Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 2 S 29/15
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 536/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.866,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines sogenannten „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“, den sie im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbart hatten.
4Die Beklagte bietet zwei Varianten von Verbraucherdarlehensverträgen an, einen sogenannten Basis-Kredit und einen sogenannten Individual-Kredit. Bei einem Vertrag über einen Individual-Kredit wird die Zahlung eines „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ (im Folgenden: Individualbeitrag) vereinbart. Die Höhe des Individualbeitrags bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Kunden, wie dessen Bonität, nach der Ratenhöhe bzw. Vertragslaufzeit sowie nach hausinternen kalkulatorischen Erwägungen der Beklagten. Bei einem Basis-Kredit zahlt der Kunde keinen Individualbeitrag.
5Unter dem 10.10.2013 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gewährung eines Individual-Kredits durch die Beklagte an die Kläger. Das Darlehen setzt sich wie folgt zusammen:
6Nettokredit 62.699,99 EUR
7+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag 11.943,20 EUR
8= Gesamtkreditbetrag 74.643,19 EUR
9+ Entgelt bestehend aus
10*laufzeitabhängige Zinsen 24.364,90 EUR
11(Sollzinssatz 7,90 % für die gesamte Vertragslaufzeit)
12*einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 1.866,08 EUR
13+ Kosten bei Herauslage 30,00 EUR
14= Gesamtbetrag 100.904,21 EUR
15Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 u. a. folgende weitere Angaben:
16„Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:
17Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
18- kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
- einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
- kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
- bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten
- 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.“
Seite 4 des Darlehensvertrags enthält ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 22.07.2013), in dem Entgelte für verschiedene Positionen wie z.B. für eine Zahlungsplanänderung oder die Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage jeweils für den Individual-Kredit und den Basis-Kredit gegenüber gestellt sind.
20Wegen weiterer Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen.
21Mit Schreiben vom 16.05.2014 (Bl. 6 d. A.) forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Individualbeitrags auf. Die Beklagte lehnte dies ab.
22Mit am 29.09.2014 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingegangener Klage begehrten die Kläger von der Beklagten Zahlung von 1.866,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7,9 % seit dem 01.01.2014. Weiterhin begehrten sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014.
23Erstinstanzlich haben die Kläger behauptet, allein der Mitarbeiter der Beklagten habe die Auswahl des konkreten Kreditproduktes vorgenommen. Dieser habe den Individualbeitrag vorgegeben. Die Unterschiede zwischen einem Individual- und einem Basiskredit seien ihnen nicht erläutert worden. Sie haben die Ansicht vertreten, bei dem Individualbeitrag handele es sich der Sache nach um eine Bearbeitungsgebühr. Die Zusatzleistungen beim Individual-Kredit böten keine wirklichen Vorteile für den Kunden.
24Die Beklagte hat behauptet, die Vor- und Nachteile des Individual- und des Basiskredits seien mit den Klägern im Vorfeld ausführlich besprochen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Regelung über den Individualbeitrag läge keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Bei dem Individual-Kredit würden über die typischen Pflichten beim Kreditvertrag hinausgehende, zusätzliche Hauptleistungspflichten zulässigerweise vereinbart. Auch wenn man die Regelung für eine Allgemeine Geschäftsbedingung hielte, handele es sich jedenfalls um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Sie sei frei darin, das Gesamtentgelt für die Hauptleistungen in Darlehenszins und Individualbeitrag aufzuspalten. Selbst im Falle einer Kontrollfähigkeit läge in dem Individualbeitrag keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Denn die dafür erbrachten Zusatzleistungen lägen im Interesse des Kunden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 158 f. d. A.).
26Das Amtsgericht hat die Klage mit am 24.02.2015 verkündetem Urteil abgewiesen (Bl. 157 ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn es sich bei der Regelung über den Individualbeitrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei diese nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Vielmehr liege in dem Individualbeitrag eine kontrollfreie Preishauptabrede. Selbst wenn es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handele, benachteilige diese den Kunden jedoch nicht unangemessen. Der Individualbeitrag sei weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag nicht zu vereinbaren, noch würden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Darlehensvertrages ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet würde. Die Beklagte wälze auch keine Kosten, die sie von Gesetzes wegen selbst zu tragen hätte, auf die Kläger ab. Schließlich widerspräche die Regelung nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da die Kläger gewusst hätten, was sie für den Individualbeitrag bekämen.
27Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 26.02.2015 zugestellt worden ist, richten sie sich mit ihrer am 24.03.2015 eingelegten und mit am Montag, den 27.04.2015, eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung.
28Die Kläger vertreten ergänzend die Ansicht, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese sei kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handele. Wie bei einer Bearbeitungsgebühr liege in dem Individualbeitrag eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Die Regelung sei daher unwirksam, so dass ihnen ein Rückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zustünde.
29Die Kläger beantragen,
30das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.02.15, 36 C 536/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.866,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7,9 % seit dem 01.01.14 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 309,40 Euro plus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie behauptet ergänzend, der Individualbeitrag sei individuell zwischen den Parteien vereinbart worden. Der Kunde könne sich auch jederzeit für die Basis-Kredit-Variante entscheiden. Sie vertritt ergänzend die Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen sei auf den vorliegend in Rede stehenden Individualbeitrag nicht übertragbar. Sie erbringe echte Zusatzleistungen, zu deren kostenfreier Erbringung sie weder gesetzlich noch nebenvertraglich verpflichtet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Zu einer Offenlegung ihrer internen Kalkulation sei sie nicht verpflichtet. Die Ausweisung verschiedener Preiskomponenten für die einzelnen Leistungen des Individual-Kredits führe vielmehr zu einer Unübersichtlichkeit des Preises, statt dessen Transparenz zu steigern. Selbst wenn das Transparenzgebot verletzt sei, würde der Verstoß den Kunden jedenfalls nicht unangemessen benachteiligen. Sie macht weiterhin geltend, würde der Individualbeitrag entfallen, müsse sie die zusätzlichen Leistungen weiter für den Kunden erbringen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Insbesondere müsse sie dann auch eine vorzeitige Rückführung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung hinnehmen. Dies sei ihr nicht zumutbar. Bei Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung stünde ihr der Individualbeitrag daher aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu. Der laufzeitabhängige Sollzinssatz sei um den – auf die Laufzeit des Vertrages umgerechneten – Individualbeitrag zu erhöhen. Jedenfalls sei aber der für den Basis-Kredit geltende höhere Sollzinssatz anzuwenden. Andernfalls sei der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam und rückabzuwickeln.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
35II.
361.
37Die Berufung ist zulässig und hat ganz überwiegend auch Erfolg. Das angefochtene Urteil war abzuändern und der Klage mit Ausnahme eines Teils der für die Hauptforderung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils begehrten Zinsen stattzugeben.
38a) Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.866,08 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Leistung des Individualbeitrags erfolgte ohne Rechtsgrund, da es sich bei der Vereinbarung über den Individualbeitrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Beklagten dagegen steht der Individualbeitrag weder aus ergänzender Vertragsauslegung zu noch ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
39aa) Die Regelung über den Individualbeitrag in dem von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
40aaa) Die Regelung über den Individualbeitrag ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Regelung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind, wobei es ausreicht, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, zitiert nach Juris, Rn. 20). Schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des in Rede stehenden Darlehensvertrags ergibt sich, dass die Regelung über den Individualbeitrag von der Beklagten vielfach verwendet wird. Die Beklagte trägt auch selbst vor, dass ihre Kunden seit Mitte des Jahres 2013 zwischen den Kreditmodellen Basis- und Individual-Kredit wählen könnten. Eine Vorformulierung liegt überdies auch dann vor, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH a.a.O., Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Denn die Beklagte hat selbst unbestritten vorgetragen, die Höhe des Individualbeitrags bemesse sich nach den persönlichen Verhältnissen des Kunden, wie dessen Bonität, nach der Ratenhöhe bzw. Vertragslaufzeit sowie nach hausinternen kalkulatorischen Erwägungen.
41bbb) Die Regelung über den Individualbeitrag ist auch von der Beklagten gestellt worden. Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BGH a.a.O., Rn. 24). Bei Verbraucherverträgen wird gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich vermutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Erstinstanzlich hat sie unter Beweisantritt lediglich vorgetragen, dass mit den Klägern die Vor- und Nachteile des Individual- und des Basiskredits im Beratungsgespräch ausführlich besprochen worden seien. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Kläger auch Einfluss auf die Ausgestaltung des gewählten Individual-Kredits nehmen konnten. Weiter hat die Beklagte – wie ausgeführt – erstinstanzlich vielmehr selbst vorgetragen, die Höhe des Individualbeitrags bemesse sich nach den persönlichen Verhältnissen des Kunden, wie dessen Bonität, nach der Ratenhöhe bzw. Vertragslaufzeit sowie nach hausinternen kalkulatorischen Erwägungen. Daraus ergibt sich, dass der Kunde gerade keinen Einfluss auf den Individualbeitrag hat.
42ccc) Die Beklagte wurde erstinstanzlich auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der äußeren Gestaltung der Vertragsurkunde eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass es sich bei den Bestimmungen des Vertrages über den Individual-Kredit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und dass auf Grund ihres bisherigen Vortrags nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Regelung über den Individualbeitrag individuell ausgehandelt worden sei. Sie hat dazu in der ihr eingeräumten zweiwöchigen Schriftsatzfrist nicht weiter vorgetragen. Soweit die Beklagte ihren Vortrag dazu in der Berufungsinstanz vertieft, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
43bb) Die Regelung über den Individual-Beitrag ist wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot aus § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
44aaa) Darauf, ob es sich um eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede handelt, kommt es nicht an, da das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für die von der Inhaltskontrolle nicht erfassten, preisbestimmenden, leistungsbeschreibenden und deklaratorischen Klauseln gilt (Palandt, BGB – Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 307 Rn. 1).
45bbb) Die Regelung über den Individualbeitrag verletzt das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, NJW 2010, 3152, 3154; BGH NJW 2011, 1801, 1802; BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az. IV ZR 10/11, zitiert nach Juris, Rn. 75). Dazu gehört auch, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW 2010, 3152, 3154; BGH NJW 2011, 1801, 1802; BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az. IV ZR 10/11, zitiert nach Juris, Rn. 76). Als Ausprägung des Transparenzgebots bestimmt das Bestimmtheitsgebot, dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann; der Verwender hat mithin Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass ihm keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Münchener Kommentar zum BGB – Wurmnest, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 59 m.w.N.). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, NJW 2010, 3152, 3154). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Regelung über den Individualbeitrag das Transparenzgebot aus mehreren Gründen.
46(i) Es ist bereits nicht hinreichend klar, wofür konkret der Individualbeitrag zu zahlen ist. Zwar trägt die Beklagte vor, dass der Individualbeitrag Gegenleistung für die zusätzlichen Leistungen des Individual-Kredits sei. Dem Darlehensvertrag ist das jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen. Der Begriff „Individualbeitrag“ wird nicht definiert und keine ausdrückliche Verknüpfung mit den Gegenleistungen hergestellt. Lediglich daraus, dass in den Begriffen „Individual-Kredit“ und „Individualbeitrag“ der Begriff „individual“ enthalten ist, und aus der Formulierung in Ziffer 8 der Kreditbedingungen
47„Wird der Restsaldo ganz (vorzeitige Ablösung) oder teilweise (Sonderzahlung) vor der im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeit zurückgezahlt, wird der beim Individual-Kredit vereinbarte einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag nicht zurückvergütet.“
48lässt sich ein Zusammenhang herstellen. Für den durchschnittlichen Kunden ist dieser Zusammenhang jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014, Az. 54 C 11313/14, zitiert nach Juris, Rn. 55, 46).
49(ii) Der Kunde ist auf Basis der Angaben im Darlehensvertrag auch nicht in der Lage, festzustellen, ob der Individual-Kredit für ihn wirtschaftlich günstig ist oder nicht. Der Kunde kann nicht prüfen, ob die Entrichtung des Individualbeitrags für die Zusatzleistungen sinnvoll ist. Zwar verpflichtet das Transparenzgebot nicht zur Offenlegung der Kalkulation. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zu Grunde gelegt hat (BGH, NJW 2003, 1447, 1449). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kunde kann hier vielmehr nicht abschließend vergleichen, ob für ihn der Basis- oder der Individual-Kredit günstiger ist. Das auszugsweise auf Seite 4 des Darlehensvertrages enthaltene Preis- und Leistungsverzeichnis (Bl. 61 d. A.) nennt zwar u. a. für den Basis-Kredit die Einzelpreise der jeweiligen Sonderleistungen, die beim Individual-Kredit nicht zu zusätzlichen Kosten führen. Die Summe der Einzelpreise dieser Sonderleistungen bleibt jedoch deutlich hinter dem vorliegend veranschlagten Individualbeitrag zurück, sofern der Kunde diese Sonderleistungen nicht in äußerst exzessivem Maße in Anspruch nimmt. Zwar könnte die Möglichkeit der kostenlosen Sondertilgung von bis zu 80 % des Kreditsaldos beim Individual-Kredit einen echten wirtschaftlichen Mehrwert darstellen. Anhand der Angaben im Darlehensvertrag kann der durchschnittliche Kunde jedoch nicht abschätzen, bis zu welchem Zeitpunkt für ihn der Individual-Kredit die günstigere Möglichkeit ist. Für die Vorfälligkeitsentschädigung ist in § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt, welche Beträge nicht überschritten werden dürfen. Beim Individualbeitrag bleibt offen, ob dieser die in § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Beträge überschreiten könnte, wenn der Kunde von der Möglichkeit der kostenlosen Sondertilgung erst spät im Laufe des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht. Zwar mag in einer Vielzahl der Fälle das Entfallen der Vorfälligkeitsentschädigung beim Individual-Kredit für den Kunden wirtschaftlich günstiger sein als der Basis-Kredit. Der durchschnittliche Kunde vermag jedoch nicht zu erkennen, wann dies für ihn der Fall sein könnte.
50(iii) Zudem sind auch die Folgen einer Ausübung des beim Individual-Kredit zusätzlich zum gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht vereinbarten Rücktrittsrechts für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar.
51Der Kreditvertrag nennt als zusätzliche Leistung des Individualkredits u. a. ein 28-tägiges Rückgaberecht, das es Darlehensnehmer ermöglicht, nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen vom Kreditvertrag zurückzutreten, wenn er den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlt (Bl. 58 und 62 d. A.). Dagegen hängt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von der Rückzahlung der Nettokreditsumme ab. Vielmehr ist die Regelung des § 495 Abs. 2 BGB a.F., wonach die Wirksamkeit des Widerrufs von der Rückzahlung des Darlehens binnen zwei Wochen abhing, entfallen (zur Entwicklung der Vorschrift: Münchener Kommentar zum BGB – Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 2). Bei einer Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar das Darlehen innerhalb von 30 Tagen ab der Absendung der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Danach fallen jedoch lediglich Verzugszinsen an. Darauf wird im Kreditvertrag hingewiesen (Bl. 62 d. A.). Für den Kunden bildet regelmäßig die Folge eines Widerrufs bzw. Rücktritts, nämlich dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, einen wesentlichen Beweggrund dafür, ob er sich von dem Vertrag lösen möchte bzw. kann oder nicht. Für die Rückzahlung des Nettokreditbetrags hat er beim gesetzlich geregelten Widerrufsrecht mehr Zeit. Zwar kann er das zusätzliche Rücktrittsrecht des Individualkreditvertrags 14 Tage länger ausüben als er den Widerruf erklären kann. Beide Fristen muss sich der Verbraucher jedoch ohnehin vergegenwärtigen, um sie einzuhalten. Der Bank hingegen steht ihr Kapital bei einer Lösung vom Vertrag im Wege des Rücktrittsrechts des Individual-Kredits ggf. früher wieder zur Verfügung als dies beim gesetzlich geregelten Widerruf der Fall wäre. Für diese für die Bank unter Umständen günstigere Variante erhält diese zudem durch den Individualbeitrag eine zusätzliche Vergütung, während sie das Widerrufsrecht kostenlos zu gewähren hat. Denn wie vorstehend zitiert verbleibt der Bank der Individualbeitrag bei einer Ausübung des zusätzlichen Rücktrittsrechts. Schließlich wird auch nicht klar, ob das zusätzliche Rücktrittsrecht einen Rücktritt im Sinne der §§ 346 ff. BGB auslösen soll. Auf Seite 1 des Darlehensvertrages wird das Rücktrittsrecht auch als Rückgaberecht bezeichnet. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs werden dem Kunden im Vertrag hervorgehoben erläutert. Für die Rechtsfolgen eines Rücktritts ist dies nicht in gleicher Weise der Fall. Es werden mithin zwei Loslösungsmöglichkeiten vom Vertrag zur Verfügung gestellt, deren Rechtsfolgen der durchschnittliche Kunde nicht hinreichend vergleichen kann. Bestünde dagegen lediglich das Widerrufsrecht, ist aufgrund der Widerrufsbelehrung klar, dass dieses binnen 14 Tagen ausgeübt werden muss.
52ccc) Diese Unübersichtlichkeiten begründen auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
53cc) Der Beklagten steht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ein Anspruch auf eine Erhöhung des laufzeitabhängigen Sollzinssatzes um den auf die Laufzeit des Vertrages umgerechneten Individualbeitrag oder auf einen etwaigen höheren Sollzinssatz des Basis-Kredits zu und der Darlehensvertrag ist auch nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
54aaa) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, zitiert nach Juris, Rn. 106). Maßstab für die Vertragsauslegung ist dabei nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien; vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, zitiert nach Juris, Rn. 106). Dabei sind Gerichte - ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln - nicht dazu berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, zitiert nach Juris, Rn. 107). Nichts anderes würde es jedoch bedeuten, wenn man der Beklagten folgte und den laufzeitabhängigen Sollzinssatz um den – auf die Laufzeit des Vertrages umgerechneten – Individualbeitrag erhöhen oder aber jedenfalls einen für den Basis-Kredit geltenden etwaigen höheren Sollzinssatz anwenden würde. Vielmehr muss sich der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, zitiert nach Juris, Rn. 107). Hier ist nicht ersichtlich, dass das ersatzlose Entfallen des Individualbeitrags den Belangen der Beklagten nicht mehr hinreichend Rechnung trägt. Zwar mag das Entfallen der Vorfälligkeitsentschädigung für sie wirtschaftlich nachteilig sein. Eine Unzumutbarkeit ist deshalb jedoch noch nicht gegeben, da zum einen bekanntermaßen die Fälle, in denen ein Darlehen vorzeitig zurückgeführt wird, selten sind. Zum anderen erhält die Beklagte weiterhin den Sollzinssatz in ungeschmälerter Höhe.
55bbb) Aus den vorstehenden Gründen ist der Vertrag auch nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Das Festhalten an ihm bedeutet keine unzumutbare Härte für die Beklagte.
56dd) Betreffend den geltend gemachten Zinsanspruch steht den Klägern ein solcher in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu. Dagegen haben sie keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 7,9 % seit dem 01.01.2014. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Individualbeitrag wird ausweislich der Angaben im Darlehensvertrag nicht verzinst. Die Zinsen in Höhe von 7,9 % werden lediglich für den Gesamtkreditbetrag bestehend aus dem Nettokredit und dem optionalen Kreditversicherungsbeitrag erhoben. Ein Zinsanspruch ergibt sich jedoch aus § 818 Abs. 1 BGB. Zwar ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt; bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, NJW 2014, 3713, 3719).
57b) Den Klägern steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Kläger selbst forderten die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2014 zur Rückerstattung des Individualbeitrags bis zum 25.05.2014 auf. Da die Beklagte daraufhin nicht leistete, geriet sie in Verzug. Dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger außergerichtlich vor Klageerhebung tätig wurden, ergibt sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 20.10.2014 (Bl. 17 d. A.), in dem diese auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.09.2014 und vorangegangene Korrespondenz, mithin vorgerichtliche Schreiben, Bezug nimmt. Der Höhe nach setzt sich der Anspruch zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, erhöht um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG wegen zwei Auftraggebern, einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7001, 7002 VV-RVG sowie Mehrwertsteuer. Nicht ersichtlich ist allerdings, warum die Kläger insoweit die Zahlung von Zinsen seit dem 29.07.2014 begehren. Diese stehen ihnen mangels anderweitigen Vortrags erst ab dem 20.10.2014 zu, denn in dem Schreiben vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte u. a. die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab (Bl. 19 d. A.).
582.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderungen der Kläger betreffend die Zinsen waren verhältnismäßig geringfügig und haben keine höheren Kosten veranlasst.
60Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
613.
62Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
63Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW-RR 2004, 537, 538). Es muss ausgeführt werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH a.a.O.).
64Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Beklagte bietet ihren Kunden den Individual-Kredit seit dem Jahr 2013 an, so dass sich die Frage der Wirksamkeit der Regelung über den Individualbeitrag in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Es wird auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Denn es liegen divergierende Entscheidungen dazu vor, ob die Vereinbarung des Individualbeitrags den Anforderungen des Rechts über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält (vgl. z.B. für eine Wirksamkeit der Regelung: AG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, Az. 29 C 9484/14; AG Bonn, Urteil vom 22.10.2014, Az. 114 C 380/14; beide zitiert nach Juris; für eine Unwirksamkeit der Regelung z.B.: AG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014, Az. 54 C 11313/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2015, Az. 26 C 7302/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015, Az. 34 C 9206/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2015, Az. 33 C 10980 14; AG Hameln, Urteil vom 02.04.2015, Az. 23 C 329/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015, Az. 12 O 341/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 8 S 20/15; alle zitiert nach Juris). Die tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits betreffen auch nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien. Denn ob Banken in der Weise, wie es die Beklagte anbietet, Beiträge für zusätzliche Leistungen vereinbaren können, ist für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung.
65Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.866,08 Euro festgesetzt.
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