Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 10 O 265/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 349.978,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,7 % p.a. aus 199.856,19 Euro seit dem 04.11.2009 bis zum 01.04.2010 sowie nebst Zinsen in Höhe von 2,7 % p.a. aus 349.978,02 Euro seit dem 02.04.2010 bis zum 10.08.2012 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. aus 349.978,02 Euro seit dem 11.08.2012 zu bezahlen.

Die vorstehende Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung von 336,25 Anteilen am …………

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der 336,25 Anteile am ………. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.745,88 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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