Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 2 S 48/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 3 C 600/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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