Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 6 O 391/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 221.801,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die – aus der Aufstellung auf S. 7 bis 13 der Klageschrift, vgl. die Anlage zum vorliegenden Urteil, ersichtlichen – Empfänger der streitgegenständlichen (ebenfalls aus der Anlage zum vorliegenden Urteil ersichtlichen) Zahlungen aus § 143 InsO.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, Gegenansprüche, welche sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der durch die jeweiligen Zahlungen begünstigte Gesellschaftsgläubiger in dem Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen …………….zu verfolgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten. Diese trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.