Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 1 O 255/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über ein angebliches Unfallereignis, das am 7. Juni 2011 gegen 16.20 Uhr in Mönchengladbach auf der auf dem dort gelegenen Parkplatz des Supermarktes Real stattgefunden haben soll, und bei dem der Beklagte zu 1. mit dem seinerzeit von ihm gefahrenen und gehaltenen Kastenwagen Ford, Ausfuhrkennzeichen , der zum damaligen Zeitpunkt eine Laufleistung von etwa 184.000 km aufwies, beim Rückwärtssetzen in eine Parklücke das dort abgestellte Kläger-Fahrzeug mit dem Kennzeichen , Mercedes Benz S-Klasse, Laufleistung zum damaligen Zeitpunkt 198.596 km, Erstzulassung 23. September 2006, Zulassung auf den Kläger am 25. März 2011, beschädigt haben soll.
3Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Reparaturkosten auf Gutachtenbasis in Höhe von 5.483,78 € netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 862,75 €, Nutzungsausfall für 5 Tage á 79,00 € = 395,00 € sowie die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.
4Der Beklagte zu 1. war mit demselben Fahrzeug (Ford Kastenwagen, amtliches Kennzeichen: ) ebenfalls an einem anderen, am 12. Juni 2011, auf einem Parkplatz neben dem in Höhe von in Mönchengladbach angeblich stattgefundenen Unfall beteiligt. Auch hierbei soll der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatzgelände rückwärtsfahrend das Fahrzeug einer anderen, mit den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht identischen Person beschädigt haben. Dieser Vorfall war Gegenstand des vor dem Amtsgericht Mönchengladbach geführten Rechtsstreits zu Aktenzeichen: . In jenem Verfahren ist die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Rahmen jener Entscheidung stützt sich das Amtsgericht in erster Linie darauf, dass der Kläger jenes Verfahrens seine Aktivlegitimation, namentlich seiner Eigentümerstellung nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 51 ff. d.A.) sowie die zugezogene Beiakte Bezug genommen.
5Der Kläger des vorliegenden Verfahrens behauptet, dass er Eigentümer des hier in Rede stehenden Pkws Mercedes-S-Klasse gewesen sei und dieses Fahrzeug am angeblichen Unfalltag auf dem Real-Parkplatz abgestellt habe. Sein Fahrzeug sei am Unfalltag durch den Beklagten zu 1. im Rahmen des vorstehend geschilderten Rangiervorganges beschädigt worden, wodurch die oben genannten Schadenspostionen entstanden seien.
6Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten werden - als Gesamtschuldner – verurteilt, an den Kläger 5.903,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30. Juni 2011 zu zahlen sowie 862,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30. Juni 2011 an den Sachverständigen zu zahlen,
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2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme des Unterzeichners in Höhe von 603,93 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte zu 2. hat unter Vorlage des Urteils aus dem bereits zitierten Verfahren des Amtsgerichts Mönchengladbach bestritten, dass der Kläger das angeführte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in seinem Besitz gehabt und – ohne Vorbehalt Dritter – Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei und auf das Fehlen entsprechender Belege ausdrücklich hingewiesen. Das Unfallereignis selbst könne nicht so stattgefunden haben, wie der Kläger es vorträgt; es handele sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen. Auch seien die nun geltend gemachten Schäden nicht auf das angebliche Unfallereignis zurückzuführen.
13Die Akte des Amtsgerichts Mönchengladbach ist zu Beweiszwecken beigezogen worden; sie lag im Termin am 15. Oktober 2013 vor.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Schadensbeträge in Höhe von 5.903,78 € oder auf Freistellung gegenüber dem Sachverständigen in Höhe von 862,75 € bzw. auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 603,93 €.
17Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB.
18Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Unfallereignisses am 7. Juni 2011 tatsächlich Eigentümer des Mercedes S-Klasse mit dem amtliches Kennzeichen: war.
19Trotz expliziten Bestreitens der Beklagten zu 2. hat der Kläger auch nicht ansatzweise Näheres zu seinem behaupteten Eigentum an dem in Rede stehenden Fahrzeug vorgetragen. Es fehlen jegliche Angaben zu Zeitpunkt und Umständen des Eigentumserwerbs, zum Voreigentümer und zum gezahlten Kaufpreis. Der Kläger hat auch keinerlei Unterlagen, die seine Eigentümerstellung untermauern könnten, vorgelegt. Insoweit hat der Kläger, obschon darlegungs- und beweispflichtig, auch keinerlei Beweismittel angeboten.
20Der Kläger selbst hat noch nicht einmal seine Eigenschaft als Halter des in Rede stehenden Fahrzeuges dargelegt. Soweit sich diese ausweislich der Unfallanzeige (Bl. 4 d.GA) sowie des Gutachtens (Bl. 7 d.GA) andeutet, würde dies im Übrigen nichts bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Pkw aussagen. Denn die Halterschaft ist von der Eigentümerposition zu unterscheiden. Selbst wenn – was nicht vorgetragen wird – die unfallaufnehmenden Polizeibeamten die Zulassungsdokumente untersucht haben oder aber der Sachverständige – was ebenfalls nicht vorgetragen wird – die Zulassungsdokumente in Augenschein genommen hätte, weisen diese lediglich den Halter, nicht aber den Eigentümer aus.
21In der vorliegenden Konstellation greift zugunsten des Klägers auch nicht die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2 BGB. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf diese Vermutung berufen. Für den Beweis des Gegenteils dieser Vermutung, also für das fehlende Eigentum, sind zwar die Beklagten beweisbelastet. Insoweit ist es nicht ausreichend, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nicht Eigentümer ist bzw. war. Vielmehr haben die Beklagten als insoweit beweisbelastete Partei den Hauptbeweis zu führen. Dieser Behauptungs- und Beweislast kann der Vermutungsgegner jedoch nur dann gerecht werden, wenn der Vermutungsbegünstigte, hier der Kläger, nicht über Umstände seines Besitzerwerbes schweigt, sondern über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft gibt. Maßgeblich ist, dass sich der Vermutungsbegünstigte nicht – wie hier – allein auf die Behauptung seines Eigentums beschränken kann, sondern bei Streit über sein Eigentum die Umstände darzutun hat, unter denen er das Eigentum erworben hat.
22Hierzu hatte er, wie bereits dargelegt, überhaupt nichts vorgetragen.
23Soweit der klägerische Sachvortrag diesbezüglich, wie dargelegt, lückenhaft ist, bedurfte es in der konkreten Fallkonstellation auch keines (weiteren) gerichtlichen Hinweises. Denn namentlich die Beklagte zu 2. hat nicht nur ausdrücklich Eigentum und Besitz des Klägers an dem in Rede stehenden Fahrzeug zum unfallrelevanten Zeitpunkt bestritten. Die Beklagte zu 2. hat darüber hinaus aus dem bereits zitierten Verfahren das Urteil vom 25. Februar 2013 als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 11. April 2013 (Bl. 39 ff. der GA) vorgelegt und auch dem Kläger zukommen lassen. Der Kläger hat, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Juli 2013 zeigen (vgl. insoweit Bl 87 der GA), ausdrücklich dieses Urteil zur Kenntnis genommen. In jener bereits zitierten Entscheidung war die Klageabweisung zunächst und in erster Linie mit dem fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation, namentlich mit dem fehlenden Eigentumsnachweis seitens des Klägers (wenn auch nicht personenidentisch mit dem hier agierenden Kläger) abgewiesen worden.
24Angesichts dieser offensichtlichen Umstände bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kläger dahin, dass er hinsichtlich seiner Aktivlegitimation weder hinreichend vorgetragen noch, soweit er beweisbelastet ist, Beweis angeboten hat, nicht mehr.
25Im Übrigen ist auch im vorliegenden Verfahren bereits angesichts der aktenkundigen Umstände und insbesondere im Hinblick auf das aktenkundige, hinzugezogene Verfahren auch hier tatsächlich von einem manipulierten, sprich gestellten Unfallereignis auszugehen. Auch im vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite ein älteres Fahrzeugmodell der Oberklasse mit hohem Kilometerstand, das erst kurze Zeit vor dem Unfallereignis auf den Kläger zugelassen wurde, beteiligt. Gleichfalls ist festzuhalten, dass auf Seiten des Beklagten zu 1. ein relativ geringwertiges Fahrzeug beteiligt war, das mit Ausfuhrkennzeichen einen nur kurzfristigen Versicherungsschutz genoss, bei dem auch angesichts eines Unfallereignisses keine Höherstufung zu befürchten war. Auch in vorliegender Konstellation (Anstoß eines abgeparkten Fahrzeuges durch den Beklagten zu 1.) ist eine an sich klare Haftungslage gegeben. Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Kläger auch hier eine fiktive Schadensberechnung auf Gutachtenbasis durchzuführen begehrt, neutrale Zeugen für das Unfallgeschehen fehlen und es bei dem Unfallereignis zu keinerlei Gefährdung von Personen gekommen ist. Ausschlaggebend ist jedoch in besonderem Maße, dass der Beklagte zu 1. mit dem identischen Fahrzeug nur wenige Tage später in einer (zumindest behaupteten) nahezu identischen Unfallsituation ein gleichgelagertes Unfallereignis verursacht haben soll, wobei auch in jenem Verfahren rechtskräftig der Überzeugung der Tatrichterin von einem manipulierten Unfallgeschehen Ausdruck verliehen worden ist. Die Koinzidenz dieser Vorfälle lässt auch nach Überzeugung der Kammer ausschließlich den Schluss zu, dass es sich auch im vorliegenden Fall um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt, so dass unabhängig von den Ausführungen zur Aktivlegitimation die Klage jedenfalls aus diesem Grunde abweisungsreift ist.
26Die geltend gemachten Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 6.766,53 €
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Referenzen
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