Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 6 O 18/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.343,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung in Höhe von insgesamt 40.343,- EUR aus einem Managementvertrag und einer dazugehörigen Zusatzvereinbarung.
3Der Beklagte ist Profifußballer. Am 01.08.2010 unterzeichneten der Beklagte und Herr ………. einen sog. „Managementvertrag“. § 1 Abs. 1 des Managementvertrages sieht vor, dass Herr ………. den Beklagten „insbesondere in allen sportlichen Belangen beraten und Entscheidungsvorschläge erarbeiten sowie den Spieler mit Informationen hinsichtlich seiner weltweiten sportlichen Entwicklung versorgen und etwaige Angebote von Vereinen einholen“ soll. § 3 Abs. 1 des Managementvertrages beinhaltet als Vergütung für die Beratertätigkeit „pro Jahr ein Honorar in Höhe von 10 v.H. des jährlichen Bruttogehaltes (Summe aus Brutto-Grundgehalt, Brutto-Sonderzahlungen, Brutto-Prämien und sonstiger Entgelte), welches der Spieler [Beklagte] aus seiner sportlichen Tätigkeit gemäß seines Arbeitsvertrages erhält, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“. Das Honorar ist hiernach fällig und zahlbar zum 15.07. des jeweiligen Vertragsjahres. Nach § 1 Abs. 2 des Managementvertrags wird Herr ………. ferner „mit der gesamten werblichen Betreuung exklusiv beauftragt.“ Hierzu soll Herr ………. „versuchen, seine Kontakte zu potentiellen Werbepartnern oder Sponsoren zu Gunsten des Spielers zu nutzen und soweit realisierbar, entsprechende Angebote unterbreiten. Soweit dem Spieler [Beklagten] direkt [Angebote] unterbreitet werden, wird ………. diese prüfen und in Absprache mit dem Spieler [Beklagten] exklusiv verhandeln.“ § 3 Abs. 2 sieht für Werbetätigkeit ein Honorar in Höhe von 25 v.H. des Werbehonorars vor. § 7 des Managementvertrags bestimmt, dass für die Dauer des Vertragsverhältnisses „………. weltweite Exklusivität für die unter § 1 Abs. 1, 2 und 4 genannten Beratungstätigkeiten eingeräumt“ wird. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 14 ff. GA Bezug genommen.
4Am 01.12.2011 unterzeichneten der Beklagte und Herr ………. einen „Fifa-Vermittlungsvertrag“, in dem folgende Klausel enthalten ist:
5„Die Parteien sind verpflichtet, sich bezüglich jeglicher Ansprüche der Zuständigkeit des Verbands oder der FIFA zu unterwerfen. Der Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen, soweit er nicht ausdrücklich in den FIFA-Reglementen vorgesehen ist.“
6Wegen der Einzelheiten des „Fifa-Vermittlungsvertrages“ wird auf Bl. 105 f. GA Bezug genommen.
7Am 01.01.2012 unterzeichnete der Beklagte des Weiteren eine Zusatzvereinbarung zu dem Managementvertrag vom 01.08.2010, in der bestimmt wurde, dass Herr ………. zusätzlich zu der Vergütung nach § 3 Abs. 2 des Managementvertrages für die Werbetätigkeit eine fixe Vergütung von brutto 20.000,- EUR jährlich erhalten soll. Ferner heißt es in der Zusatzvereinbarung: „Diese Vergütung ist erstmals ab dem 01.01.2012 geschuldet, sie ist vierteljährlich in Raten von jeweils brutto 5.000,00 Euro zu zahlen, und zwar nachschüssig zum Ablauf des jeweiligen Quartals, erstmals zum Ablauf des Monats März 2012.“ Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 21 GA Bezug genommen.
8Herr ………. wurde auf Grundlage der oben genannten Verträge für den Beklagten tätig. So kam es bei konkreten Anlässen, die durch die jeweiligen Vereine veranlasst wurden, zu einem intensiveren Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn ……….. Ferner informierte Herr ………. auf Wunsch des Beklagten die Eltern des Beklagten, welches unstreitig zumindest alle paar Monate stattfand. Ferner wurde Herr ………. im Rahmen eines ……….-Werbevertrages und bei der Erstellung einer Webseite für den Beklagten tätig. Der konkrete Umfang und die Qualität der Berater– und Werbetätigkeit des Herrn ………. für den Beklagten sind zwischen den Parteien streitig.
9Die Vereine ………. und ………., von denen der Beklagte als Spieler jeweils verpflichtet worden war, zahlten an Herrn ………. als Spielervermittler u.a. für den Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages mit dem Beklagten Provisionen.
10In der Saison 2011/2012 erhielt der Beklagte in der Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 ein monatliches Grundgehalt vom ……….i.H.v. 20.000,- EUR, d.h. insgesamt einen Betrag von 120.000,- EUR. Ab Januar 2012 bis Juni 2012 hat der Beklagte von ………. monatlich ein Gehalt von 25.000,- EUR erhalten, d.h. insgesamt einen Betrag von 150.000,- EUR. Des Weiteren bezog der Beklagte Punktprämien von ………. in Höhe von insgesamt 27.000,- EUR. Hieraus ergibt sich ein Gesamtverdienst für den Zeitraum von Juli 2011 bis Ende Juni 2012 von 297.000,- EUR.
11Auf Grundlage dieses Betrages stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 19.10.2012 ein Honorar in Höhe von 35.343,- EUR (10% von 297.000,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19%) für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Juni 2012 in Rechnung.
12Des Weiteren stellte die Klägerin mit Rechnung vom 19.10.2012 dem Beklagten für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2012 einen Betrag von 5.000,- EUR unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung vom 01.01.2012 in Rechnung.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2013 erklärte der Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch Herrn ………. die Kündigung, die Anfechtung und den Widerruf der oben genannten Verträge. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 56 f. GA Bezug genommen.
14Mit Abtretungserklärung vom 12.09.2013 trat Herr ………. sämtliche Ansprüche aus § 3 Abs. 1 des Managementvertrages und der Zusatzvereinbarung an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Bl. 105 GA Bezug genommen.
15Die Klägerin beantragt wörtlich,
16den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 40.343,- EUR nebst Zinsen hierauf seit dem 19.11.2012 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte erhebt die Schiedsgerichtseinrede und verweist diesbezüglich auf die Regelung im „Fifa-Vermittlungsvertrag“. Er ist der Ansicht, dass die Klage deswegen schon unzulässig sei.
20Des Weiteren behauptet er, dass Herr ………. keine „vergütungswürdige“ Tätigkeit ihm gegenüber erbracht habe. Die Beratungs- und Werbetätigkeiten des Herrn ………. seien vollkommen unzureichend gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 39 ff. GA und Bl. 97 ff. GA verwiesen.
21Er ist ferner der Ansicht, dass er den Managementvertrag und die Zusatzvereinbarung mit anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2013 wirksam widerrufen und angefochten habe. Hierzu behauptet er, dass er „zur Unterschrift offensichtlich überrumpelt“ worden sei und „die Unterschriften nicht in einem gewöhnlichen Geschäftsgang in einem bewussten Akt unterschrieben“ habe.
22Des Weiteren meint er, dass § 654 BGB dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenstehe, da Herr ………. unstreitig auch von den jeweiligen Vereinen Provisionen erhalten habe. Die Tätigkeiten des Herrn ………. seien zumindest ausreichend durch die Provisionszahlungen der Vereine abgegolten.
23Des Weiteren sei der Managementvertrag angesichts der Höhe der Vergütung sittenwidrig. Ferner seien die vertraglichen Regelungen, insbesondere die Leistungsbeschreibungen nach § 1 Abs. 1 und § 3 des Managementvertrages zu unbestimmt und intransparent. Es liege daher ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Darüber hinaus seien die Exklusivitätsregelungen im Managementvertrag nach § 297 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 134 BGB nichtig, was zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB führe.
24Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO) sowie auf die in den nachfolgenden Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.05.2014 (Bl. 143 ff. GA) Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist begründet.
28Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Schiedseinrede des Beklagten nach § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Die Schiedsvereinbarung des „Fifa-Vermittlungsvertrages“ ist unwirksam, da sie den Anforderungen nach § 1029 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Hiernach kann der Rechtsweg nur für ein konkretes Rechtsverhältnis abbedungen werden, nicht hingegen für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche. Da durch eine wirksame Schiedsklausel der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen wird, muss mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch hinreichend klar sein, welche Ansprüche von der Schiedsklausel erfasst werden (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 10. Aufl., § 1029 Rn. 16). Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar könnte die Vereinbarung dahingehend ausgelegt werden, dass hiervon sämtliche Ansprüche aus der Vereinbarung umfasst sein sollen. Hierbei wäre aber nicht hinreichend bestimmt, ob nur Ansprüche ab dem 01.12.2011 erfasst sein sollen oder zugleich die Ansprüche aus dem Vertrag vom 01.08.2010, der gemäß § 1 des „Fifa-Vermittlungsvertrages“ um 24 Monate verlängert wurde.
29Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 35.343,- EUR aus § 3 Abs. 1 des Managementvertrages und von weiteren 5.000,- EUR aus § 3 Abs. 2a des Managementvertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 01.01.2012 aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 2 BGB) zu.
30Bei dem vorliegenden Spielerberater- bzw. Managementvertrag handelt es sich um einen Dienst- (vgl. OLG Frankfurt, openjur 2012, 27837; LG Mönchengladbach, BeckRS 2011, 02535) bzw. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (vgl. LG Kleve, BeckRS 2010, 06437), der Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB zum Gegenstand hat (Palandt-Weidenkaff, aaO, § 627 Rn. 2).
31Gemäß § 3 Abs. 1 des Managementvertrags vom 01.08.2010 steht Herrn ………. ein Honorar in Höhe von 10% des jährlichen Bruttogehaltes des Beklagten zu. Das Bruttogehalt des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Juni 2012 beträgt unstreitig 297.000,- EUR, so dass sich grundsätzlich ein zu vergütender Betrag von 35.343,- EUR (29.700,- EUR zuzüglicher vereinbarter Umsatzsteuer) ergibt.
32Gemäß § 3 Abs. 2a des Managementvertrags i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 01.01.2012 hat Herr ………. zusätzlich zu der Vergütung aus § 3 Abs. 2 des Managementvertrages einen Anspruch auf eine fixe Vergütung von brutto 20.000,- EUR jährlich, welche vierteljährlich in Raten von jeweils brutto 5.000,- EUR zu zahlen ist. Vorliegend werden von der Klägerin 5.000,- EUR für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2012 geltend gemacht.
33Insgesamt ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 40.343,- EUR.
34Der zwischen Herrn ………. und dem Beklagten bestehende Managementvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Es liegt weder ein Wuchergeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB noch ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB vor, denn eine Honorarvereinbarung in Höhe von 10% des Jahresgehaltes des Dienstberechtigten ist im Bereich der Profisportlerberatung nicht als unüblich anzusehen (vgl. etwa OLG Frankfurt, openjur 2012, 27837), so dass schon kein auffälliges Missverhältnis anzunehmen ist. Da selbst ein Honorar in Höhe von 15% des Jahresgehaltes noch als unbedenklich anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, aaO), vermag das zusätzlich vereinbarte jährliche Honorar in Höhe von 20.000,- EUR diese Einschätzung nicht zu ändern. Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Managementvertrag in § 1 Abs. 1 eine „entschärfende“ Regelung dahingehend enthält, dass die Vergütungspflicht nach § 3 Abs. 1 nur dann eintritt, wenn der Beklagte über 60.000,- EUR brutto in einem Vertragsjahr erwirtschaftet hat. Auch die vereinbarte Vergütung aus dem „Fifa-Vermittlungsvertrag“ ist ferner undenklich, da eine solche nur separat im Falle einer Vermittlung eines neuen Fifa-Arbeitsvertrages geschuldet ist.
35Des Weiteren liegt auch kein sog. Knebelungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB vor. Ein Vertrag ist hiernach sittenwidrig, wenn ein Vertragspartner seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit nahezu völlig einbüßt (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO, § 138 Rn. 39; OLG München, BeckRS 2012, 03125). Vorliegend stand dem Beklagten jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu (vgl. oben). Dieses Kündigungsrecht war auch nicht durch § 5 des Managementvertrages (Vertragsdauer von 5 Jahren) konkludent abbedungen, da in der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer noch kein Ausschluss des Kündigungsrechtes nach § 627 BGB zu sehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 439; NJW 1999, 276; Palandt-Weidenkaff, aaO, § 627 Rn. 5). Allein aus diesem Grund liegt schon keine eklatante Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Beklagten vor, da es dem Beklagten jederzeit frei stand, den Managementvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
36Vorliegend verstoßen die Leistungsbeschreibungen in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Managementvertrages entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Bestimmtheitsgebot). Hierbei kann bereits dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB handelt, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt lassen, der Inhaltskontrolle entzogen sind, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86 – juris Rn. 55; Urteil vom 13.07.1994 – IV ZR 107/93 – juris Rn. 15).
37Es kann ferner dahinstehen, ob die Exklusivitätsregelung im Managementvertrag (vgl. insbesondere § 7 Abs. 1 des Managementvertrages) gegen § 134 BGB i.V.m. § 297 Nr. 4 SGB III verstößt und daher nichtig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 – 12 U 124/09), da eine hiernach anzunehmende Teilnichtigkeit nach § 139 BGB nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen würde. Es ist nämlich vorliegend anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Dies liegt für den Beklagten auf der Hand, der durch den Wegfall der Exklusivitätsklausel die Möglichkeit erhalten hätte, sich auch parallel anderweitig beraten zu lassen. Aber auch hinsichtlich des Herrn ………. ist anzunehmen, dass er den Vertrag auch ohne die Exklusivitätsklausel abgeschlossen hätte, denn das Risiko, dass der Beklagte sich für einen anderen Berater entscheiden könnte, ergab sich bereits aus dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Beklagten nach § 627 BGB.
38Der Vergütungsanspruch ist auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend durch Anfechtung erloschen. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder substantiiert einen Umstand vorgetragen, der ihn zur Anfechtung berechtigen würde (§§ 119, 123 BGB) noch einen solchen unter Beweis gestellt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hat der Beklagte nach Einholung des graphologischen Sachverständigengutachtens unstreitig gestellt, dass er die Unterschriften auf den streitgegenständlichen Verträgen geleistet hat, nachdem er zuvor die Echtheit dieser Unterschriften bestritten hatte. Er trägt nunmehr vor, dass er „die Unterschriften nicht in einem gewöhnlichen Geschäftsgang in einem bewussten Akt gezeichnet“ habe. Nähere Angaben zu den Umständen des Vertragsschlusses macht der Beklagte jedoch nicht, so dass auf Grundlage des Beklagtenvortrags unter die §§ 119, 123 BGB nicht subsumiert werden kann. Es obliegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht der Klägerin, die Umstände des Vertragsschlusses aufzuklären, da der Beklagte, der sich auf ein Anfechtungsrecht beruft, diesbezüglich die Darlegungslast trägt. Auch in dem Schreiben vom 11.03.2013, mit dem der Beklagte die Anfechtung erklärt hatte, wird der Grund der Anfechtung lediglich dahingehend beschrieben, dass der Beklagte erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die streitgegenständlichen Verträge ausgehändigt bekommen habe, wobei sich allein aus diesem Umstand kein Anfechtungsrecht nach §§ 119, 123 BGB ergibt.
39Der Vergütungsanspruch ist auch nicht nach §§ 357, 346 BGB durch Widerruf erloschen, da dem Beklagten kein Widerrufsrecht zusteht. Der hinsichtlich des Widerrufsrechtes darlegungsbelastete Beklagte hat lediglich behauptet, dass „offensichtlich ein Haustürgeschäft nach § 312 BGB“ vorgelegen habe und er von Herrn ………. „zur Unterschrift offensichtlich überrumpelt“ worden sei. Dieser pauschale Vortrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verträge auch nicht um einen Verbraucher (§ 13 BGB).
40Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht wegen Schlechtleistung gemindert, wobei dahinstehen kann, ob tatsächlich eine Schlechtleistung vorliegt, da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt, insbesondere kein Minderungsrecht bei Schlechtleistung (vgl. BGH, NJW 2004, 2817; 1981, 211; NJW-RR 2006, 1074; Palandt-Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 611 Rn. 16).
41Ferner ist der Vergütungsanspruch auch nicht wegen Nichtleistung nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen, wobei dahinstehen kann, ob vorliegend überhaupt eine absolute Fixschuld anzunehmen ist (vgl. Jauernig-Mansel, BGB, 15. Aufl., § 611 Rn. 12), da unstreitig ist, dass Herr ………. sowohl im Rahmen von § 1 Abs. 1 (Beratung) als auch von § 1 Abs. 2 (Werbung) des Managementvertrages tätig geworden ist. Dass der Beklagte diese Leistung als mangelhaft und unzureichend erachtet, ist für den Vergütungsanspruch unerheblich (vgl. oben).
42Des Weiteren ist der Vergütungsanspruch auch nicht nach § 654 BGB verwirkt. Die direkte Anwendung der Norm scheitert bereits daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Managementvertrag nicht um einen Maklervertrag, sondern um einen Dienstvertrag handelt (vgl. oben). Ferner kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung des § 654 BGB auf den vorliegenden Vertrag angezeigt ist (vgl. etwa FG Düsseldorf, BeckRS 2011, 94352; Palandt-Sprau, aaO, § 654 Rn. 8), da jedenfalls die Voraussetzungen von § 654 BGB nicht vorliegen. Eine Doppeltätigkeit ist nämlich nur dann treuwidrig, wenn sie entweder als solche unzulässig ist oder der Makler die damit verbundenen besonderen Pflichten der Unparteilichkeit verletzt (vgl. Palandt-Sprau, aaO, § 654 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH ist hiernach eine Doppeltätigkeit grundsätzlich erlaubt, solange keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1973 – IV ZR 21/72; NJW-RR 1998, 992). Eine solche Vereinbarung besteht vorliegend aber nicht. Ferner ist eine Doppeltätigkeit jedenfalls dann erlaubt, wenn der Auftraggeber von der Doppeltätigkeit des Maklers wusste oder diese zumindest erkennbar war (vgl. BGH, NJW-RR, 992; FG Düsseldorf, BeckRS 2011, 94352; Palandt-Sprau, aaO, § 654 Rn. 4). Der Beklagte behauptet zwar mit Schriftsatz vom 18.09.2014, dass die „Klägerin“ die Vereinnahmung einer Provision bei den Vereinen dem Beklagten bewusst verschwiegen habe. Dieser Vortrag ist jedoch insofern widersprüchlich als der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung als Beleg für den Erhalt von Provisionen durch die Klägerin auf einen von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag verwiesen hat, in dem ausdrücklich auf die Mitwirkung der Klägerin und des Herrn ………. auf Seiten des Vereins hingewiesen wurde (Anlage B8, Bl. 58 GA). Dem darlegungsbelasteten Beklagten ist es daher nicht gelungen, zu den Voraussetzungen des § 654 BGB schlüssig vorzutragen.
43Schlussendlich ist auch keine Erfüllung nach §§ 362 Abs. 1, 267 BGB durch die Provisionszahlungen der ………. und ………. an Herrn ………. eingetreten, mit der Folge, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin nicht möglich gewesen wäre, da nicht ersichtlich ist, dass die jeweiligen Vereine die Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber Herrn ………. geleistet haben.
44Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 3 BGB. Der Klageantrag war trotz der Ungenauigkeit hinsichtlich des Zinssatzes aufgrund des vorherigen Mahnverfahrens, in dem die Klägerin einen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt hatte, dahingehend auszulegen, dass sie auch im Klageverfahren denselben Zinssatz beansprucht. Der Beklagte befindet sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB seit dem 19.11.2012, nämlich 30 Tage nach Erhalt der Rechnung vom 19.10.2012 im Verzug.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
46Streitwert: 40.343,00 Euro.
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