Urteil vom Landgericht Mühlhausen (3. Zivilkammer) - 3 O 373/07
Orientierungssatz
Tritt im Falle der Veräußerung des Fahrzeuges der Versicherungsfall ein, bevor der Erwerb des Vollrechts stattgefunden hat, so ist der Versicherungsvertrag nicht erloschen, allerdings ist bis zum vollständigen Abschluss des Erwerbsvorgangs noch der Veräußerer Versicherungsnehmer und damit auch Anspruchsberechtigter.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einem Kaskovertrag.
- 2
Der Kläger betreibt gewerblich einen Handel mit Bau- und Nutzfahrzeugen. In dieser Eigenschaft erwarb er von der Fa. … GmbH (im Folgenden: …) über das Autohaus … GmbH (im Folgenden: Autohaus) ein Nutzkraftfahrzeug mit der Fahrzeugident-Nr.: … und dem vormaligen Kennzeichen NDH-…. Das Fahrzeug war von der … beim Autohaus in Zahlung gegeben worden.
- 3
Am 18.07.2006 wurde durch das Autohaus auf eigenen Namen eine Fahrzeugrechnung über den Kaufpreis erstellt und das Fahrzeug übergeben (Bl. 5 d.A.). Der Kläger nahm das Fahrzeug mit und stellte es auf sein Betriebsgelände. Am 21.07.2006 wurde das Fahrzeug dort von dem wegen dieser Tag inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen Patrick M. entwendet, der damit fuhr und kurz darauf verunfallte, wobei der LKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch auf die … zugelassen und von dieser gegen Haftpflicht und Vollkaskoschäden bei der Beklagten versichert. Der Fahrzeugschein befand sich noch bei der finanzierenden Bank, welcher der ´… das Fahrzeug finanziert hatte.
- 4
Am 26.07.2006 zahlte der Kläger den Kaufpreis an das Autohaus.
- 5
Der Kläger meldete die Schäden zunächst bei seiner Betriebsversicherung an, der Sparkassenversicherung, die eine Regulierung jedoch ablehnte und auf § 69 VVG hingewiesen hat.
- 6
Nachdem der Kläger den Fahrzeugschein erhalten hatte, verkaufte er das Fahrzeug am 14.09.2006 (Bl. 168 d.A.) als Unfallwagen für 7.500,- EUR gewerblich weiter. Der Kläger nahm nunmehr die Beklagte in Anspruch. Mit Schreiben vom 08.02.2007 und 28.03.2007 (Bl. 20/21 d.A.) lehnte die Beklagte ebenfalls eine Schadensregulierung ab und bestritt die Eigentümerstellung, die Aktivlegitimation des Klägers und wandte eine grobfahrlässige Herbeiführung des Schadensereignisses ein. Der Kläger habe nämlich den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug hinterlassen.
- 7
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zwischen seinem Kaufpreis in Höhe von 20.150,08 EUR und, nach einer entsprechenden Korrektur des Klagantrags, dem Verkaufspreis von 7.500,- EUR geltend.
- 8
Hilfsweise stützt er sich dabei auf eine Abtretung vom 06.10.2009 (Bl. 163 d. A.) des Autohauses.
- 9
Der Kläger trägt vor, er sei zum Zeitpunkt des Diebstahls Eigentümer gewesen. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht sicherungsübereignet gewesen. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, insbesondere habe er nicht grobfahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt, weil kein Zündschlüssel im Fahrzeug verblieben war, schon gar nicht gesteckt habe.
- 10
Nachdem der Kläger ursprünglich den Nettowert geltend gemacht hatte, korrigierte er seinen Antrag um den Verwertungserlös und stellt zuletzt den Antrag,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.650,08 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2006 zu zahlen.
- 12
Die Beklagte stellt den Antrag,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers, beruft sich auf Sicherungseigentum der finanzierenden Bank und ist der Auffassung, dass der Versicherungsfall grob-fahrlässig herbeigeführt worden sei, weil der Zündschlüssel zum Zeitpunkt des Diebstahls gesteckt habe, zumindest aber im Fahrzeug verblieben sei. Dies ergebe sich aus den amtlichen Ermittlungsakten.
- 15
Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zum Az.: 219 Js 59978/06 2.5 zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme gemacht. Weiter wurden gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2007 (Bl. 64 d.A.) in der Vorbesetzung des Gerichts Beweis erhoben über die Frage, ob ein Zündschlüssel gesteckt habe, durch Vernehmung der Zeugen Rainer K., Patrick M., Peter H., welche im Termin vom 08.02.2008 (Bl. 71 d.A.) vernommen worden sind, sowie durch Beweisbeschluss vom 14.03.2008 (Bl. 85 d.A.) zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches mit Ergänzungen vom 20.06.2008 und 10.07.2008 (Bl. 92, 98 d.A.) durch den Sachverständigen G. vorgelegt wurde. Aufgrund Verfügung vom 04.12.2009 und Beschluss vom 12.01.2010 wurde der Zeuge … erneut vernommen, diesmal zur Frage des Eigentumsübergangs am LKW. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2010 (Bl. 189 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
- 16
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 18
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte weder aus § 69 VVG a.F. i.V.m. dem Vollkaskovertrag, noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
- 19
Zwischen den Parteien besteht kein Versicherungsvertragsverhältnis.
- 20
Unstreitig hat der Kläger mit der Beklagten keinen Vertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist vielmehr die Vollkaskoversicherung der Fa. TLB. Diese hatte das Fahrzeug über das Autohaus verkauft. Soweit der Kläger hier Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, können diese lediglich aus § 69 Abs.1 VVG a.F. resultieren. Danach tritt anstelle des Veräußerers einer Sache der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein, wenn die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert wird. Diese Regelung verhindert, dass im Fall der Veräußerung einer Sache ein versicherungsloser Zustand eintritt. Sie hat die Bedeutung, dass eine Versicherung nämlich grundsätzlich trotz der Veräußerung einer Sache zunächst weiter gilt.
- 21
In den Versicherungsvertrag tritt mit der Veräußerung zunächst der Erwerber ein. Der Begriff der „Veräußerung“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH allerdings der Vollerwerb. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtsgeschäftliche Veräußerung ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Er erfordert z.B. bei Grundstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung (BGHZ 100, 161) und bei aufschiebend bedingten Übereignungen den Eintritt der Bedingung (BGH NJW-RR 89,211), z.B. bei Übereignung unter Eigentumsvorbehalt die Zahlung des Restbetrages. Dieser formale Veräußerungsbegriff ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, weil die an die Veräußerung geknüpften Rechtsfolgen, z.B. der Beginn des Versicherungsschutzes für den Erwerber, aber auch die Dauer der gesamtschuldnerischen Prämienhaftung sowie der Beginn der Kündigungsfristen eine sichere und schnelle Feststellung dieses Zeitpunktes verlangen (vgl. Prölss/Martin: VVG, 27. Aufl. 2004, § 69 Rdnr. 4 mit weiteren umfangreichen Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung). Voraussetzung dafür, dass der Erwerber also in den Versicherungsvertrag eintritt, ist sein Eigentum zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
- 22
Tritt der Versicherungsfall vorher ein, also bevor der Erwerb des Vollrechts stattgefunden hat, so ist der Versicherungsvertrag nicht erloschen, allerdings ist Versicherungsnehmer noch der Veräußerer. Diese Bedeutung hat das vom Klägervertreter mehrfach genannte Zitat bei Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Rd.Ziff. 3). Der Versicherungsvertrag erlischt nicht, auch wenn er jetzt fremde Interessen abdeckt, nämlich die des Erwerbers. Das ändert aber nichts daran, dass Versicherungsnehmer und damit Anspruchsberechtigter im Versicherungsfalle noch nicht der Erwerber geworden ist, sondern noch der Veräußerer ist. Aktiv legitimiert ist der Veräußerer solange, bis der Erwerbsvorgang abgeschlossen ist.
- 23
So liegt der Sachverhalt hier.
- 24
Die Beweisaufnahme hat die Überzeugung des Gerichts begründet, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, nämlich am 21.07.2006, der Kläger nicht Eigentum des Fahrzeugs war. Das Eigentum am Fahrzeug hätte der Kläger nur über das Autohaus erlangen können. Der hierzu vernommene Zeuge …, der Verkäufer des Autohauses, gab in seiner Vernehmung zwar an, dass er grundsätzlich wisse, wie ein Eigentumserwerb stattfindet, jedoch hat sich diese Selbsteinschätzung als falsch herausgestellt.
- 25
In seiner Vernehmung im Termin vom 12.01.2010 berichtete er, dass die übliche Vorgehensweise beim Verkauf eines Fahrzeugs die sei, dass zunächst über den Preis verhandelt wird und wenn der klar ist, dann folgen Rechnungslegung, Bezahlung und danach die Lieferung. So sei das übliche Prozedere. Auch war ihm bewusst, dass ein Fahrzeug, welches fremdfinanziert ist, der finanzierenden Bank gehört. Er bestätigte auch im vorliegenden Fall, dass der Lkw fremdfinanziert war und der Brief noch bei der finanzierenden Bank lag, also gar nicht dem Autohaus vorgelegen hat. Dann führt der Zeuge aus, dass für ihn normalerweise der Kaufvertrag und die Übereignung, also der Wechsel des Eigentums, dasselbe sei. Dann allerdings berichtete er, dass das Eigentum wohl erst mit Zahlung übergehen würde. Auf Nachfragen stellte er dann allerdings klar, dass er, wenn er jemandem ein Fahrzeug gibt, die Schlüssel und auch den Fahrzeugschein, das Fahrzeug aber noch nicht bezahlt ist, so gehe er davon aus, dass dem Käufer das Fahrzeug auch noch nicht gehöre. Auf Nachfragen einer Partei teilte er mit, dass nach seiner Ansicht der Kläger das Fahrzeug bereits hätte weiterverkaufen können, er also einen Kaufvertrag hätte machen können, rechnungsmäßig hätte das Fahrzeug allerdings erst später verkauft werden können.
- 26
Dies zeigt, dass sich der Zeuge der verschiedenen Eigentumsübergangsformen nicht bewusst ist. Bewusst war ihm allerdings, dass, solange der Fahrzeugbrief noch nicht da war, das Eigentum wohl noch bei der finanzierenden Bank lag. Auch hat er zur Überzeugung des Gerichts klar gemacht, dass das Eigentum vor Bezahlung nicht übergehe.
- 27
Somit ist aus Sicht des Gerichts klar, dass der Zeuge H. das Eigentum am streitgegenständlichen Lkw am 21.07.2006 noch nicht übertragen wollte, auch wenn er den Schlüssel, das Fahrzeug und den Fahrzeugschein ausgehändigt hatte. Dazu hätte es nämlich einer entsprechenden dinglichen Erklärung bedurft, die nicht vorgelegen hat.
- 28
Dem entspricht auch die Aktenlage. Unstreitig war das Fahrzeug fremdfinanziert und unstreitig war der Fahrzeugbrief noch bei der finanzierenden Bank. Da diese, wovon alle Parteien eigentlich ausgehen, auch zumindest das Sicherungseigentum hatte, die Fa. … also nur ihr Anwartschaftsrecht veräußern konnte, das Anwartschaftsrecht bei dem Autohaus aber noch nicht zum Vollrecht erstarkt ist, weil die finanzierende Bank noch nicht abgelöst war und den Fahrzeugbrief noch nicht herausgegeben hat, hätte das Autohaus auch höchstens das Anwartschaftsrecht weiterveräußern können, aber selbst das war offensichtlich nicht beabsichtigt.
- 29
Somit war der Kläger zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht Eigentümer des Fahrzeugs.
- 30
Mangels Eigentümerstellung ist der Kläger auch nicht in den bestehenden Versicherungsvertrag der Beklagten eingetreten und kann daraus keine Rechte herleiten. Es kann dahinstehen, wer überhaupt Eigentümer war, ob es die Firma … war oder die finanzierende Bank. Das Autohaus jedenfalls war nicht Eigentümerin.
- 31
Daran ändert auch die im Laufe des Prozesses vorgelegte Abtretung vom 06.10.2009 nichts. Zum einen stellt dies höchstens eine Abtretung des Autohauses an den Kläger dar, obwohl, wie festgestellt, auch das Autohaus zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Zum anderen beruft sich die Beklagte erfolgreich auf § 3 IV AKB 1988 auf das darin enthaltene Abtretungsverbot. Dieses ist auch wirksam und nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG Karlsruhe vom 20.03.2003, Az.: 12 U 233/02).
- 32
Mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses kommt es auch auf die übrigen Fragen, nämlich die behauptete Obliegenheitsverletzung bzw. dem Vorwurf der grob-fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsverhältnisses nicht an, wobei beide Vorwürfe wohl nicht durchgreifend sind.
- 33
Mit diesem Ergebnis ist der Kläger auch nicht rechtlos gestellt. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls versichert war, steht fest, fraglich ist nur, wer hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Übrigen ist dem Kläger das Volleigentum am unbeschädigten Lkw, so wie der Kaufvertrag dies vorgesehen hat, nie übertragen worden. Als er Eigentümer wurde, wohl durch Genehmigung des Weiterverkaufs und Aushändigung des Fahrzeugsbriefs, war das Fahrzeug bereits beschädigt. Diese Fragen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und hier daher auch nicht zu entscheiden.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. III, 91 Abs. 1 ZPO.
- 36
Der Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2010 ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein und ist daher, soweit er tatsächlichen Vortrag enthält, nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung biete er nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 69 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- 19 Js 59978/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs.1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 100, 161 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 89,211 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 IV 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 233/02 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x