Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 236/11
Tenor
Die mit Beschluss vom 22.07.2011 angeordnete einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers vom 21.07.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Herausgabe von vom Verfügungskläger geschaffenen Bildern und Drucken.
3In den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts beschäftigte der Verfügungskläger gelegentlich den Verfügungsbeklagten. Während dieser Zeit konnte sich der Verfügungsbeklagte auf dem Werksgrundstück des Verfügungsklägers ………………………………………… frei bewegen. Er hatte insbesondere Zugang zu allen dort befindlichen Werken des Antragsgegners. In der gleichen Zeit war beim Verfügungskläger auch der zwischenzeitlich verstorbene Herr Schmitter tätig, der dem Verfügungskläger auf dem Werksgrundstück als Hilfsarbeiter zur Hand ging.
4Im Januar 2010 setzte sich das Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG mit dem Verfügungskläger wegen eines seiner Werke – einem auf einem Sockel montierten Metallflügel – in Verbindung, dessen Besitzer, ein Herr …….. aus …………, dieses Werk vor etwa 20 Jahren von dem Verfügungsbeklagten erworben hatte. Der Verfügungskläger erklärte, dass sowohl das Werk als auch die Signatur gefälscht seien. Der Verfügungsbeklagte schrieb an die Anwälte des Herrn ……, dass er das Werk von Herrn ………….. erworben habe.
5Einen Monat später, im Februar 2010, erhielt der Verfügungskläger eine Anfrage vom Kunsthaus …………….. zu drei Metallarbeiten, die dem Verfügungskläger zugeschrieben wurden. Diese waren von einem Herrn ……… zur Versteigerung eingeliefert worden. Herr ……… hatte die Arbeiten von dem Verfügungsbeklagten erworben. Nach Mitteilung des Kunsthauses habe der Verfügungsbeklagte wiederum die Arbeiten von Herrn ……… erworben gehabt. Der Verfügungskläger bewertete die Arbeiten als Fälschung.
6Im Oktober 2010 legte die Firma …………… dem Verfügungskläger das im Besitz eines Herrn Heinz ……. befindliche, mit "………68" signierte Bild vor, welches Herr ……. beim Verfügungsbeklagten erworben hatte. Im gleichen Monat erkundigte sich ein Herr …………… beim Verfügungskläger, ob zwei Zeichnungen und eine Metallarbeit vom Verfügungskläger stammten, welche Herr …… von dem Verfügungsbeklagten zuvor erworben hatte. Der Verfügungskläger bewertete zwei der Werke als Fälschungen, woraufhin sich der Verfügungsbeklagte im von Herrn ……….. angestrengten Zivilprozess vor dem Landgericht Mönchengladbach, Az.: 1 O 15/11, zur Rückzahlung des Kaufpreises bereit erklärte.
7Im Katalog der Kunstauktion Düsseldorf des Kunstauktionshauses Peter Karbstein tauchte unter der Nr. 384 auf Seite 100 des Kataloges für eine Auktion am 22.01.2011 ein dem Verfügungskläger zugeschriebenes Werk auf, welches ein Herr ……………….. eingeliefert hatte, das der Verfügungskläger als nicht von ihm stammend identifizierte. Das Auktionshaus gab an, der Einlieferer habe erklärt, er habe das Bild von einem früheren Handwerker des Verfügungsklägers erworben.
8Unter dem 23.11.2010 erstattete der Verfügungskläger bei der StA Mönchengladbach vor diesem Hintergrund Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten (Az.: 304 Js 1682/10).
9Während des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Verfügungsbeklagten beschlagnahmte die Polizei am 23.03.2011 in der Wohnung des Verfügungsbeklagten in der ………………………….. die streitgegenständlichen 15 Werke, die vom Verfügungskläger stammen. Insoweit wird auf die Fotokopien zu den Werken auf Bl. 9-23 d. GA. Bezug genommen. Diese hingen bis dahin über viele Jahre, teils über Jahrzehnte im Wohnzimmer des Verfügungsbeklagten. Die Bilder/Drucke wurden sodann bei der Firma …………………………………………….. ……………., aufbewahrt.
10Das Bild Nr. 1 (Bl. 9 d. GA.) ist ein Original aus dem Jahr 1964, welches in New York entstand. Das Bild Nr. 2 (Bl. 10 d. GA.) ist eine originale Frottage aus dem Jahr 1964, während das Bild Nr. 3 (Bl. 11 d. GA.) aus dem Jahr 1973 stammt. Es ist ein Epreuve d‘artiste (abgekürzt EA), also ein Abzug, die der Künstler bei graphischen Blättern für seinen eigenen Gebrauch herstellt. Diese Blätter werden mit EA und römischen Zahlen nummeriert, teilweise erhalten sie auch die Bezeichnung Probeabdruck. Für den Handel bestimmte Blätter werden mit arabischen Zahlen versehen. Die Nr. 4 (Bl. 12 d. GA.) mit dem Titel "Raster" ist ein Siebdruck, schwarz auf weißem Bristolkarton, und entstand 1972. Das Bild Nr. 5 (Bl. 13 d. GA.) ist gleichfalls ein Siebdruck mit dem Titel "Pyramide" aus dem Jahr 1972, ebenso wie das Bild Nr. 6 (Bl. 14 d. GA.) mit dem Titel "Singing the blues", welches aus dem Jahr 1992 stammt. Diese letztere Edition besteht aus 70 arabisch nummerierten, zehn römisch nummerierten und drei mit "EA." gekennzeichneten Werken, die sämtlich über die Galerie am …………………… verkauft worden sind. Das Bild Nr. 7 (Bl. 15. d. GA.) ist ein Blatt aus einer Siebdruckedition von 1990, die insgesamt zwölf verschiedene Einzelblätter umfasst und ausschließlich in einer Kassette unter dem Titel "Zwölf Monate" in den Handel gelangte. Jedes Blatt steht für einen Monat, das streitgegenständliche für den Monat September. Die Edition wurde ausschließlich über die Firma ……………………………….., jeweils als 12-teiliges Gesamtwerk vertrieben. Die Einzelblätter signierte der Verfügungskläger handschriftlich mit durchlaufenden Nummern. Das Bild Nr. 8 (Bl. 16 d. GA.) ist ein Sechsfarbensiebdruck auf Silberkarton aus dem Jahr 1973 mit dem Titel "Lichtskulptur in der Wüste". Die Bilder Nr. 9 (Bl. 17 d. GA.) und Nr. 10 (Bl. 18 d. GA.) gehören zu einer Edition von drei Blättern aus dem Jahr 1990 mit dem Titel "Coronaredition". Es handelt sich um einen Siebdruck auf Kupferdruckbütten. Es wurden 70 Blätter gedruckt, die mit den Nummern 1/70 bis 70/70, und sieben weitere Blätter, die mit "EA." gekennzeichnet werden sollten. Die ersten 1/70 bis 35/70 und die mit "EA." zu kennzeichnenden Blätter sollten beim Verfügungskläger verbleiben. Zu ihrer Kennzeichnung kam es jedoch nicht, da ein Verkauf nicht anstand. Die mit 36/70 bis 70/70 gekennzeichneten Blätter erhielt ein Unternehmer aus der Pharmaindustrie namens …….., der sie in den Handel brachte. Das Bild Nr. 11 (Bl. 19. d. GA.) ist ein weiterer Siebdruck mit Silberprägung auf einem Aluminiumkarton aus den 80er Jahren mit dem Titel "Kunst im Jahr 2000", welches im Auftrag der FAZ entstand. Wenige unnummerierte und unsignierte Probedrucke verblieben beim Verfügungskläger. Das Bild Nr. 12 (Bl. 20 d. GA.) ist ein Siebdruck auf Goldfolie aus dem Jahr 1983 mit dem Titel "Fatamorgana". Die Edition war komplett von der ……………………… erworben worden. Das Bild Nr. 13 (Bl. 21 d. GA.) ist ein Offsetdruck aus dem Jahre 1988 mit dem Titel "Zwölf Monate". Es gehört zu einem Kalenderdruck mit zwölf verschiedenen Bildern, welcher von der Firma ………………….. verlegt wurde. Das Bild Nr. 16 (Bl. 22 d. GA.) ist eine "Frottage" mit Wachskreide mit dem Titel "Kleiner Frühling" und entstand 1985. Die Nr. 17 (Bl. 23 d. GA.) ist schließlich ein Offsetdruck aus dem Jahr 1984 mit dem Titel "Helena". Es wurde für eine Shakespeareaufführung im Schauspielhaus Düsseldorf geschaffen und mit der Signatur sowie den handschriftlichen Notizen des Verfügungsklägers 100-mal gedruckt. Sämtliche Bilder waren im Druck bereits betitelt, signiert und datiert. Eine Nummerierung erfolgte nicht.
11Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungsbeklagten dann jedoch ein, da etwaige Straftaten des Verfügungsbeklagten betreffend die Bilder/Drucke nach Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls verjährt seien.
12Während des hiesigen Verfahrens zeigte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten erneut bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach an und zwar nunmehr mit der Behauptung der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt im hiesigen Gerichtsverfahren sowie wegen versuchten Prozessbetruges.
13Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte könne nur dadurch in den Besitz der streitgegenständlichen Werke gekommen sein, dass er diese während der Zeit seiner Anstellung gestohlen habe oder aber der zwischenzeitlich verstorbene Herr ………… die Arbeiten gestohlen habe und diese dem Verfügungsbeklagten gegeben oder verkauft habe, wobei der Verfügungsbeklagte aber jedenfalls gewusst haben müsse, dass der Herr …………. sich unrechtmäßig in den Besitz der Bilder gebracht habe, insbesondere nicht zum Verkauf der Bilder ermächtigt gewesen sei. So habe der Verfügungsbeklagte einen Tag nach der Beschlagnahme am 24.03.2011 die Kriminalkommissarin ……… angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe der Verfügungsbeklagte spontan geäußert, die Bilder von Herrn …………, der immer in Geldnot gewesen sei, gekauft zu haben. Noch am gleichen Tag habe der Verfügungsbeklagte sodann auch bei der Ehefrau des Verfügungsklägers, der Zeugin …………, angerufen und ebenfalls erklärt, er habe die Bilder von Herrn …………… erworben. Dieses Telefonat habe die Tochter der Eheleute …………., die Zeugin ……………….., ganz zufällig mitgehört, weil das Telefon wegen der eingeschränkten Hörfähigkeit der Zeugin ………… laut gestellt gewesen sei.
14Der Verfügungskläger behauptet weiter, die Angaben des Verfügungsbeklagten zum Erwerb der Bilder könnten nicht stimmen:
15Die Bilder Nr. 1 und 2 wiesen eine versilberte/vergoldete Rahmung auf, mit welcher der Verfügungskläger erst frühestens Mitte der 80er, wahrscheinlich sogar erst Ende der 80er Jahre begonnen habe, nachdem sich die bis dahin erfolgte Rahmung in Edelmetall oder Messing als zu schwer herausgestellt habe. Daher könne der Verfügungsbeklagte die Bilder nicht in den 80er Jahren erworben haben. Die Bilder Nr. 3, 6 und 8 seien ebenfalls ohne das Wissen und Wollen des Verfügungsklägers in den Handel gelangt, da sie keine Nummerierung bzw. Kennzeichnung und Jahreszahl haben. Die Signatur sei bei beiden Bildern gefälscht. Die Bilder Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 seien gestohlen worden, da sie keine Jahresangabe bzw. Nummerierung enthalten. Die Signatur sei voraussichtlich gefälscht. Die Bilder Nr. 9 und 10 seien entwendet worden, da sie keine Nummerierung enthalten. Zwar enthielten sie die Bezeichnung EA., aber die 7 Blätter, für welche die Bezeichnung EA. vorgesehen war, lägen noch beim Verfügungskläger. Die Signaturen seien grobe Fälschungen. Das Bild Nr. 11 sei ebenso entwendet worden, da es eine gefälschte Signatur und eine unzutreffende Jahreszahl, nämlich "86" aufweise. Das Bild Nr. 12 sei als beim Verfügungskläger überzähliges Exemplar gestohlen worden. Das Bild Nr. 13 sei gleichfalls gestohlen worden, da es nicht perforiert und nicht in einen Kalender eingebunden gewesen ist. Die nicht perforierten Exemplare seien beim Verfügungskläger verblieben. Offsetdrucke habe er zu keinem Zeitpunkt in den Kunsthandel gebracht, habe diese nicht sonst wie verkauft und sie auch nicht weggegeben. Das Bild Nr. 16 sei wiederum gestohlen worden, da an dem Bild Manipulationen vorgenommen worden seien. Unten links habe sich ein Zusatz "für Ute" befunden, der nicht mehr erkennbar sei; hier seien stattdessen Abweichungen im Farbverlauf ersichtlich. Das Bild Nr. 17 sei schließlich ebenfalls gestohlen worden, da es eine Nummerierung 75/80 mit fremder Handschrift trage, die Bilder aus dem Offsetdruck aber unnummeriert geblieben seien.
16Der Verfügungskläger ist darüber hinaus der Ansicht, bei einer Herausgabe der Bilder/Drucke an den Verfügungsbeklagten drohe deren Veräußerung, da der Verfügungsbeklagte bereits in der Vergangenheit rege mit Werken des Verfügungsklägers gehandelt habe. Eine Fälschung liegt nach Ansicht des Verfügungsklägers bereits dann vor, wenn zwar das Werk tatsächlich vom behaupteten Künstler stamme, aber die Signatur oder sonstige Hinweise auf die Echtheit (Nummerierung oder Kennzeichnung bei Editionen von Grafiken) gefälscht seien.
17Um eine Herausgabe der Werke an den Verfügungsbeklagten zu verhindern, hat der Verfügungskläger bei dem Landgericht Mönchengladbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, die streitgegenständlichen Werke an einen im Amtsgerichtsbezirk Mönchengladbach ansässigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
18Mit Beschluss vom 22.07.2011 hat das Landgericht Mönchengladbach antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen, vgl. Bl. 31 d. GA. Gegen den Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2011 Widerspruch eingelegt und eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragt.
19Der Verfügungskläger hat sodann beantragt, vorab später hilfsweise das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des gegen den Verfügungsbeklagten wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und des versuchten Prozessbetruges eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 502 Js 1304/11 auszusetzen.
20Der Verfügungskläger beantragt,
21die einstweilige Verfügung vom 22.07.2011, zugestellt durch Herrn Obergerichtsvollzieher ………… am 11.08.2011, aufrechtzuerhalten
22Der Verfügungsbeklagte beantragt,
231.
24die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach, Az.: 1 O 236/11, vom 22.07.2011 aufzuheben.
252.
26hilfsweise nach § 926 ZPO anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer seitens des Gerichts zu bestimmenden Frist bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben hat und für den Fall des erfolglosen Fristablaufs, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach, Az.: 1 O 236/11, vom 22.07.2011 aufzuheben.
27Der Verfügungsbeklagte behauptet, er sei Eigentümer der Bilder mit der Nr. 1 bis 11 sowie 13, während Eigentümerin der Bilder mit der Nr. 12, 16 und 17 seine Ehefrau, die Zeugin Frau …………, sei.
28Die Bilder Nr. 1 und 2 habe er in den 80er Jahren von einem Herrn ……………….. gekauft. Die Bilder Nr. 3 bis 5 habe er 1988 im Rahmen einer Sammlungsauflösung in Essen erworben. Das Bild Nr. 6 habe er 1995 über eine Privatanzeige und das Bild Nr. 7 1995 anlässlich einer Haushaltsauflösung gekauft. Das Bild Nr. 8 habe er 1985 über eine Privatanzeige und die Bilder Nr. 9 sowie 10 im Jahr 1998 auf dem Frankfurter Museumsuferfest erworben. Das Bild Nr. 11 habe er 1994 von Privat und das Bild Nr. 13 im Jahr 1997 über eine Privatanzeige erworben.
29Der Verfügungsbeklagte behauptet weiter, von einem etwaigen Diebstahl der Werke habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe die Bilder weder gestohlen, noch sie vom Mitarbeiter ………….. angekauft.
30Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe. Hierzu behauptet er, dass er nicht beabsichtige, die Bilder zu veräußern oder sonstwie wegzuschaffen. Darüber hinaus stritten für ihn § 1006 BGB und die Vorschrift über die Ersitzung, § 937 BGB.
31Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von präsenten Zeugen. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 121 ff. d. GA. Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen und die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden und Versicherungen an Eides Statt verwiesen.
33Entscheidungsgründe
34A.
35Das Verfahren war nicht auf Antrag des Verfügungsklägers auszusetzen.
36Soweit der Verfügungskläger vorab, vgl. Bl. 56 d. GA., oder hilfsweise, vgl. Bl. 107 d. GA., nach § 148 ZPO Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des gegen den Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich von dem Verfügungskläger veranlassten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und versuchten Prozessbetruges beantragt, so handelt es sich bei den angestoßenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bereits um keine für das Verfahren vorgreiflichen Ermittlungen. Die Kammer ist an etwaige Ermittlungsergebnisse weder gebunden, noch machen die Strafvermittlungen eigenständige Beweiserhebungen der Kammer obsolet. Der Verfügungskläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum gleichwohl ausnahmsweise damit zu rechnen wäre, dass die Strafermittlungen Ergebnisse hervorbringen können, die nicht auch im Verfahren erbracht werden könnten. Hinzu kommt, dass sich die Parteien im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befinden, in dem es gerade darum geht, eine möglichst zügige vorläufige Entscheidung zu treffen, an welcher schließlich gerade der Klägerseite gelegen war.
37Aus dem Inbegriff des Verfahrens ergibt sich schließlich für die Kammer auch nicht mit Blick auf § 149 ZPO ein Anlass, das Verfahren auszusetzen. Zwar hat die Kammer durchaus Zweifel an der vollständigen Richtigkeit mehrerer in das Verfahren eingeführter eidesstattlicher Versicherungen und Aussagen. Indes sind die Zweifel jedenfalls nicht so verdichtet, dass die Kammer Anlass zur Annahme sähe, durch eine Aussetzung wäre eine greifbar falsche Entscheidung zu verhindern.
38B.
39Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, denn der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anordnungsanspruch.
40I.
41Ein Anordnungsanspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht aus § 985 BGB.
42Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch wäre, dass der Verfügungskläger Eigentümer der Bilder/Drucke und der Verfügungsbeklagte Besitzer ohne Besitzrecht ist. Der darlegungs- und beweisbelastete Verfügungskläger konnte indes nicht zur Überzeugung der Kammer die für den Verfügungsbeklagten streitende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB glaubhaft erschüttern, § 292 ZPO.
43Zwar ist unstreitig, dass der Verfügungskläger ursprünglich bei Werkerschaffung Eigentümer der streitgegenständlichen Bilder/Drucke wurde, aber die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Verfügungskläger das Eigentum an den Bildern/Drucken tatsächlich unfreiwillig verloren hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Verfügungsbeklagte seinerseits die Bilder/Drucke tatsächlich so wie von ihm behauptet erworben hat.
441.
45Soweit der Verfügungskläger behauptet, ihm seien sämtliche streitgegenständlichen Bilder/Drucke entweder von dem Verfügungsbeklagten selbst oder dem verstorbenen Herrn ………….. gestohlen worden und für den Fall, dass Herr ………….. die Bilder/Drucke gestohlen habe, müsse der Verfügungsbeklagte beim Erwerb oder sonstiger Übernahme der Bilder dies gewusst haben, so sind dies letztlich nur Rückschlüsse des Verfügungsklägers. Es steht nämlich nicht fest, dass die Bilder/Drucke von wem auch immer überhaupt gestohlen worden sind. In diesem Zusammenhang fällt jedenfalls auf, dass der Verfügungskläger keines der streitgegenständlichen Bilder/Drucke vermisste, bis diese im gegen den Verfügungsbeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden. Zwar dürfte der Verfügungskläger während seines Lebens wohl mehrere tausende Werke erschaffen haben, so dass es zumindest nicht fern liegt, dass er nicht über den Verbleib eines jeden Werkes immer aktuell informiert ist. Dies allein kann aber nicht zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Verfügungsklägers führen.
46Ein Diebstahls- und/oder Hehlereivorwurf gegen den Verfügungsbeklagten, ist als solcher schon wegen der fehlenden konkreten Tatsachenkenntnis in den vorgelegten Versicherungen an Eides Statt des Verfügungsklägers, der Ehefrau des Verfügungsklägers und des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht belegt. Er ließe sich folglich nur auf eine Indizienkette stützen.
47Hierfür trägt der beweisbelastete Verfügungskläger zwar vor, dass die jeweiligen Bilder/Drucke entweder eine andere Rahmung aufweisen müssten, die Nummerierung fehle und/oder fehlerhaft oder die Signatur gefälscht sei und daher die von dem Verfügungsbeklagten dargelegten Erwerbstatbestände nicht stimmen könnten. Diese Praxis der Rahmung, Nummerierung und Signierung macht er auch durch eigene eidesstattliche Versicherung und Vorlage einer Versicherung an Eides Statt seiner Ehefrau, der Zeugin ……………., glaubhaft. Die Vernehmung der Zeugin …………. hat indes ergeben, dass zumindest die Angaben des Verfügungsklägers bezüglich des Bildes Nr. 11 nicht zutreffend sein können. Von diesem Bild behauptet der Verfügungskläger nämlich, dass es nur entwendet worden sein könne, da es eine gefälschte Signatur und eine unzutreffende Jahreszahl, nämlich "86" aufwiese. Die Zeugin ……….. legte nun allerdings in der mündlichen Verhandlung ein Werksverzeichnis des Verfügungsklägers mit dem Titel Druckgrafik und Multiples 3/100 vor, in welchem auf Seite 217 eben dieses Bild mit der Datierung "86" abgedruckt ist, während auf der linken Seite 216 hierzu als Text u.a. die Jahresangabe 1988 erscheint. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger in von ihm letztlich autorisierten Büchern vermeintlich offensichtlich gefälschte Werke abdrucken lässt, zeigt sich hieraus, dass entweder die Angaben des Verfügungsklägers von vornherein jedenfalls nicht vollständig zutreffend waren, oder aber dass selbst der Verfügungskläger nicht mehr genau die Praxis seiner Nummerierung/Datierung/Signierung kennt bzw. hiervon zumindest in Einzelfällen abgewichen ist. Verwunderlich war in diesem Zusammenhang überdies, dass der Verfügungskläger, der im Termin selbst anwesend war, diese Diskrepanz nicht einmal aufzuklären suchte. Soweit der Verfügungskläger hinsichtlich der Bilder Nr. 1 und 2 bei seinem Diebstahls/Hehlereivorwurf allein auf die Rahmung abstellt, so überzeugte dies die Kammer ebenso nicht, da nicht auszuschließen ist, dass die Rahmung - von wem auch immer - geändert wurde. Schließlich trägt selbst der Verfügungskläger vor, dass die ursprünglich verwendete Rahmung sich als ungeeignet herausgestellt hatte.
48Vor diesem Hintergrund war es der Kammer nicht möglich, die Überzeugung zu gewinnen, dass die vom Verfügungskläger vorgetragene Indizienkette zutreffend und lückenlos ist. War dem Verfügungskläger betreffend des einen Bildes ein solch nachweisbarer Fehler unterlaufen, so liegt es für die Kammer nicht fern, dass auch die übrigen Angaben betreffend die Nummerierung/Datierung/Signierung nicht unumstößlich sind. Insgesamt kann die Kammer in einer Würdigung der Gesamtheit der vorgebrachten Angaben daher keine Überzeugung zu Gunsten einer der Parteien finden.
492.
50Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Bilder von Herrn …………. erworben hat.
51Die insoweit vom Verfügungskläger präsentierten Indizien beschränken sich auf die Telefonate, welche der Verfügungsbeklagte mit der Zeugin …………. und der Ehefrau des Verfügungsklägers, der Zeugin ……….., geführt hat. Dass er dort diese Aussagen getätigt hat, steht für die Kammer jedoch nicht fest.
52Bei der Vernehmung der Zeugin ……….., die als Kriminalbeamtin mit den Ermittlungen befasst war, fiel bereits auf, dass diese über ein erstes Gespräch mit einem Beschuldigten keinerlei Aktenvermerk gefertigt haben will, obwohl es in dem Ermittlungsverfahren auch darum ging, ob der Verfügungsbeklagte die Bilder/Drucke rechtmäßig in Besitz hatte, mithin um die Frage, woher er sie hatte. Dies erscheint schon deshalb fragwürdig, weil eine Herkunftsangabe durch den Verfügungsbeklagten für die Zeugin von erheblicher Bedeutung sein musste. Dass sie diese Bedeutung auch hatte, entnimmt die Kammer jedenfalls daraus, dass sich die Zeugin heute noch an die Nennung des ihr bis dahin unbekannten Herrn …………… erinnern will und sie sich zeitnah betreffend dieses Namens bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite erkundigte. Die überdies mehr als einsilbige Bekundung der Zeugin, dass ein Vermerk nicht gefertigt worden sei, weil man noch in einem frühen Ermittlungsstadium war, überzeugte die Kammer vor diesem Hintergrund wenig.
53Hinzu trat, dass die Zeugin zunächst ausdrücklich angab, sie würde nie öffentlich äußern, dass der Verfügungsbeklagte die Bilder/Drucke nie wiedersehen werde und sich dann schnell dahingehend korrigierte, sie würde so etwas überhaupt nie tun.
54Auch die Bekundungen der Zeugin ……. konnten die Kammer nicht hinreichend davon überzeugen, dass der Verfügungsbeklagte kurz nach der Beschlagnahme ihr gegenüber am Telefon erklärt habe, er habe die Bilder von Herrn ……….. erworben. Für die Kammer ist nämlich nicht erklärlich, warum die Zeugin, die auch im Ermittlungsverfahren vernommen worden war, von diesem Gespräch und der seitens des Verfügungsbeklagten gemachten Herkunftsangabe nichts erwähnt hatte, obwohl es um einen so augenscheinlich zentralen Punkt ging. Soweit die Tochter des Verfügungsklägers, die Zeugin ……………, an Eides Statt versicherte, sie habe ganz zufällig über Lautsprecher das Telefonat mit verfolgt, so ist diese Angabe für die Kammer nicht verwertbar, da der Verfügungsbeklagte nach Aussage der Zeugin …. ……… während des bekundeten Gespräches jedenfalls nicht davon unterrichtet worden war, dass ein Dritter das Gespräch ebenfalls verfolge.
553.
56Selbst wenn die Kammer davon überzeugt wäre, dass der Verfügungsbeklagte erklärt hätte, dass die Bilder/Drucke von Herrn …….. stammten, so ergäbe sich hieraus für die Kammer nicht, dass die Bilder/Drucke bei dem Verfügungskläger abhanden gekommen wären. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtumstände, insbesondere des früheren Verkaufs von weiteren ….-Werken durch den Verfügungsbeklagten, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Verfügungsbeklagte gestohlen und/oder gehehlt hat.
57Allerdings ist die Kammer auch nicht vom Gegenteil überzeugt. Es ist schon auffällig, dass der Verfügungsbeklagte nicht einen Anschaffungsbeleg für die Bilder/Druck vorlegen kann, obwohl man doch meinen mag, dass die Bilder/Drucke nicht allein der Erbauung, sondern auch der Wertanlage dienten, wie die Zeugin …………. angab, die sogar im Zusammenhang mit den Bildern von Altersvorsorge sprach. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Überflutung des Kellers gibt jedenfalls keine plausible Erklärung. Wären vorhandene Belege nass geworden, hätte - insbesondere für einen Sammler - nichts näher gelegen, als sie wieder zu trocknen, anstatt sie - angeblich - zu entsorgen. Auch fiel auf, dass der Verfügungsbeklagte und die Zeuginnen ……… und …………… zwar erstaunlich genaue Zeitangaben zu den jeweiligen Ankäufen machen konnten, bis auf den jedoch verstorbenen Herrn ……….. keinerlei Namensangaben zu den Verkäufern vorweisen konnten, obschon diese von zentralem Interesse gewesen wären. Ebenso war bei der Vernehmung des vom Verfügungsbeklagten präsentierten Zeugen …….. auffällig, dass dieser sich zunächst nicht einmal an den eigenen Erwerb von ……-Werken erinnern konnte, bezüglich des Erwerbes von streitgegenständlichen ……..-Werken seitens des Verfügungsbeklagten und der Zeugin …….. aber dann ganz sicher war, dies aus eigener wiedergewonnener Erinnerung wiedergeben zu können.
58Diese Unstimmigkeiten sind indes nicht derart gewichtig, dass die die erwiesene Unrichtigkeit der Angaben zur Datierung des Bildes Nr. 11 im Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsklägers gänzlich zurücktreten und zur Überzeugung der Kammer führen, dass die Bilder/Drucke dem Verfügungskläger abhanden gekommen waren und der Verfügungsbeklagte dies zumindest wissen musste.
59II.
60Ein Anordnungsanspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten ergibt sich auch nicht aus § 1007 Abs. 1 und 2 BGB.
611.
62Nach § 1007 Abs. 1 BGB könnte der Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe verlangen, wenn der Verfügungskläger der frühere rechtmäßige Besitzer ist und der Verfügungsbeklagte als aktueller Besitzer bei seinem Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war.
63Der Verfügungskläger war zwar der ursprüngliche Besitzer und der Verfügungsbeklagte gilt – trotz angeordneter Sequestration – als aktueller Besitzer. Allerdings steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Verfügungsbeklagte bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungskläger konnte nicht glaubhaft machen, dass die Bilder/Drucke ohne seine Zustimmung aus seinem Besitz fortgeschafft worden waren und der Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
642.
65Nach § 1007 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BGB kann der Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe verlangen, auch wenn der Verfügungsbeklagte gutgläubiger Besitzer ist, wenn dem Verfügungskläger als früherem rechtmäßigen Besitzer die Bilder abhandengekommen, insbesondere gestohlen worden sind, es sei denn, der Verfügungsbeklagte wäre Eigentümer der Sache geworden.
66Wie oben ausgeführt, ist es dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger indes nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Bilder/Drucke tatsächlich abhanden gekommen sind.
67III.
68Einen Anordnungsanspruch nach § 861 BGB konnte der Verfügungskläger gegenüber dem Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht glaubhaft machen.
69Nach § 861 BGB kann der Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe verlangen, wenn dem Verfügungskläger der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger gegenüber fehlerhaft besitzt.
70Ursprünglich war der Verfügungskläger rechtmäßiger Besitzer. Dafür, dass ihm der Besitz sodann durch verbotene Eigenmacht, also ohne seinen Willen und unrechtmäßig (§ 858 Abs. 1 BGB), entzogen wurde, trifft den Verfügungskläger die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist die Kammer aber gemäß der obigen Ausführungen nicht davon überzeugt, dass der Verfügungskläger tatsächlich ohne seinen Willen durch den Verfügungsbeklagten unmittelbar aus dem Besitz der Bilder/Drucke gesetzt worden war, oder aber der Verfügungsbeklagte bei Besitzerwerb wusste, dass der Vorbesitzer – etwa der Herr ……. oder die Zeugin ……….., die nach Angaben des Verfügungsbeklagten die Eigentümerin einiger streitgegenständlicher Bilder sein soll – seinerseits fehlerhafter Besitzer war.
71IV.
72Auch einen Anordnungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB hat der Verfügungskläger gegenüber dem Verfügungsbeklagten nicht.
73In Betracht käme allein eine Nichtleistungskondiktion, da weder der Verfügungskläger noch der Verfügungsbeklagte ein zwischen den Parteien unmittelbar bestehendes Erwerbsverhältnis behaupten. Eine Nichtleistungskondiktion setzte aber voraus, dass der Verfügungsbeklagte die Bilder/Drucke selbst gestohlen hätte, da sonst eine vorrangig rückabzuwickelnde Leistungsbeziehung zwischen dem Verfügungsbeklagte und dem Dieb oder einem weiteren Hehler bestünde. Allerdings gilt auch hier, dass die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass der Verfügungskläger selbst die Bilder/Drucke gestohlen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
74V.
75Schlussendlich ist auch kein Anordnungsanspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 242, 259 StGB ersichtlich.
76Dem Verfügungskläger ist es wie oben dargelegt nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm die streitgegenständlichen Bilder/Drucke abhanden gekommen wären und/oder der Verfügungsbeklagte sich später bösgläubig den Besitz an den Bilder/Drucken verschafft hätte.
77C.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO.
79D.
80Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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