Grund- und Teilurteil vom Landgericht Mönchengladbach - 3 O 296/10
Tenor
1. Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Praxisübertragungsvertrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 229.969,38 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Verkauf einer Steuerberaterpraxis.
3Der Kläger verkaufte dem Beklagten durch schriftlichen Praxisübertragungsvertrag, der im Februar 2009 abgeschlossen wurde, mit Wirkung zum 01.08.2009 seine in Mönchengladbach bestehende Steuerberatungspraxis. Den Vertrag erstellten die Parteien unter Mitwirkung des Steuerberaters xxxxxxxxx.
4Der Vertrag hat im Auszug folgenden Wortlaut:
5§ 1 Gegenstand des Vertrages […]
64) Dem Vertrages eine Mandantenliste beigefügt, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist. Der Verkäufer versichert, dass die Mandanten das Auftragsverhältnis wieder gekündigt noch die Absicht zur Geschäftsaufgabe geäußert haben, noch der Umstand bekannt ist, dass das Mandat in Kürze aus welchen Gründen auch immer beendet werden wird. […]
7§ 9 Kaufpreis
81) Der Kaufpreis für die Praxis (immaterieller Praxiswert € 720.000,00 und Inventar € 1) beträgt (in Worten: Euro siebenhundertzwanzigtausendundeins).
92) Der Betrag des immateriellen Praxiswertes entspricht 120 % des Umsatzes, der nach beigefügten anonymisierten Mandantenlisten berechnet worden ist (Bemessungsgrundlage). Diese Listen sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages und wurden von den Vertragsparteien anerkannt.
103) Stimmen Mandanten nicht zu, kündigen nach Übergabe der Kanzlei das Mandat oder im Falle der Insolvenz, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Kaufpreis mindert sich um den Prozentsatz, mit dem die Umsätze der ausgeschiedenen Mandanten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Eine Minderung ist nur für die Zeit bis zum 31.07.2010 möglich. Die Frist verlängert sich bis zum 31.07.2011 für die Fälle der Insolvenz, für die die wirtschaftlichen Ursachen der Insolvenz bereits nur dem 31.07.1010 entstanden sind.
11Neue Mandanten, die der Verkäufer dem Käufer in dieser Zeit vermittelt, werden dem Kaufpreis bis zu dessen Erreichen hinzugerechnet. Überschreiten die auf diese Weise hinzugerechneten Mandanten den Kaufpreis, bleiben sie im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage neutral. Eine Minderung, die vom Käufer verursacht wird, geht nicht zu Lasten des Verkäufers.
124)Der Kaufpreis wird in Raten von 12.000 € fällig und mit 5 % verzinst. Bis zum vollständigen Ausgleich besteht Eigentumsvorbehalt bezüglich Mandantenstamm und Inventar. Die letzte Rate wird am 30.04.2015 gezahlt. […]
13§ 10 Konkurrenzverbot
141) Der Verkäufer verpflichtet sich nach Übertragung der Praxis weder mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder über Dritte, die vom Käufer übernommen und von diesem neu gewonnenen Mandanten zu beraten oder von diesen anderweitige Aufträge anzunehmen bzw. den Mandanten an einen anderen Berater zu empfehlen. Der Verkäufer verpflichtet sich darüber zum Zeitpunkt der Praxisübernahme in den darauf folgenden zwei Jahren im Umkreis von 50 km um Mönchengladbach nur mit Genehmigung des Erwerbers steuerberatend tätig zu sein.
152) Bei Zuwiderhandlung hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des jeweiligen Mandantenumsatzes nach beigefügter, anonymer Mandantenumsatzliste zu zahlen. […]
16Zum übrigen Inhalt des schriftlichen Vertrages wird auf dessen Abschrift Bl. 9 ff. d. Gerichtsakte verwiesen.
17Dem Vertrag lag als Anlage eine Mandantenliste oder Kopie des Rechnungsausgangsbuches des Jahres 2007 bei. Aus dieser Liste errechnete sich ein Honorarvolumen von 749.291,65 € (brutto). Auf dieser Liste sind einzelne Mandatsnummern mit Textmarker farbig markiert. Die Liste schließt mit dem Textzusatz ab: „Die farblich gekennzeichneten Mandanten von externen Mitarbeitern bearbeitet worden. Die aufgeführten Beträge resultierten ausschließlich aus Bilanzrechnung, die ich erstelle. Der externe Mitarbeiter stellt mir die Gegenrechnung in Höhe von 70 % des Rechnungsbetrages.“
18Zur Mandantenliste wird auf die Anlage B1 zur Gerichtsakte verwiesen.
19Zeitgleich mit dem Praxisübertragungsvertrag schlossen die Parteien einen Vertrag über die freie Mitarbeit des Klägers in der Praxis des Beklagten. Diese freie Mitarbeit endete zum 01.03.2010. Am 14.09.2010 sandte der Kläger an ehemalige Mandanten ein Schreiben, in dem er die Trennung vom Beklagten bekannt gab und auf seine neuen Praxisräumlichkeiten in Mönchengladbach hinwies.
20Der Beklagte zahlte die vertraglichen Raten von je 12.000 € für August und September 2009. Ab dann wurden keine Raten mehr bezahlt. Hinsichtlich der Raten für Oktober und November 2009 bestand zwischen den Parteien Streit wegen der Verrechnung mit Gegenforderungen.
21Mit Schreiben vom 04.03.2010 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 12.3.2010 auf, den Rückstand in den Ratenzahlungen abzüglich vorgenannter inzwischen unstreitiger Verrechnungen auszugleichen. Nach erfolglosem Ablauf einer weiteren Erwiderungsfrist kündigte der Kläger mit Schreiben vom 16.4.2010 die Darlehensvereinbarung fristlos und forderte den Beklagten zur Zahlung eines insgesamt fällig gestellten Betrages in Höhe von 694.694,02 € bis zum 17.5.2010 auf.
22Mit Schreiben vom 29.07.2010 erklärte der Beklagte dem Kläger die Anfechtung des Praxisübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
23Der Kläger ist der Ansicht, die Zusicherung in § 1 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages sei nicht dem Wortlaut nach, sondern dem Sinn nach zu verstehen. Es sei nicht auf einzelne Mandanten angekommen, sondern allein der Umsatz der Praxis sei relevant gewesen. Hierzu behauptet er, die Anlage zum Praxisübertragungsvertrag sei keine Mandantenliste, sondern lediglich ein Rechnungsausgangsbuch für das Jahr 2007 gewesen.
24Der Kläger behauptet weiter, in der Anlage zum Praxisübertragungsvertrag seien die Rechnungsempfänger, die bereits ausgeschieden seien, mit einem Sternchen gekennzeichnet. Zu Recht nicht markiert seien solche Mandanten, die von der Mitarbeiterin Krieger extern betreut worden seien, da diese nach Stunden und nicht auf Grund einer Umsatzbeteiligung bezahlt worden seien.
25Der Kläger behauptet, zu keinem Zeitpunkt Mandanten persönlich vom Beklagten abgeworben zu haben. Vielmehr seien Mandanten von sich aus zu ihm gewechselt, weil sie mit der Betreuung durch den Beklagten unzufrieden gewesen seien.
26Er ist der Ansicht, dass die Berufung des Beklagten auf das Wettbewerbsverbot rechtsmissbräuchlich sei, da dieser von sich aus die ursprünglich angedachte freie Mitarbeit des Klägers in seiner Praxis beendet habe.
27Der Kläger beantragt,
281. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von EUR 300.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.05.2010 zu zahlen;
292. den Beklagten daneben zu verurteilen, an ihnen einen Betrag von EUR 3.563,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, der Praxisübertragungsvertrag sei nichtig, weil er gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße. Er führt hierzu an, dass nach dem Preisbildungsmechanismus des § 9 des Vertrages es notwendig war, dass der Kläger dem Beklagten den Zugang zu den Mandantendaten, die mit den aufgelisteten Mandatsnummern korrespondieren, überließ, wie es dann auch unstreitig tatsächlich geschehen ist. Die Mandanten hätten aber insoweit einer Mandatsübernahme durch den Beklagten nicht zugestimmt.
33Der Beklagte ist der Ansicht, vom Kläger arglistig getäuscht worden zu sein. Er listet hierzu insgesamt 67 Mandanten auf, die in der Mandantenliste zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Praxisübertragungsvertrages nach seiner Ansicht nicht hätten aufgeführt werden dürfen. Dabei stützt er dies auf dreierlei Punkte: Zum einen habe der Kläger Mandanten aufgeführt, deren Mandatsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, also im Februar 2009, bereits beendet gewesen sei. Zum anderen habe er Mandanten aufgeführt, die von den freien Mitarbeitern xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx betreut worden seien, ohne diese – wie es bei anderen Mandanten unstreitig geschah – besonders zu markieren. Zum dritten habe der Kläger die Umsätze von solchen Mandanten aufgenommen, für die im Jahr 2007 für mehrere Jahre Steuererklärungen erstellt worden seien, sodass insoweit „Einmaleffekte“ die Umsatzzahlen erhöht hätten.
34Hieraus ergebe sich, dass die Liste mit einem Gesamtgebührenbrutto in Höhe von 225.592,80 € unrichtig sei. Zur näheren Auflistung dieser Mandate im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2012 (Bl. 256 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen.
35Jedenfalls ist der Beklagte aber der Ansicht, dass der Kaufpreis zu mindern sei und erklärt insoweit die Minderung. Dazu wendet er zum einen die bereits angeführten, vor Vertragsschluss beendeten Mandate ein. Darüber hinaus stützt er ein Minderungsrecht aber auch auf die Regelung des § 9 Abs. 3 des Praxisübertragungsvertrages für zwischen dem 01.08.2009 und dem 31.07.2010 ausgeschiedene Mandanten. Hierzu legt er eine Liste mit entsprechenden Mandaten vor, die einen Gesamtumsatz von 272.433,15 € ausmachen. Zu der Auflistung der ausgeschiedenen Mandanten im einzelnen wird auf die Anlage B8 zur Gerichtsakte verwiesen.
36Außerdem erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem ihm vom Kläger unstreitig geschuldeten Betrag von 17.195,26 €. Ebenso erklärt er die Aufrechnung mit einer nach § 10 Abs. 2 des Praxisübertragungsvertrages zu berechnenden Vertragsstrafe. Hierzu behauptet der Beklagte, der Kläger habe bestimmte Mandanten, die zu dem übertragenen Mandantenstamm gehörten, abgeworben und in seiner neuen Praxis weiterberaten. Eine Abwerbung sei dabei bereits im Schreiben des Klägers vom 14.09.2010 zu sehen. Der Beklagte listet insoweit Mandate mit einer Honorarsumme von 80.677,92 € auf. Hierzu wird im Einzelnen auf die Anlage B7 zur Gerichtsakte verwiesen.
37Der Kläger bestreitet bei einem Teil der Mandanten, deren Ausscheiden vor Februar 2009 der Beklagte behauptet, dass sie ausgeschieden seien, vielmehr seien sie weiter vom Beklagten betreut worden. Bei einem anderen Teil handele es sich um Abrechnungsposten für freie Mitarbeiter und nicht um Drittmandate. Insoweit wird auf die Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2012 (Bl. 191 ff. d. Gerichtsakte) und 05.04.2013 (Bl. 320 ff. d. Gerichtakte) verwiesen.
38Der Kläger bestreitet ferner bei einem Teil der laut der Behauptung des Beklagten nach der Übergabe ausgeschiedenen Mandanten, dass diese bis zum 31.07.2010 aus einem Mandatsverhältnis bei dem Beklagten ausgeschieden seien. Bei einem anderen Teil wiederum behauptet er, dass die Mandatsbeendigung Folge der schlechten Betreuung durch den Beklagten gewesen sei. Für eine Aufzählung der insoweit bestrittenen nachträglichen Mandatsbeendigungen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2012 (Bl. 139 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen.
39Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 07.05.2012 und 12.06.2012 durch Vernehmung der Zeugin Bruhn und der Zeugen xxxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxxxx. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09.2012 verwiesen. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auch auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst umfangreichen Anlagen sowie der vorgelegten Urkunden und außerdem auf den Inhalt der Protokolle der Sitzungen vom 07.06.2011, 24.04.2012, 04.09.2012 und 16.04.2013 Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
411.
42Das Gericht war zu einer Entscheidung durch Grund- und Teilurteil befugt. Nach dem Vortrag der Parteien und dem Stand der Beweisaufnahme, soweit sie bereits durchgeführt wurde, steht fest, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach besteht. Hinsichtlich der Höhe bedarf es jedoch einer umfassenden Beweisaufnahme zu jedem einzelnen aus der Vielzahl der nach der Tatsache und dem Zeitpunkt ihrer Beendigung streitigen Mandate, um den nach Eingreifen der gesetzlichen und vertraglichen Minderungsregeln dem Kläger zustehenden Betrag des Kaufpreises zu beziffern.
43Da jedoch unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Klage zum überwiegenden Teil begründet ist und jede für den Kläger günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme nur zu einer Erhöhung, nicht jedoch zu einer Herabsetzung des zugesprochenen Betrages führen könnte, hat die Kammer über den Anspruch in der Höhe, in der er mindestens besteht, durch Teilurteil im Sinne von § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden. Um die Gefahr einer späteren widersprüchlichen Entscheidung hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils abzuwenden, war nach § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den Bestand des vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten kaufvertraglichen Anspruchs als Ganzes sowie über den mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Anspruch auf Verzugsschadensersatz zu erlassen.
442.
45Die Klage, die der Kläger als offene Teilklage zu der ihm zustehenden Kaufpreissumme erhoben ist, ist zulässig und dem Grunde nach sowie mindestens in der Höhe des zugesprochenen Teilbetrages begründet.
46Die Klage ist zulässig.
473.
48a) Begründet ist die Klage dem Grunde nach. Dem Kläger steht, auch unter Berücksichtigung der Gegenrechte des Beklagten, aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 des Praxisübertragungsvertrages ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für die vom Kläger auf ihn übertragenen Praxisräume zu.
49Der diesen Anspruch begründende Praxisübertragungsvertrag, mit dem der Kläger mit Wirkung zum 01.08.2009 seine Steuerberaterpraxis an den Beklagten übertrug, ist wirksam.
50b) Er ist zunächst nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der die unbefugte Verletzung von Privatgeheimnissen durch Steuerberater unter Strafe stellt, ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Bereits der Umstand, dass ein Mandant einen bestimmten Steuerberater aufgesucht hat, sowie weiterhin der Inhalt der dabei getroffenen Beratungen und der Wert der beruflichen Tätigkeit, der nach § 10 StBVV i.V.m. deren Anlagen A bis E die Grundlage der dem Steuerberater geschuldeten Vergütung darstellt, sind Privatgeheimnisse im Sinne der Vorschrift.
51Ihre Offenbarung seitens des Klägers an den Beklagten, die der Praxisübertragungsvertrag sowohl für seine Preisberechnung nach § 9 Abs. 2 als auch für die weiteren Regelungen zur Minderung in § 9 Abs. 3 und zum Konkurrenzverbot in § 10 notwendig voraussetzte, war jedoch nicht unbefugt. Vielmehr ist insoweit eine Abtretung von Gebührenforderungen, die notwendigerweise auch die Offenbarung Personalien des Schuldners und die die Gebührenschuld begründenden Tatsachen aus dem Beratungsverhältnis beinhaltet, nach § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG in der Fassung durch Gesetz vom 08.04.2008 gestattet. Danach darf ein Steuerberater an einen anderen Steuerberater Gebührenforderungen auch ohne Zustimmung des Mandanten abtreten. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der neue Gläubiger der gleichen standesrechtlichen Verschwiegenheit unterliegt wie der ursprüngliche Steuerberater, § 64 Abs. 2 S. 4 StBerG.
52Daher ist die Abtretung an einen anderen Berufsträger schlechthin zulässig (MüKo-BGB/Roth, 6. Aufl. 2012, § 399 Rn. 26a). § 64 Abs. 2 StBerG stellt einen Erlaubnistatbestand dar, der schon eine Strafbarkeit des Zedenten nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und demzufolge auch die Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB ausschließt (BGH vom 01.03.2007, IX ZR 189/05, NJW 2007, 1196, 1197 zum inhaltsgleichen § 49b Abs. 4 BRAO). Wenn aber schon die Abtretung einer Gebührenforderung ohne Zustimmung des Mandanten zulässig ist, dann ist erst recht ihre Einbeziehung (und damit notwendige Weitergabe) in eine Bemessungsgrundlage, die aus dem Praxisumsatz zu berechnen ist, zulässig. Dies entspricht gerade auch dem gesetzgeberischen Anliegen der Neufassung des § 64 Abs. 2 StBerG (und gleichgerichtet § 49b Abs. 4 BRAO und § 55 Abs. 3 WPO), den Verkauf von Kanzleien und Praxen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe wesentlich zu erleichtern, was einem anzuerkennenden Bedürfnis der Berufsstände entspricht (BGH NJW 2007, 1196, 1197).
53c) Der Praxisübertragungsvertrag ist auch nicht nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB durch Anfechtung seitens der Beklagten vernichtet worden. Die Anfechtungserklärung vom 29.07.2010 ging insoweit ins Leere. Dem Beklagten stand kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zu.
54Ein solches Recht besteht auch dann nicht, wenn man die Behauptung des Beklagten, dass die nach § 1 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages beigefügten Mandantenlisten zu Unrecht bereits beendete oder tatsächlich von freien Mitarbeitern gekennzeichnete Mandate enthält, als wahr unterstellt.
55Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagte nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 BGB dargelegt. Voraussetzung ist dafür, dass der Beklagte durch eine arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss des Praxisübertragungsvertrages gerade bestimmt worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte ohne diese Täuschung den Praxisübertragungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
56Dafür ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist er auch auf den diesbezüglichen Hinweisbeschluss des Gerichts vom 30.10.2012 nicht nachgekommen. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, die Liste der seiner Meinung nach zu Unrecht aufgelisteten Mandanten zu erweitern. Dabei hat er jedoch Mandanten aufgeführt, die nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts nicht aufzuführen waren. Denn § 1 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages ist nach der Auffassung des Gerichts nach §§ 133, 157 BGB nur so auszulegen, dass die Beendigung solcher Mandate offen zu legen war, die dem Kläger durch ein aktives Handeln der Mandanten oder etwa durch eine eigene Kündigung bekannt waren. Ein bloßes Auslaufen der Mandate dürfte nur bei solchen Mandanten genügen, bei denen ein bestehender dauerhafter Kontakt abbrach, wie es insbesondere bei den Mandanten der Fall war, für die der Kläger die laufende Lohn- oder Gesamtbuchhaltung übernahm.
57Eine weitergehende Verpflichtung konnte und wollte der Kläger, wie auch für den Beklagten erkennbar war, damit nicht übernehmen. Denn schon aus dem Umstand, dass der Beklagte rügt, dass es im Jahre 2007 Doppelabrechnungen für mehrere Steuerjahre gab, die zu „Einmaleffekten“ geführt hätten, ist ersichtlich, dass es dem Beklagten, der selbst Steuerberater ist, bekannt ist, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Mandanten eine Steuerberatungspraxis nur sporadisch aufsuchen und möglicherweise nur jedes zweite Jahr ihre Steuererklärungen oder Bilanzen dort erstellen lassen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass einzelne Mandanten des Klägers in bestimmten Zeiten keine Steuerberaterleistungen in Anspruch nahmen, nicht schließen, dass diese das Mandatsverhältnis endgültig beendet hätten.
58Aus demselben Grund kann auch keine Täuschung darin gesehen werden, dass der Kläger solche Mandanten, die im zugrunde liegenden Jahr 2007 tatsächlich eine Leistung für mehrere Jahre in Anspruch genommen haben, mit dem in diesem Jahr erzielten Umsatz aufgenommen hat. Eine andere Ansicht würde dem Kläger gleichsam eine Garantie dafür auferlegen, dass jedes einzelne fortgeführte Mandat in keinem zukünftigen Geschäftsjahr einen geringeren Jahresumsatz als im Grundlagenjahr 2007 erbringen würde. Eine solche weiter gehende wirtschaftliche Belastung mit der Ertragsentwicklung der Praxis nach seinem Ausscheiden bestand für den Kläger im Rahmen des Konstrukts des Praxisübertragungsvertrages nur im beschränkten Rahmen des § 9 Abs. 3, und damit nur bei einer vollständigen Mandatsbeendigung durch Kündigung oder Insolvenz (nicht einem bloßen Umsatzrückgang) bis zum 31.07.2010.
59Nach diesen Maßstäben sind allenfalls Umsätze in Höhe von 95.493,20 € und damit in Höhe von etwa 13 % des angegebenen Gesamtumsatzes von 749.291,65 € betroffen (s. u.).
60Angesichts der auch nach Vertragsabschluss möglichen Minderungsrechte hinsichtlich des Kaufpreises, die sich sowohl aus der gesetzlichen Gewährleistung wie auch aus den vertraglichen Anpassungsklausel des § 9 Abs. 3 BGB ergeben, erscheint angesichts dieser noch überschaubaren Abweichungsquote es als nicht selbstverständlich, dass der Beklagte von dem Vertragsabschluss bei Kenntnis der entsprechenden Umständen hinsichtlich der einzelnen Mandate Abstand genommen hätte, sodass es hierzu weiteren substantiierten Vortrages des Beklagten zur seiner Motivlage bei Vertragsabschluss bedurft hätte. Aus der bloßen Anzahl der (überwiegend kleinen) betroffenen Mandate kann dies nicht folgen, da es den Parteien bei der Bestimmung des Praxisumsatzes als Bemessungsgrundlage für den immateriellen Praxiswert nach § 9 Abs. 2 des Praxisübertragungsvertrages ersichtlich nicht auf die absolute Zahl der Mandate oder die Person einzelner Mandanten ankam. Trotz der Aufforderung im Hinweisbeschluss vom 30.10.2012 hat der Beklagte zur der Frage der Ursächlichkeit einer Täuschung für den Vertragsschluss in der gesetzten Frist nicht vorgetragen.
61c) Der Kaufpreisanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch in der gesamten Höhe fällig. Insoweit besteht keine Stundungsabrede zugunsten des Beklagten. Vielmehr hat der Kläger durch seine Erklärung vom 16.04.2010 die insoweit bestehende vertragliche Stundungsvereinbarung gekündigt. Diese ergab sich ursprünglich aus § 9 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages, wonach der Kaufpreis in monatlichen Raten von 12.000 € bei einer jährlichen Verzinsung von 5 % zu leisten war.
62Hierzu war der Kläger auch berechtigt. Eine Befugnis zur Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung mit einer Gesamtfälligstellung des nicht zurück gezahlten Betrages war allerdings vertraglich nicht vorgesehen. Eine solche Befugnis stand dem Kläger aus § 314 Abs. 1 BGB zu, der für alle Verträge mit dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund aufstellt. Durch die Teilstundung mit Abzahlung auf Raten gewährte der Kläger dem Beklagten eine Finanzierungshilfe in der Form eines Teilzahlungsgeschäfts für den Erwerb der Praxis (vgl. Definition in § 506 Abs. 3 BGB). Insoweit besteht bei einem Rückstand mit einer gewissen Zahl von fälligen Raten ein berechtigtes Interesse des Finanzierungshelfers an einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Es ist nach Treu und Glauben dem Finanzierungshelfer nicht zuzumuten, das der Finanzierungshilfe immanente Risiko der Insolvenz des Käufers auch dann zu tragen, wenn er die laufende Gegenleistung, die er sich aus dem Geschäft versprochen hat, nicht erhält. Diese gesetzliche Wertung lässt sich dem Umstand entnehmen, dass selbst gegenüber einem Verbraucher eine Beendigung des Teilzahlungsgeschäfts mit Gesamtfälligstellung nach § 498 Abs. 1 i.V.m. § 503 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zulässig war. Da beide Parteien als selbstständige Steuerberater Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB waren, gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe.
63Der aufgelaufene Rückstand hatte zum Zeitpunkt der Erklärung vom 16.04.2010 auch ein solches Ausmaß angenommen, dass ein zur Kündigung nach § 314 BGB berechtigender wichtiger Grund vorlag. Dies ergibt sich erneut im Vergleich mit dem Maßstab, den § 498 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 503 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. für den Fall einer Finanzierungshilfe gegenüber einem Verbraucher anlegten. Selbst dieser dem Schutz des Abzahlungsschuldners besonders Rechnung tragende Schwellenwert für die Beendigung der Teilzahlungsabrede ist erreicht. Danach ist dort ein Rücktritt von der Teilzahlungsvereinbarung möglich, wenn mindestens zwei aufeinander folgende Raten und – bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, wie sie auch § 9 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages vorsah – mehr als 5 Prozent des Gesamtbetrages rückständig sind.
64Diese Voraussetzungen liegen vor. § 9 Abs. 4 des Praxisübertragungsvertrages sah vor, dass die Kaufpreissumme von 720.000 € in Raten zu je 12.000 € bis zum 30.04.2015 bezahlt werden sollen. Geht man von einem Laufzeitbeginn mit Wirksamwerden der Übertragung am 01.08.2009 aus, so betrug die Laufzeit der Vereinbarung insoweit 69 Monate. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass, wie der Beklagte vorträgt, damit vereinbart war, dass er berechtigt sein sollte, 60 Raten beliebig auf die 69 Monate zu verteilen. Eine solche Regelung wäre zum einen äußerst ungewöhnlich, sodass davon auszugehen ist, dass die Parteien sie ausdrücklich festgehalten hätten. Zum anderen berücksichtigt der Beklagte nicht, dass nach § 9 Abs. 4 die Kaufpreissumme mit 5 Prozent pro Jahr zu verzinsen ist, sodass über die Tilgung der Kaufpreissumme hinaus auch die Zinsen zurückzuzahlen waren. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu allmonatlichen Teilzahlungen von 12.000 € beginnend ab August 2009 verpflichtet war. Insoweit er zu Abzügen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Minderungsrechte berechtigt war, so hätte er diese erst ab dem Zeitpunkt berechtigterweise geltend machen können, an dem er mindestens die unter Berücksichtigung dieser Rechte tatsächlich geschuldete Summe getilgt hat; bis dahin hatte er jedoch monatliche Raten zu zahlen.
65Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beklagte am 10.04.2010 jedenfalls mit den Raten für Dezember 2009 bis März 2010 im Rückstand, sodass somit ein Rückstand von 48.000 € aus vier aufeinander folgenden Raten aufgelaufen war, der 5 Prozent des Gesamtbetrages (36.000 €) überstieg.
66Die nach § 314 Abs. 2 BGB vor einer fristlosen Kündigung zu setzende Frist hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 04.03.2010 gesetzt. Darin forderte er den Beklagten zur Zahlung der bis dahin aufgelaufenen rückständigen Raten bis zum 12.03.2010 auf, ohne dass der Beklagte dem nachkam.
674.
68a) In der Höhe des Betrages von 229.696,37 €, über den sich dieses Teilurteil allein verhält, ist die Klage begründet.
69Dabei war von der übereinstimmend getroffenen vertraglichen Regelung in § 9 Abs. 1 des Praxisübertragungsvertrages auszugehen. Danach war der geschuldete Kaufpreis für den materiellen und immateriellen Praxiswert vertraglich auf 720.001 € festgelegt.
70b) Der so ursprünglich vertraglich festgelegte Kaufpreis unterliegt allerdings schon einer gesetzlichen Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 u. 2, 434 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 453 Abs. 1 BGB. Die Minderung hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch hilfsweise gegenüber der von ihm in erster Linie erklärten Anfechtung des Praxisübertragungsvertrages erklärt.
71Ein gesetzliches Minderungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Mängelgewährleistung stand dem Beklagten auch zu. Insbesondere ist es nicht durch besondere vertragliche Vereinbarungen im Praxisübertragungsvertrag eingeschränkt. In dessen § 9 Abs. 3 haben die Parteien lediglich Vorsorge für den Fall getroffen, dass Mandatsverhältnisse nach Übergang der Praxis beendet worden wären, nicht aber, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Ermittlung des immateriellen Wertes der Praxis nicht bestanden.
72Die Steuerberaterpraxis, die nach dem Praxisübertragungsvertrag vom Kläger auf den Beklagten übergehen sollte, hatte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Zu der Beschaffenheit einer Gesamtheit von materiellen und immateriellen (so genannter „Goodwill“) Werten, die eine eingerichtete Steuerberaterpraxis hat, gehört insbesondere der Umsatz, der aus ihr erzielt werden kann. Ein solcher Umsatz wird jedenfalls dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn die Parteien eine bestimmte Umsatzzahl zur Grundlage einer Wertberechnung machen. Die Parteien haben durch den Verweis in § 1 Abs. 4 des Vertrages auf die beigefügte Liste der Mandanten den von diesen erzielten Umsatz der gemeinsamen Bewertung dieser Praxis zugrunde gelegt.
73Eine solche Liste, die den Umsatz der Praxis im Geschäftsjahr 2007 widerspiegelte, wurde auch als Anlage dem Praxisübertragungsvertrag beigelegt. Dabei wurde jedoch von den Parteien gerade nicht das Jahr 2007 als Referenzjahr zugrunde gelegt. § 1 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 des Praxisübertragungsvertrages sprechen nur von einer Mandantenliste, anhand deren der Umsatz berechnet werden sollte. Der aus dieser Mandantenliste abzuleitende Praxisumsatz war somit als der Umsatz vereinbart, den die Praxis auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2009 erzielte. Hieraus folgt, dass, wenn in der Liste noch Mandanten aufgeführt waren, die in Wirklichkeit in der Zeit bis zum Februar 2009 ihr Mandatsverhältnis zum Kläger beendet hatten, insoweit die tatsächliche Beschaffenheit der Praxis hinter der vereinbarten im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zurückbliebt und somit die übertragene Praxis gegenüber der Vereinbarung im Praxisübertragungsvertrag mangelhaft war.
74Dabei hatte die Kammer allerdings zu berücksichtigen, dass nicht ohne Weiteres von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses zu einem Steuerberater auszugehen ist. Insbesondere ist nicht schon dann von einer objektiven Beendigung des Mandates auszugehen, wenn ein gewisser Abstand, auch ein solcher von mehr als einem Jahr, seit dem letzten konkreten Auftrag verstrichen ist. Denn es gehört zur Natur eines Steuerberatungsverhältnisses, dass diejenigen Mandanten, für die der Steuerberater keine laufenden Tätigkeiten wie etwa eine Lohnbuchhaltung erbringt, nur in unregelmäßigen Abständen ihren Steuerberater mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder dem Einreichen von Steuererklärung beauftragen und in der Zwischenzeit kein laufender Kontakt besteht. Dabei ist selbst für den Steuerberater kaum möglich, einzuschätzen, wann ein bestehender Mandant wieder einen konkreten Auftrag erteilt. Bestimmte Garantien eines Umsatz eines Kanzlei zu einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Zeitraum sind schon aus diesen Gründen kaum von den Parteien beabsichtigt (OLG Brandenburg vom 30.04.2009, 12 U 165/08, juris Tz. 27). Der Beklagte selbst hat (im Ergebnis erfolglos, s.u.) gerügt, dass auch Umsätze von Mandanten aufgenommen wurden, die zuletzt mehrere Abschlüsse auf einmal mandatiert hatten. Hieraus folgt notwendigerweise, dass sie in mindestens einem der vorherigen Jahre keinen Abschluss hatten erstellen lassen; gleichwohl ist in dieser Zwischenzeit nicht von einer Beendigung des Mandantenverhältnisses auszugehen.
75Diese Überlegungen lagen bereits dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.10.2012 zugrunde, wonach nur die Nichtoffenlegung solcher Mandate Mangel begründend war, denen ein dem Kläger bekannt gewordenes aktives Handeln der Mandanten oder des Klägers, insbesondere also eine ausdrückliche Kündigung des Mandatsverhältnisses durch eine Seite oder ein Ende der laufenden Buchführung, zugrunde lag. Nur solche Mandatsverhältnisse sind objektiv als beendet anzusehen.
76Ebenso hätten vom Kläger in der Mandantenliste gesondert markiert werden müssen diejenigen Mandate, die tatsächlich durch einen nicht als Steuerberater zugelassenen freien Mitarbeiter betreut wurden und für die der Kläger lediglich als Rechnungsersteller auftrat. Dies hat der Kläger hinsichtlich einiger Mandate getan, jedoch nicht bei allen. Das Unterlassen einer solchen Markierung begründet jedoch wie die Aufnahme bereits vollständig beendeter Mandate einen Mangel. Denn insoweit handelt es sich nicht um Mandanten der Praxis des Klägers, deren Umsatz einen Anhaltspunkt für den immateriellen Praxiswert bietet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der das Mandat bearbeitende freie Mitarbeiter umsatzabhängig oder mit einem festen Stundensatz bezahlt wird. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Bindung des Mandanten in erster Linie zu dem freien Mitarbeiter und nicht zu der Praxis besteht, sodass die Mandatsbeziehung gerade kein Teil des von dieser aufgebauten Goodwills ist.
77Kein nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB relevanter Mangel der übergebenen Praxis kann dagegen darin gefunden werden, dass der Kläger in die Mandantenliste auch solche Mandanten aufnahm, die im Jahr 2007 den Auftrag für die Erteilung des Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen mehrerer Jahre erteilt haben. Diese Mandanten bilden Teil des Mandantenstammes. Die Parteien haben bewusst den Mandantenstamm nach den letzten vorliegenden Umsatzzahlen als Grundlage für die Berechnung des immateriellen Praxisstammes genommen. Eine besondere Garantie, dass jeder einzelne Mandant dauerhaft mindestens den dabei berechneten Umsatz erbringen würde, war in eine solche Aufstellung nicht hineinzulegen (OLG Brandenburg vom 30.04.2009, 12 U 165/08, juris Tz. 27). Die Umsätze, die ein Steuerberater nach der StBVV aus einem einzelnen Mandat erzielt, schwanken über die Jahre ohnehin erheblich, etwa bei einer deutlichen Vergrößerung oder Verringerung der steuerpflichtigen Einkünfte des Mandanten.
78Keine Minderung kann der Beklagte schließlich daraus herleiten, dass der Kläger nicht die Mandanten FNB GmbH (Mandanten-Nr. 97871) und Freuen & Haas Steuerberatung GmbH (Mandanten-Nr. 97872) herausnahm. Hier sind Mängelansprüche des Beklagten nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Insoweit wäre für den Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls offensichtlich gewesen, dass diese Mandate nicht Teil des dauerhaften immateriellen Praxiswertes waren, der auf ihn übergehen würde. Die FNB GmbH erwarb er vom Kläger in einem parallelen Vertrag; bei der Freuen & Haas GmbH war eine besondere Beteiligung des Klägers bereits aus der Firma ersichtlich, sodass auch der Beklagte davon ausgehen musste, dass das Mandatsverhältnis mit dem Praxisverkauf nicht fortgeführt werden würde. Dies gilt auch für die freien Mitarbeiter xxxxxx und xxxxxxx (Mandanten-Nrn. 787878 und 10074), deren freie Mitarbeit auch nach der Praxisübernahme beim Beklagten fortgesetzt werden sollte und die daher dem Beklagten bereits beim Abschluss des Praxisübertragungsvertrages namentlich bekannt waren. Insoweit musste der Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit wissen, dass es sich hierbei nur um Abrechnungskonten zur Weiterleitung der Provisionen an diese Mitarbeiter, nicht aber um echte Umsatz bringende Drittmandate handelte.
79c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hatten die folgenden Mandanten im Februar 2009 ihr Mandatsverhältnis tatsächlich objektiv und für den Kläger erkennbar beendet, ohne dass dies vom Kläger substantiiert bestritten wurde:
80xxxxxx (10199)
81xxxxxxxxx (10240)
82xxxxxxxxxxx (10241)
83xxxxxxxxxxx (10298)
84xxxxxxxx (10256)
85xxxxxxxxx (10510)
86xxxxxxxxx (12831)
87xxxxxxxxxx (20028)
88xxxxxxxxx (10031)
89xxxxxxxx (10204)
90xxxxxxxx (10243, 10624)
91xxxxxxxx (10438)
92xxxxxxxxx (80006)
93xxxxxxxx (10444)
94xxxxxxx (10299)
95xxxxxxx (50109)
96xxxxxxx (10556)
97xxxxxxxx (10651)
98xxxxxxxx (10216)
99xxxxxxx (32457)
100xxxxxxxxxxxx (50067)
101xxxxxxxxx (50031)
102xxxxxxxxxx (10518)
103xxxxxxxxxxxx (10037)
104Hierher gehört nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme auch die Mandantin xxxxx (Mandanten-Nr. xxxxx), die bei ihrer Vernehmung glaubhaft angab, dass der Kläger für sie schon im Jahre 2008 eine Abschlussbilanz aus Anlass ihrer Geschäftsaufgabe erstellte. Somit war für den Kläger erkennbar, dass weitere Tätigkeiten für die Mandantin nicht mehr anfallen würde.
105Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht zu berücksichtigen waren dagegen die vom Beklagten angeführten Mandate xxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx, die in ihrer Vernehmung entweder selbst oder für die xxxxxxxxxxx der Zeuge xxxxxxxxx jeweils glaubhaft bekundet haben, dass noch nach Februar 2009 für sie Leistungen vom Kläger erbracht wurden, sodass das Mandatsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Praxisübertragungsvertrages noch nicht beendet war.
106Die Mandanten xxxxxxx (10292), xxxxxxx (11871) und xxxxxx (50071) wurden durch den freien Mitarbeiter xxxxx, die Mandanten xxxxxxx (72919) und xxxxxx (72911) durch den freien Mitarbeiter xxxxx betreut, ohne dass dies vom Kläger kenntlich gemacht wurde.
107d) Dieses Teilurteil verhält sich ausdrücklich nicht zur Frage, ob auch die nachfolgend aufgeführten Mandanten bereits im Februar 2009 ihr Mandatsverhältnis zum Kläger beendet hatten und somit ihre Aufführung in der Mandantenliste einen Mangel der Praxis begründete:
108xxxxx (10295)
109xxxxxxxxxxxx (12006, 15771)
110xxxxxxxxx (10232)
111xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (10505)
112xxxxxxxxx (11411, 10622)
113xxxxxxxxxxx (11871)
114xxxxxxxxxx (10290)
115xxxxxxxxxx (10129)
116xxxxxxxxx (11551)
117Dieser Umstand ist vom Beklagten behauptet, vom Kläger aber erheblich bestritten worden. Insoweit ergäbe sich, sollte dem Beklagten der ihm obliegende Beweis nicht gelingen, bei zu der zu jedem einzelnen Mandat erforderlichen Beweisaufnahme im Betragsverfahren zum noch nicht entschiedenen Teil der Klage ein weiterer Ansspruch zugunsten des Klägers aufgrund der dann vorzunehmenden Neuberechnung der Minderung. In keinem Fall würde sich jedoch ein Einfluss auf den dem Kläger im vorliegenden Teilurteil zugesprochenen Betrag ergeben, da für dessen Berechnung davon ausgegangen wurde, dass die Beweisaufnahmen insoweit allesamt zugunsten des Beklagten ausgehen würden.
118e) Der Umfang des gesetzlichen Minderungsrechts bestimmt sich dabei nach § 441 Abs. 3 BGB. Danach war der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, den der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert hatte. Es ist also zu fragen, wie sich die Berechnung des Kaufpreises dargestellt hätte, wenn die Mandanten, auf deren Ausscheiden oder Bearbeitung durch einen freien Mitarbeiter der Kläger hätte hinweisen müssen, aus der Liste entnommen worden wäre.
119Die Rechnung stellt sich wie folgt dar: Die Endsumme des Gesamtumsatzes in der vom Kläger vorgelegten Mandantenliste beträgt 749.291,65 €. Hiervon hatte der Kläger selbst einen Umsatz von 31.514,08 € als von freien Mitarbeitern betreute Mandate markiert und somit für die weitere Berechnung ausgeschieden. Die Parteien gingen also bei der Berechnung des immateriellen Praxiswertes von einem Bruttogesamtumsatz von 717.777,57 € aus.
120Diesen haben nun die Parteien – ohne diese Rechenschritte im Praxisübertragungsvertrag im einzelnen deutlich zu machen – nicht nur auf seinen Nettowert zurückgeführt, sondern dabei auch noch gerundet. Denn § 9 Abs. 2 des Praxisübertragungsvertrages spricht davon, dass der immaterielle Praxiswert 120 % der Bemessungsgrundlage entspricht. Bei einem angenommenen immateriellen Praxiswert von 720.000 € muss die Bemessungsgrundlage folglich 600.000 € betragen.
121Der Quotient aus 717.777,57 € und dem Divisor 600.000 € beträgt auf die dritte Nachkommastelle gerundet 1,196.
122Nach dem Vortrag des Beklagten hätte der Kläger insgesamt Mandate im weiteren Bruttoumsatz von 96.357,46 € markieren müssen. Davon entfallen 70.864,26 € auf unstreitig beendete Mandate (oben c)) und 25.493,20 € auf Mandate, bei denen die Beendigung streitig ist (oben d)). Somit erniedrigt sich der Bruttogesamtumsatz auf 621.420,11 €; geteilt durch den oben ermittelten Quotienten von 1,196 ergibt sich 519.582,03 €. Multipliziert man diesen Wert entsprechend § 9 Abs. 2 des Praxisübertragungsvertrages mit 1,2 so ergibt sich ein nach § 441 Abs. 3 BGB gesetzlich geminderter Wert des immateriellen Praxiswerts von 623.498,44 €.
1235.
124a) Eine weitere Minderung des Kaufpreises ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 des Praxisübertragungsvertrages. Hiernach ist der Umsatz von Mandaten die im ersten oder unter bestimmten Umständen auch im zweiten Jahr nach der Praxisübertragung durch Kündigung oder Insolvenz wegfallen, in einem bestimmten Verhältnis in Abzug zu bringen. Diese ausdrückliche vertragliche Vereinbarung schließt insoweit den Rückgriff auf gesetzliche Gewährleistungsrechte aus.
125Der Beklagte legt hierzu mit der Anlage B8 eine weitere Liste von Mandaten vor, die seiner Ansicht nach unter diese Regelung fallen.
126Auch hier sind aus den bereits oben zu 4.c) genannten Gründen die aufgelisteten Mandanten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie Abrechnungskonten der vom Beklagten übernommenen freien Mitarbeiter xxxxxxxxx und xxxxxxxx auszunehmen. Darüber hinaus war die aufgelistete Mandantin Fischer (Mandanten-Nr. 20104) unstreitig noch im September 2010 Mandantin des Beklagten und fällt somit nicht unter § 9 Abs. 3 des Praxisübertragungsvertrages.
127b) Wiederum nicht in diesem Teilurteil berücksichtigt und damit dem weiteren Betragsverfahren vorbehalten bleiben dabei folgende Mandanten, bei denen das Ausscheiden innerhalb der von § 9 Abs. 3 des Praxisübertragungsvertrages gesetzten Frist zwischen den Parteien streitig ist, oder zu deren unstreitigem Ausscheiden der Kläger behauptet hat, dass dasselbe seine Ursache in einem Fehlverhalten des Beklagten hatte, letzterer dies aber erheblich bestreitet. Die Fälle einer vom Beklagten durch Fehlverhalten oder mangelnde Betreuung verursachten Mandatsbeendigung, sollten sich in den einzelnen Fällen diese Behauptung des Klägers als bewiesen herausstellen, wären nach § 9 Abs. 3 S. 6 des Praxisübertragungsvertrages nicht für eine Minderung heranzuziehen. Wiederum könnte im Ergebnis lediglich dem Kläger ein weiterer Betrag zugesprochen werden, da für das hiesige Teilurteil von dem Ausgang aller Beweisaufnahmen zugunsten des Beklagten ausgegangen wird.
128Im Einzelnen geht es dabei um folgende Mandanten, zu denen im weiteren Betragsverfahren eine Beweisaufnahme zu erfolgen hat:
129xxxxxxxx (10170)
130xxxxxxxxxxxxx
131xxxxxxxxx
132xxxxxxxxxx (10581)
133xxxxxxxxxxxx (11871)
134xxxxxxxxxxxxxxx (10290)
135xxxxxxxxxxx (11411, 10622)
136xxxxxxxxxx (10314)
137xxxxxxxxxx
138xxxxxxx (10455)
139xxxxxxx (10129)
140xxxxxx (11691)
141xxxxxx
142xxxxxxxxx
143xxxxxx (10551)
144xxxxxxxx
145xxxxxxxxxxxxxxxx (10505)
146xxxxxxxxxxxx (10362)
147xxxxxxxx (10441)
148xxxxxxxxxx (10302, 10303)
149xxxxxxxxxxxxxxxxxx
150c) Danach ist in diesem Verfahren von einem minderungsrelevanten Bruttoumsatzes von 265.212,93 € auszugehen, davon 127.390,23 unstrittig (oben a)) und weitere 137.822,70 € strittig (oben b)).
151Nach § 9 Abs. 3 S. 2 des Praxisübertragungsvertrags ist der Kaufpreis in dem Verhältnis zu mindern, mit dem die Umsätze der in dem bestimmten Zeitraum ausgeschiedenen Mandanten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 3 so zu auszulegen ist, dass er sich auf den Nettoumsatzbetrag dieser Mandate bezieht. Die Bemessungsgrundlage von 600.000 € nach § 9 Abs. 2 ist dadurch errechnet worden, dass unter anderem aus dem vom Kläger aufgelisteten Gesamtbruttoumsatz die Umsatzsteuer heraus gerechnet wurde. Da es insoweit darauf ankommt, mit welchem Umfang die Mandantenumsätze in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, sind somit auch diese netto zu berechnen, da in einer netto berechneten Bemessungsgrundlage nur Nettobeträge enthalten sein können. Aus einem minderungsrelevanten Bruttoumsatz von 265.212,93 € ergibt sich ein minderungsrelevanter Nettoumsatz von 222.868,03 €.
152Dieser Betrag ist gegen die Bemessungsgrundlage von 600.000 € zu stellen. § 9 Abs. 3 bezieht sich auf die so im vorigen Absatz von den Parteien bestimmte Bemessungsgrundlage. Es wäre somit systematisch fehlerhaft, die Bemessungsgrundlage wegen des gesetzlichen Minderungsrechts für die vor Vertragsschluss weggefallenen Mandate (s. o.) zu vermindern. Dies würde diesen bereits zugunsten des Beklagten berücksichtigten Mandaten eine gleichsam doppelte Verwertung geben, da bei einer Verminderung der Bemessungsgrundlage der prozentuale Anteil der darin enthaltenen nach Vertragsschluss abzuziehenden Mandate stiege. Bemessungsgrundlage im Sinne des Vertrages ist und bleibt der sich aus § 9 Abs. 2 als solche ergebende Betrag von 600.000 €. Hiervon stellen 222.868,03 € einen Prozentsatz von 37,1 % dar.
153d) Mindert man nun entsprechend § 9 Abs. 3 den bereits gesetzlich geminderten Kaufpreis von 623.498,44 € erneut um 37,1 %, also um 231.317,92 €, so ergibt sich ein Betrag von 392.180,52 €.
1546.
155a) Von diesem Betrag ist zunächst die in § 10 Abs. 2 des Praxisübertragungsvertrages vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 121.016,88 €. abzuziehen. Mit dieser hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt. Der Kläger hat die Vertragsstrafe dadurch verwirkt, dass er entgegen § 10 Abs. 1 S. 2 spätestens ab dem 14.09.2010, und damit innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Praxisübertragung, eine Steuerberaterpraxis eröffnet hat und dabei auch schon vor Praxisübertragung von ihm betreute Mandanten berät. Eine Eröffnung einer Praxis in Mönchengladbach und damit in dem räumlichen Gebiet der Konkurrenzschutzklausel liegt jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens vom 14.09.2010 vor, unabhängig davon, ob man dieses Schreiben als unmittelbare Abwerbung von Mandanten des Beklagten und damit einen Verstoß auch gegen § 10 Abs. 1 S. 1 des Praxisübertragungsvertrages sieht. Bedenken gegen Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel vor dem Hintergrund des AGB-Rechts bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es handelt sich beim Praxisübertragungsvertrag nicht um Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind. Vielmehr haben die Parteien für das einmalige Geschäft der Übertragung der Praxis des Klägers auf den Beklagten eine sich auf die besonderen Gegebenheiten dieses Geschäfts beziehende Regelung unter Beteiligung des Steuerberaters xxxxxxxxx herausgearbeitet.
156b) Der Berufung des Beklagten auf die Vertragsstrafenklausel ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit, die nach § 242 BGB einer Berufung auf die Klausel ihre Wirksamkeit versagen würde, nimmt der Kläger deswegen an, weil der Beklagte einen Vertrag über die freie Mitarbeit des Klägers in seiner Praxis gekündigt habe bzw. schon zuvor mit aus diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen in Verzug kam. Allerdings ist ein solcherart begründetes Durchschlagen von Einwendungen aus dem Vertrag über die freie Mitarbeit auf die Verpflichtungen aus der Konkurrenzverbotsklausel des § 10 des Praxisübertragungsvertrags nicht anzunehmen. Gegen eine so beabsichtigte gegenseitige Abhängigkeit spricht schon indiziell, dass der Vertrag über die freie Mitarbeit – obwohl wie die Praxisübergabe ab dem 01.08.2009 wirksam werdend – in eine getrennte Urkunde aufgenommen wurde.
157Vor allem spricht dagegen, dass das örtlich und gegenständlich begrenzte Konkurrenzverbot von § 10 Abs. 1 eine Dauer von nur 2 Jahren (also bis zum 31.07.2011) haben sollte, dagegen der Vertrag über die freie Mitarbeit nach dessen § 5 bis zum 31.07.2014 gelten sollte. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse am Konkurrenzschutz und sind entsprechende Klauseln auch und gerade dann üblich, wenn der ausscheidende Praxisverkäufer keinerlei Beziehungen mehr zu seiner alten Praxis aufrecht erhält. Auch dann, wenn keine weitere Mitarbeit mehr vorgesehen ist, sind entsprechende Klauseln in Übernahmeverträgen von gewerblichen oder freiberuflichen Geschäften üblich.
158c) Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Höhe des Bruttoumsatzes der vom Kläger abgeworbenen Mandanten 80.677,92 € betrug. Gegen diese Höhe hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Da nach § 10 Abs. 2 eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Umsatzes der betroffenen auf den Kläger innerhalb der Konkurrenzschutzfrist übergegangenen Mandate nach der beigefügten Mandantenumsatzliste vereinbart wurde, ist insoweit für die Berechnung der Vertragsstrafe vom Bruttoumsatz auszugehen. Insoweit ergibt sich bei Multiplikation mit 1,5 die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 121.016,88 €.
159Bei Subtraktion derselben vom geminderten Kaufpreis von 392.180,52 € ergibt sich eine Differenz von 271.163,64 €.
1607.
161a) Von dieser Differenz sind zunächst 24.000 € abzuziehen, in deren Höhe die Forderung des Klägers unstreitig erfüllt wurde. Denn der Beklagte hat für August und September 2009 jeweils eine Monatsrate von 12.000 € entsprechend der vertraglichen Regelung bezahlt. Somit ist die dem Kläger zuzusprechende Teilsumme auf 247.163,64 € zu verringern.
162b) Von diesem Betrag sind wiederum weitere 17.195,26 € abzuziehen. Mit unstreitigen Forderungen in dieser Höhe hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger bereits vor Dezember 2009 die Aufrechnung erklärt und somit einen gegen ihn gerichteten Anspruch zum Erlöschen gebracht. Es ergibt sich somit ein Betrag von 229.968,38 €.
163c) Diesem Betrag ist endlich der Kaufpreis für das materielle Praxisinventar zuzuschlagen, den die Parteien mit 1 € veranschlagt haben.
164Diese Rechnung ergibt die Summe von 229.969,38 €, die dem Kläger mit diesem Grund- und Teilurteil bereits zuzusprechen war.
1658.
166Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB als Verzugszinsen. Der Zinsenlauf begann mit dem 18.05.2010, da der Beklagte sich ab Ablauf des 17.05.2010 im Verzug befand.
167Wie oben zu 3. bereits dargelegt war die Kaufpreisforderung des Klägers mit der Kündigung der Teilzahlungsvereinbarung und Gesamtfälligstellung durch das Anwaltsschreiben vom 16.04.2010 (Anlage K5) fällig geworden. Mit Ablauf der darin für die Rückzahlung gesetzten Frist zum 17.05.2010 befand sich der Beklagte im Verzug. Insoweit ist durch die bestimmte Zahlungsaufforderung unter Setzung einer Zahlungsfrist in dem Kündigungsschreiben eine wirksame Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen. Die Mahnung kann bei einer wie hier hinreichend ernsthaften und nachdrücklichen Leistungsaufforderung auch bereits in der die Fälligkeit auslösenden Handlung, hier der Erklärung der Kündigung der Teilzahlungsvereinbarung liegen (BGH vom 17.07.2010, XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940).
1689.
169Der mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat den Kläger nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts zu ersetzen. Wie bereits oben zu 8. dargelegt, befand sich der Beklagte mit Ablauf des 17.05.2010 in Verzug. Somit hat er die adäquat kausal auf die Verzögerung seiner Leistung zurückzuführenden Schäden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die aus der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung erwachsen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 56).
170Die genaue Bezifferung dieses Anspruchs muss dem weiteren Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Dies liegt darin begründet, dass ein solcher Erstattungsanspruch nur für solche Rechtsanwaltsgebühren besteht, die sich aus dem Gegenstandswert der begründeten Ansprüche berechnen (BGH vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888). Aufgrund der progressiven Staffelung der Gebührensätze nach Anlage 2 zum RVG kann somit die Höhe einer etwa vom Beklagten zu ersetzenden Gebühr nur dann berechnet werden, wenn die Höhe des begründeten Anspruchs des Klägers nach dem Klageantrag zu 1.) endgültig feststeht.
17110.
172a) Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Vielmehr muss sie der Schlussentscheidung nach vollständigem Abschluss des Betragsverfahrens vorbehalten bleiben.
173b) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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