Grund- und Teilurteil vom Landgericht Münster - 22 O 31/88

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die anläßlich des Rücktransports ihrer Drucksachen am 5./6. November 1987 entstanden sind, ist gegenüber der Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem End- und Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank erbringen.


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