Urteil vom Landgericht Münster - 10 S 63/89
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Borken
vom 23.2 .1989 - 3 C 394/88 - abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger
als Gesamtschuldner über den diesen durch Urteil
des Amtsgerichts Borken vom 23.2.1989 zuerkannten
Betrag von 3.075,79 DM nebst 4%
Zinsen seit dem 16 .11.1987 weitere 1.766,98 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der
Kläger 11 %, die Beklagten 89 %, von den Kosten
der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 %,
die Beklagten 73 %.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
3Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
4Der Kläger kann die Zahlung weiterer 228,49 DM für die
5Anschaffung eines neuen Teppichfußbodens im Schlaf- und Kinderzimmer
6begehren. Gemäß den §§ 823 Abs . 1; 823 Abs. 2 BG8 in
7Verbindung mit §~303 StGB; 249 Abs . 1 Satz 2 BGB steht dem
8Kläger wegen der Verschmutzung des Teppichfußbodens im Kinderzimmer
9und der Beschädigung des Teppichfußbodens im Schlafzimmer
10ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für entsprechende Böden zu.
11Verlegt der Geschädigte einen neuen Teppichfußboden, so muß
12er sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, da der Wiederbeschaffungswert
13von dem Verkehrswert des beschädigten Teppichfußbodens
14abhängt. Bei der Bewertung des Verkehrswertes entspricht
15die Wertung des Vorderrichters, daß ein Teppichfußboden regelmäßig
16eine Lebensdauer von 15 Jahren hat, der allgemeinen
17Rechtsprechung. Da der Teppichfußboden von den Beklagten 10
18Jahre benutzt wurde, ist ein Abzug von 2/3 berechtigt. Dieser
19Abzug kann jedoch nur von den Kosten für den Teppichfußboden
20selber erfolgen, nicht auch von den Verlegekosten. Die Kosten
21für den Teppichboden betragen laut Angebot vom 31.8 .1987
22(Bl. 27 d . A.) inclusive Mehrwertsteuer 824,62 DM. Es ist
23insoweit ein Abzug von 549 ,75 DM vorzunehmen. Zu dem Rest
24von 274,87 DM sind Verlegekosten von 342 ,74 DM hinzuzurechnen
25(vgl . Angebot vom 31.8.87, Blatt 27 d . A.), nämlich 69,93 DM
26+ 38 , 11 DM + 90 ,41 DM + 102 , 20 DM zuzüglich 14 % für alle
274 Positionen. Dem Kläger steht demnach insgesamt ein Anspruch
28in Höhe von 617, 61 DM zu. Erstinstanzlich wurden ihm bereits
29389,12 DM zuerkannt, so daß die Berufung in Höhe von
30228,49 DM begründet ist.
31Der Kläger kann auch die Zahlung weiterer 515,75 DM wegen
32der Entfernung der Tapeten verlangen. Ihm steht gemäß § 14,
33Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mietvertrages ein
34Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten
35in Höhe von 815,75 DM entsprechend dem Angebot des Malermeisters
36S vom 31 . 8 . 1987 (81. 27 d. A. ) zu . Der Kläger durfte
37die Tapeten entfernen, da er die Beklagten mit Schreiben vom 31 .8 . 87 zur
38Entfernung der Tapeten aufgefordert hat (81. 89, 90 d. A. ). Die darin
39gesetzte Frist haben die Beklagten nicht eingehalten.
40Von dem Anspruch in Höhe von 815 ,75 DM waren 300, -- DM,
41die das Amtsgericht dem Kläger bereits wegen Entzug der Nutzungsmöglichkeit
42zuerkannt hat, abzuziehen.
43Weiterhin kann der Kläger Zahlung von 1.022,74 DM wegen der
44Nichtrückgabe zweier Hausschlüssel verlangen. Ihm steht insoweit
45ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Schließanlage
46gemäß §§ 823 Abs. 1; 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
47Durch die Nichtrückgabe der zwei Schlüssel haben die Beklagten
48nicht nur das Eigentum des Klägers an diesen beiden Schlüsseln
49verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit "Sicherheitsschließanlage"
50beschädigt. Durch die Nichtrückgabe bzw. den ungeklärten
51Verlust der zwei Schlüssel hat die Anlage ihre Funktion verloren.
52Bei dem Einbau einer Sicherheitsschließanlage hat der Eigentümer
53die Gewißheit, daß Schlüssel auf legale Weise nur mit seinem
54Einverständnis nachgemacht werden können. So kann er darauf
55vertrauen, daß kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels
56in sein Haus eindringen kann. Gehen Schlüssel verloren, ent -
57fällt dieses Vertrauen; der Eigentümer muß zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
58treffen. Die Anlage entspricht in ihrem Wert nur
59noch der Summe einer Mehrzahl von Schlössern und Schlüsseln.
60Diese Summe ist regelmäßig niedriger als der Wert einer funktionsfähigen
61Sicherheitsschließanlage, so daß der Kläger durch
62die nicht erfolgte Rückgabe der zwei Schlüssel einen Schaden
63erlitten hat.
64Ein Schaden könnte nur dann verneint werden, wenn die Beklagten
65genau angeben könnten, wo sie ihre Schlüssel verloren
66haben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln
67kein Hinweis auf ihre Besitzer befunden hat.
68Die Beklagten behaupten zwar, sie hätten alle ihnen ausgehändigten
69Schlüssel zurückgegeben , denn sie hätten gemäß §
701 Ziffer 3 des Mietvertrages nur fünf Schlüssel erhalten
71(81. 53 d . A. ). Doch haben sie gerade durch ihre Unterschrift
72unter dem Mietvertrag bestätigt, daß ihnen neben fünf Hausschlüsseln
73auch noch drei Kellerschlüssel zur Verfügung gestellt
74wurden. Diese drei Kellerschlüssel gehören laut Schließplan
75der Firma X (Bl. 137 d . A. ) auch zu der Sicherheitsschließanlage. Folglich haben die Beklagten acht Schlüssel erhalten, aber entsprechend der Bestätigung vom 28. 8.1987 (Bl . 63 d. A.) nur sechs Schlüssel zurückgegeben .
76Bei der Höhe des geltend gemachten Schadens ist wiederum zu
77beachten, daß ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Auch
78eine Schließanlage unterliegt der Abnutzung. Die Schlüssel
79können verbiegen oder abbrechen, die Schlösser ausleiern.
80Insgesamt ist aber von einer hohen Lebendauer einer Schließanlage
81auszugehen, so daß ein Abzug von Materialkosten
82(lt. Angebot vom 1.9.87, Bl. 22 d. A.), 910,18 DM plus
8357,75 DM Teuerungszuschlag nach Ankündigung der Firma W
84in Höhe von 15 %, das heißt von 145 ,19 DM, gerechtfertigt
85ist. Damit verbleiben 822,73 DM Materialkosten zuzüglich
86200 ,-- DM Montagekosten .
87Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 , 97 ZPO.
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