Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 S 50/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (32 C 155/09)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 378,93EUR festgesetzt.


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