Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 2 S 173/08

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. August 2008 (Aktenzei-chen: 5 C 2650/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.043,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. Februar 2008 sowie weitere 608,57 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Beklagte und zu 6 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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