Beschluss vom Landgericht Mühlhausen (2. Zivilkammer) - 2 T 36/12

Leitsatz

Zur Frage, ob der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Einkünften des Ehegatten zu machen hat (Anschluss LG Leipzig, 17. Oktober 2008, 4 T 787/08, DGVZ 2009, 115 f.).(Rn.6)

Orientierungssatz

Die Mitteilung der Tatsache, dass und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners, also auch der Ehegatte, über eigene Einkünfte verfügt, betrifft das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären hat.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Heiligenstadt, 16. Dezember 2011, 1 M 991/11

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03. Januar 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 16. Dezember 2011 - Az.: 1 M 991/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Mit dem Beschluss vom 16.12.2011 ist der unter dem 04.11.2011 gegenüber der Gerichtsvollzieherin angebrachte Widerspruch des Schuldners, das Einkommen seiner Ehefrau zähle nicht zu seinen Vermögenswerten und er habe deswegen dieses in der eidesstattlichen Versicherung nicht zu offenbaren, unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 19.05.2004, Az.: IXa ZB 297/03 (MDR 2004 S. 1141/1142) zurückgewiesen.

2

Gegen diesen am 21.12. 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.01.2012 bei dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners vom selben Tage, zu der mit Schriftsatz vom 10.02.2012 eine Begründung abgegeben worden ist mit dem ausdrücklichen Antrag, den Beschluss vom 16.02.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Schuldner nicht verpflichtet sei, das Einkommen seiner Ehefrau im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen zu offenbaren.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.02.2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Mühlhausen zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässig angebrachte sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Für die Erwägungen des Amtsgerichts zur Zurückweisung des Widerspruchs des Schuldners vom 04.11.2011, die sich die Kammer hiermit zu eigen macht, streitet entscheidend die bereits eingangs genannte Beschlussentscheidung des BGH vom 19.05.2004 (MDR 2004 S. 1141/1142 m.w.N.).

6

Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend ausführt, wird die Frage, ob und inwieweit Angaben zu Einkünften des Ehegatten zu machen sind, in Rechtsprechung und Kommentarliteratur uneinheitlich beantwortet, jedoch folgt die aktuellere Rechtsprechung der Landgerichte (LG Leipzig DGVZ 2009 S. 115/116, LG Passau DGVZ 2010 S. 15/16 – weitere Nachweise auch zur Gegenmeinung bei B/L/A/H, ZPO, 70. Aufl., § 807 Rdnr. 20 „Ehegatte“) ersichtlich der vorgenannten BGH-Entscheidung.

7

Wie das LG Leipzig a.a.O. ausführt, hat der BGH mit dieser Entscheidung vom 19.05.2004 in dem seit Jahren offen ausgetragene Meinungsstreit Position bezogen und sich unter Berufung auf den Zweck der in §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelungen auf die Seite der Vollstreckungsgläubiger gestellt; die Mitteilung der Tatsache, dass und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners, also auch der Ehegatte, über eigene Einkünfte verfügt, betrifft das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären hat.

8

Dem schließt sich die Kammer an.

9

Demnach war die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts durch Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners zu bestätigen.

10

Die Kostenentscheidung ergeht aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO.


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