 59 GA) eine seiner Meinung nach gebotene gerichtliche Auseinandersetzung ankündigt, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Vorausgegangen war nämlich der ― nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungerechtfertigte ― Vorwurf der Beklagten an den Kläger, sie durch Abrechnung einer nicht vorhandenen Duschabtrennung betrügen zu wollen. Zutreffend sah sich der Zeuge dadurch dem konkludenten Vorwurf der Beihilfe zum Betrug ausgesetzt, den er ohne Gefährdung seiner Position als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht unwidersprochen stehen lassen konnte. Seine erboste Reaktion ist deswegen ohne weiteres nachvollziehbar und tut der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch.
22Letztlich stützt die Beklagte ihren Vorwurf auch nur auf eine offensichtlich unzureichende Auswertung der Lichtbilder des Zeugen , der als ihr Schadensregulierer vor Ort tätig war. Der Zeuge hatte den Duschbereich ― wie er bei seiner Vernehmung einräumen musste ― nicht so sorgfältig in Augenschein genommen, dass er überhaupt eine konkrete Aussage dazu machen konnte, ob definitiv keine Löcher einer früheren Duschabtrennung vorhanden waren oder nicht. Die anschließende Auswertung der Fotos durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. hat klar ergeben, dass in dem maßgeblichen Bereich tatsächlich Bohrlöcher vorhanden waren, die einer demontierten Duschabtrennung zuzuordnen waren.
23Die Mutmaßung der Beklagten, es sei vielleicht früher einmal eine Duschabtrennung vorhanden gewesen, die aber zum Zeitpunkt des Schadensereignisses schon nicht mehr eingebaut gewesen sei, kann in Anbetracht der klaren und glaubhaften Zeugenaussagen keinen Bestand haben. Ebenso wenig geben die von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Januar 2005 (Bl. 163 ff. GA) aufgeführten Gründe Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dafür, dass der Zeuge am 21. Dezember 2002 zunächst nur die Duschabtrennung demontiert und die weiteren Arbeiten, nämlich das Herausnehmen der Duschwanne und Aufstemmen der Verfliesung, erst im neuen Jahr vorgenommen hat, hat er bei seiner Vernehmung als Zeuge nachvollziehbar als Grund aufgeführt, zunächst der Beklagten noch die Besichtigung des Schadensbereichs im undemontierten Zustand ermöglichen zu wollen. Soweit die Beklagte meint, die Duschabtrennung habe gar nicht demontiert werden müssen, übersieht sie, dass ohne diese Arbeit die Duschwanne nicht herausgenommen werden konnte, deren Entfernung wiederum notwendig war, weil die Schadensstelle nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers (Bl. 68 GA) gegenüber der Revisionsöffnung auf der anderen Seite der Duschecke lag ― also an der Wand, wo typischerweise die Rohrleitungen verlegt zu sein pflegen ― und deswegen eine Schadensbehebung durch die Revisionsöffnung und ohne vorherige Demontage der Brausetasse nicht möglich war.
24II.
25Hinsichtlich der Schadensabrechnung sind indes erhebliche Einschränkungen geboten.
261)
27Die Kosten für die neue Duschabtrennung und ihre Montage kann der Kläger nicht verlangen.
28Wie der Sachverständige , der der Kammer für seine fundierten Fachkenntnisse und überzeugenden Gutachten bekannt ist, bei seiner Anhörung am 8. Dezember 2006 (Bl. 309 ff. GA) in Vertiefung seines Gutachtens vom 7. Juli 2006 (Bl. 277 ff. GA) ausgeführt hat, lässt sich eine mit Schrauben und zusätzlicher Verklebung mittels Silikon montierte Duschabtrennung, wie sie hier nach den Angaben des Klägers gegeben war, ohne weiteres ohne Beschädigung entfernen und anschließend wieder verwenden. Hierzu sind zunächst die Schrauben heraus zu drehen. Anschließend wird die Silikonfuge mit dem Cuttermesser geöffnet und mittels eines vorsichtig zwischen die Verfliesung und den Abtrennungsrahmen getriebenen Holzkeils bei ständigem weiteren Aufschneiden der Silikonverklebung die Ablösung der Abtrennung von der Wand bewerkstelligt. Dass die zerstörungsfreie Demontage ohne weiteres möglich war, hat auch der Sachverständige (Bl. 244 GA) bestätigt. Soweit der Zeuge zu diesem von beiden Sachverständigen als praxisüblicher Standardfall beschriebenen Vorgehen zur schadensfreien Ablösung fachlich nicht in der Lage gewesen sollte, trifft dieses schuldhafte Fehlverhalten im Sinne einer unnötigen Vergrößerung des Schadens gemäß § 278 BGB den Kläger, der hierfür nicht die Beklagte in Anspruch nehmen kann, sondern nur den für ihn tätigen Handwerker zum Ersatz heranziehen kann.
292)
30Gleichfalls kann der Kläger von der Beklagten keine Leistung für den Ersatz der Brausewanne verlangen.
31Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen und ebenso des Sachverständigen wäre eine zerstörungsfreie Demontage der Duschwanne bei sorgfältigem Entfernen der vorderen Abmauerung und Wegnehmen der Fliesen ohne weiteres durchführbar gewesen.
32Soweit dennoch im eingemauerten, nicht sichtbaren Wandteil der Duschwanne Schäden an der Emailoberfläche auftreten sollten, wie sie der Sachverständige einkalkuliert hat (Bl. 243 GA) wäre dies unerheblich und stünde einer Wiederverwendung nicht im Wege, weil die betroffenen Teile ohnehin wiederum in die Wand eingemauert würden und damit in der Wand verschwunden und den Blicken entzogen wären. Dass der Zeuge diesen Weg nicht gewählt hat, ist dem Kläger gemäß § 278 BGB wie eigenes schuldhaftes Handeln anzurechnen.
333)
34Soweit es die Verfliesung betrifft, kann sich die Beklagte gegenüber ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht nicht darauf berufen, die Fliesen hätten mit einem sogenannten Oszilierer ebenfalls zerstörungsfrei entfernt und wieder verwendet werden können. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sind zur zerstörungsfreien von Fliesen mit der Fugenschneidemaschine zumindest Fugenbreiten von 3 mm und mehr erforderlich, da andernfalls die Fliesenkanten beschädigt werden. Im vorliegenden Fall waren die Fugen nach den Feststellungen des Sachverständigen enger, so dass die Möglichkeit, mit einem Oszillierer oder sonstigem Fugenschneidegerät die Verfliesung abzulösen, ausschied.
35Allerdings kann der Kläger nicht die Kosten einer Neuverfliesung abrechnen, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein wirtschaftlich denkender Hauseigentümer, auf den die Beklagte unter Bezugnahme auf von ihr eingereichte Fundstellen verweist, bereit ist, sich aus Ersparnisgründen auf eine Zweifarbigkeit des bisher einheitlich gefliesten Bades (Optik einer Baustoffmusterausstellung) umzustellen. Denn im konkreten Fall hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen bei fachgerechtem Vorgehen die Möglichkeit bestanden, lediglich die rechtwinklige vordere Ummauerung der Brausetasse zu demontieren und danach die Duschtasse nach vorne ohne Beschädigung herauszuziehen (Gutachten vom 7. Juli 2006, hier Bl. 278 GA ― Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2007, hier Bl. 320 GA). Wie der Sachverständige ermittelt hat, wären in diesem Fall exakt 36 Fliesen beschädigt worden und zu ersetzen gewesen. Diese konnten entweder aus alten Lagerbeständen der einschlägig spezialisierten Händlern als Ersatz beschafft werden, zumal der Sachverständige ohne Schwierigkeit sofort das Fabrikat "Servais" erkennen konnte und insoweit nur noch die Artikelnummer herauszusuchen gewesen wäre. Zum anderen hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die Möglichkeit bestanden, diese Fliesen nachbrennen zu lassen. Selbst, wenn hierbei leichte Farbunterschiede aufgrund des anderen Brandes aufgetreten wären, wären diese nicht störend und damit zumutbar gewesen, weil die Duschtassenummauerung eine von den übrigen Flächen abgesetzte Fliesenfläche darstellt. Nur den durch ein solches Vorgehen entstandenen Reparaturaufwand hat deswegen die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.
36Dass der vom Kläger beauftragte Installateur stattdessen die Verfliesung oberhalb der Brausetasse beschädigt hat und damit die Möglichkeit zu einer unauffälligen Ergänzung der Verfliesung, wie sie bei schonendem Vorgehen im Sinne des Gutachtens in Gestalt des alleinigen Abbruchs der Vormauerung und des Herausziehens der Brausewanne in unfachmännischer Weise ungenutzt gelassen hat, muss sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 278 BGB wie eigenes schuldhaftes Fehlverhalten anrechnen lassen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Fliesenleger die vom Sachverständigen aufgezeigten Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung ungenutzt gelassen hat und sich mit der alleinigen Anfrage bei dem Fliesenfachgeschäft nach dem Vorhandensein von Ersatzfliesen begnügt hat. Demgemäss sind als Ersatz für die Verfliesung nur die vom Sachverständigen im Gutachten vom 7. Juli 2006 ermittelten 478,50 € für die von ihm dargelegte schonende Arbeitsweise von der Beklagten zu leisten.
37Im Übrigen würde selbst eine Abrechnung auf der Grundlage der Rechnung des Fliesenlegermeisters , der die Neuverfliesung des gesamten Bades vorgenommen hat, keinen Ersatzanspruch in Höhe der berechneten 2.880,22 € nach sich ziehen. Denn gemäß § 15 Ziffer 1 b VGB 88 ist der Entschädigungsanspruch um den Betrag zu kürzen, um den der Versicherungswert der versicherten Sache gegenüber dem vorherigen Wert gestiegen ist. Da eine Verfliesung nach spätestens 30 Jahren selbst bei sorgfältiger Pflege eine nur noch als äußerst unansehnlich zu bezeichnende Verfugung aufweist, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, und hier noch der Umstand hinzu tritt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Herausschneiden der alten Verfugung technisch nicht möglich ist, so dass auch eine Aufbesserung der Optik durch Neuverfugung ausscheidet, würde sich hier der Ersatzanspruch des Klägers auch dann, wenn man grundsätzlich von einer Neuverfliesung des Bades ausgehen würde, auf allenfalls 1/3 des entstandenen Aufwandes begrenzen. Denn die vorhandene Verfliesung war nach dem Vorbringen des Klägers, wonach die Duschabtrennung und die Brausetasse vor 20 Jahren eingebaut worden sind (Bl. 69 GA) gleichfalls mindestens 20 Jahre alt.
384)
39Für die Abrechnung mit der Beklagten ergeben sich deswegen folgende ersatzfähige Positionen:
40Lecksuche gemäß Rechnung vom 7. Februar 2003 103,24 €
41Lecksuche gemäß Rechnung vom 23. Januar 2003 356,12 €
42Reparaturkosten hinsichtlich des Lecks gemäß Angebot der
43Firma vom 20. Januar 2003, soweit ersatzfähig 1.585,45 €
44Verfliesungskosten gemäß Gutachten 478,50 €
45Kosten der Bescheinigung der Firma 17,40 €
462.081,35 €.
47Soweit es die Reparaturkosten hinsichtlich des Lecks betrifft, hat die Kammer nicht die Rechnung vom 21. Januar 2003 zugrunde gelegt, sondern das Angebot vom 20. Januar 2003, da letzteres sich hinsichtlich der Positionskosten im Ergebnis nicht von der Rechnung unterscheidet, aber klar den auf die reine Reparatur berechneten Kostenaufwand bezeichnet, von dem lediglich der Aufwand für die neue Brausewanne (140,40 €) nebst dazu erforderlichen Montageteilen (29,30 €, 19,60 € und 39,50 €) sowie die Kosten für die neue Duschabtrennung mit 573,00 € abzuziehen waren. Demgegenüber ist die Rechnung, die auch eine weitergehende komplette Neugestaltung des Bades zum Gegenstand hat, hinsichtlich der für die Schadensabrechnung notwendigen Positionen nur mit Schwierigkeiten zuzuordnen. Die Kammer geht deswegen gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO auf der Grundlage des im Preisniveau vergleichbaren Angebots vor.
48Soweit es die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung der Firma betrifft, durfte der Kläger diese Kosten aus seiner Sicht für sachdienlich halten, und zwar unabhängig davon, dass die Bescheinigung im Ergebnis inhaltlich unrichtig war.
49Der Zinsanspruch rechtfertigt sich im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz ZPO.
51Streitwert: 5.872,52 €.
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