Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 478/92
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung
3von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.
4Die Klägerin ist die Hausbank der Eheleute H, C, die zwei Einzelfirmen
5betreiben. Daneben gab es noch die Fa. H GmbH, C, die in Vermögensverfall geraten ist; durch Beschluß des AG Hamm vom 19.2.1991 wurde die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt.
6Die vorgenannte GmbH wickelte ihre Geschäfte ebenfalls über die Klägerin
7ab. Die Klägerin hatte der GmbH Kontoüberziehungen gegen entsprechende
8Absicherung zugebilligt. Im Frühjahr 199o sprach der Zeuge H bei
9der Klägerin vor und bat darum, das Konto der GmbH weiter überziehen zu
10dürfen. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden, nachdem der
11Zeuge H ihr eine vom Beklagten ausgestellte Bescheinigung mit Datum
12vom 23.4.199o vorgelegt hatte, in der es heißt, daß zugunsten der GmbH
13aufgrund der Umsatzsteuer- Jahreserklärung für das Kalenderjahr 1988 ein
14Steuerguthaben beim Finanzamt I in Höhe von rd. 112.ooo,-- DM bestehe;
15das Guthaben gelange jedoch erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung zur
16Auszahlung (Bl. 8 GA).Die Klägerin ließ sich die Steuererstattungsansprüche
17abtreten und zeigte die Abtretung dem zuständigen Finanzamt an
18(Bl. 13 GA). Das Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1o.5.
19199o mit, daß die GmbH für das betroffene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung
20nicht abgegeben habe (Bl. 14 GA). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte
21die Klägerin der GmbH eine zusätzliche Kontokorrentinanspruchnahme im
22Umfang von 85.ooo,-- DM gestattet.
23Die Mitteilung des Finanzamtes vom 1o.5.199o beruhte offenbar auf einem
24Versehen. Die Steuererklärung muß vorgelegen haben, weil nämlich alsbald
25die angekündigte Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt stattfand.
26Bei dieser Prüfung stellte sich heraus, daß die Bescheinigung des Beklagten
27vom 23.4.199o falsch war und ein Steuerguthaben für die GmbH nicht
28bestand.
29Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den ihr, der Klägerin,
30entstandenen Schaden, und trägt vor: Zwischen der GmbH und dem
31Beklagten sei ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung zu ihren, der Klägerin,
32Gunsten zustande gekommen. Der Beklagte habe seine daraus resultierenden
33Pflichten verletzt . Er habe nämlich gewußt, daß die von ihm
34ausgestellte Bestätigung vom 23.4.199o für sie, die Klägerin, als Absicherung
35habe dienen sollen und daß von dieser Bestätigung die weitere
36Kreditgewährung an die GmbH abhänge. Jedenfalls habe der Beklagte damit
37rechnen müssen, daß die Bestätigung gegenüber Geld- oder Warenkreditgebern der GmbH
38habe verwendet werden sollen. Demgemäß müsse der Beklagte für den aufgrund dieser falschen
39Bestätigung eingetretenen Schaden haften.
40Die GmbH habe den Kreditbetrag von 85.ooo,-- DM nicht zurückzahlen können.
41Der endgültige Schaden könne noch nicht beziffert werden, da noch nicht
42abzusehen sei, inwieweit die Verwertung anderer Sicherheiten die Verpflichtungen der GmbH
43und der Eheleute H abdecken würden. Sie, die Klägerin, könne daher nur auf Feststellung der Haftung
44des Beklagten klagen, wofür ein Feststellungsinteresse gegeben sei.
45Die Klägerin beantragt,
46festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,
47ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Gewährung
48eines Kontokorrentkredites von mindestens 85.ooo,-- DM
49an die Fa. H GmbH in C entstanden sei oder künftig entstehen werde.
50Der Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Der Beklagte stellt jegliche Haftung in Abrede und trägt vor:
53Von dem Verwendungszweck der Bestätigung vom 23. April 199o habe er keine
54Kenntnis gehabt. Der Fehler in der Bestätigung beruhe darauf, daß die
55Vorsteuer doppelt erfaßt worden sei, was sich bei der Umsatzsteuer Sonderprüfung ergeben habe.
56Die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer sei darauf zurückzuführen, daß der Buchhalter der GmbH,
57nämlich der Zeuge E seiner, des Beklagten, Gehilfin, der Zeugin L auf
58Nachfrage angegeben habe, daß auf dem Verrechnungskonto für die von den
59Einzelfirmen H erbrachten Leistungen die dort ausgewiesene Summe von
60929.183,65 DM versehentlich brutto, also einschließlich Umsatzsteuer gebucht
61worden sei; die Umsatzsteuer müsse noch herausgebucht werden. Dies
62habe die Zeugin L, der keinerlei Belege oder Rechnungen vorgelegen
63hätten und die unter Zugrundelegung der von dem Zeugen E
64erstellten Buchungen nur die Bilanz habe anfertigen sollen, getan. Nachher
65habe sich dann herausgestellt, daß der Zeuge E entgegen
66seinen Angaben schon Nettobeträge verbucht, die Umsatzsteuer also schon
67einmal herausgebucht gehabt habe.
68Die Zeugin L treffe kein Verschulden. Es sei nicht ihre Aufgabe
69gewesen, die Rechnungen und Belege nachzuprüfen. Sie habe sich auf die
70Angaben des Zeugen E, der ein erfahrener Buchhalter sei, verlassen
71dürfen.
72Im übrigen sei ein etwaiger Schaden auf das eigene Verschulden der
73Klägerin zurückzuführen. Sie habe die desolate Lage der GmbH gekannt.
74In der Bestätigung vom 23.4.199o habe er, der Beklagte, auch ausdrücklich
75darauf hingewiesen, daß die Auszahlung noch von einer Sonderprüfung
76abhängig sei. Dieses Risiko habe die Klägerin völlig außer acht gelassen.
77Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
78Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
79Es ist Beweis erhoben worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften
80verwiesen.
81Entscheidungsgründe
82Die Klage kann keinen Erfolg haben.
83Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte wußte,
84daß die von ihm erbetene Bestätigung vom 23.4.199o zur
85Vorlage bei der Klägerin dienen sollte, um eine Vorfinanzierung des angeblichen Steuerguthabens
86abzusichern. Dies hat der Zeuge H glaubhaft
87bekundet. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen
88der GmbH und dem Beklagten ein entsprechender Auskunftsvertrag zustande
89gekommen ist, und zwar unter Einbeziehung der Klägerin in dessen Schutzbereich
90(vgl. daz~ BGH WM 1987, 257; O~G Karlsruhe NJW RR 199o, 861).
91Angesichts der unstreitigen Fehlerhaftigkeit des Bestätigungsschreibens
92vom 23.4.199o obliegt es auch dem Beklagten, sein fehlendes Verschulden
93darzutun, § 232 BGB (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
94Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, daß dem Beklagten weder ein
95eigenes noch ein Verschulden der Zeugin L als Erfüllungsgehilfin
96angelastet werden kann. Ein solches Verschulden ist aber Voraussetzung
97für eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten entsprechend den Grundsätzen
98der positiven Vertragsverletzung. Da es an einem Verschulden fehlt, kommt auch keine
99Haftung etwa nach den §§ 823 ff, 826 8GB in Betracht.
100Der Zeuge E hat bestätigt, daß er die Buchhaltungsarbeiten gemacht
101und danach dem Beklagten lediglich die von ihm angefertigten Zusammenstellungen wie
102Kontenausdrucke und Saldenlisten überbracht hat,
103damit dieser den Bilanzabschluß für 1988 erstellen konnte; Unterlagen
104wie Belege und Rechnungen habe er dem Beklagten nicht übergeben. Die
105Zeugin L, die im Büro des Beklagten für diesen die Bilanzarbeiten
106vorgenommen hat, hat ebenfalls bekundet, nur die Konten und eine Saldenliste
107verfügbar gehabt zu haben, nicht hingegen sonstige Unterlagen wie
108Rechnungen und Belege.
109Es war nicht Aufgabe der Zeugin L, die Richtigkeit der Buchungsarbeiten
110zu überprüfen oder Rechnungen und Belege zu kontrollieren. Sie
111hatte lediglich anhand der bereits durchgeführten Buchungsarbeiten die
112Bilanz zu erstellen.
113Bei diesen Arbeiten ist ihr aufgefallen, daß das betroffene Verrechnungskonto
114einen unerwartet hohen Saldo aufwies. Diese Bedenken hat sie abgeklärt
115durch telefonische Rückfrage bei dem Zeugen E, der die Buchhaltungsarbeiten gemacht hatte.
116Die Zeugin L hat glaubhaft bekundet, bei dieser Gelegenheit den
117Zeugen E danach gefragt zu haben, ob er die Rechnungsbeträge
118netto oder brutto verbucht habe. Daraufhin hat der Zeuge E,
119wie die Zeugin L weiter bekundet hat, erklärt, daß Bruttobeträge
120verbucht worden seien, so daß die Vorsteuer noch abgesetzt werden
121müsse. Dies hat die Zeugin L dann getan, wodurch es zu einer
122doppelten Berücksichtigung der Umsatzsteuer gekommen ist, weil die
123Rechnungsbeträge entgegen der Auskunft des Zeugen E bereits
124ohne Mehrwertsteuer verbucht worden waren.
125Das Gericht folgt den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen L,
126die einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ihre Angaben eindeutig
127und sicher gemacht hat. Hinzu kommt, daß der Zeuge E nichts
128Gegenteiliges bekundet hat. Er hat sich dahin geäußert, sich an die
129Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können.
130Die Zeugen L durfte sich auf die Angaben des Zeugen E
131verlassen. Anhaltspunkte dafür, daß seine Angaben unzutreffend sein
132könnten, ergaben sich für sie nicht. Der Zeuge E galt, wie
133der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, als erfahrener Buchhalter.
134Im übrigen war er für die GmbH tätig, die in bezug auf den Auskunftsvertrag
135Vertragspartnerin des Beklagten war. Der Irrtum des Zeugen
136E, der Erfüllungsgehilfe der GmbH war und nicht etwa des
137Beklagten, kann dem Beklagten nicht angelastet werden.
138Fraglich kann allenfalls sein, ob der Beklagte Anlaß zu einer Überprüfunq
139der Buchungsarbeiten gehabt hätte, als sowohl der Zeuge E als
140auch der Zeuge H, wie beide bekundet haben, dem Beklagten gegenüber
141geäußert haben, daß der errechnete Steuererstattunqsbetraq von 112.ooo,-- 0~
142sehr hoch erscheine. Eine diesbezüqliche Nachprüfungspflicht ist aber zu
143verneinen. Der Beklagte hat das von dem Zeugen E zusammengetragene
144Zahlenmaterial richtig ausgewertet und in die Bilanz einfließen
145lassen. Zu weiteren Nachprüfungen war er nicht verpflichtet. Es wäre
146Sache der GmbH gewesen, die Buchungszusammenstellungen nochmals zu überprüfen
147und dem Beklagten evtl. korrigierte Konten und Listen zukommen zu lassen.
148Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der fehlerhaft errechnete
149Steuererstattungsbetrag gar nicht auf einer doppelten Erfassung
150der Vorsteuer beruht, sondern etwa darauf, daß sich, wie der Beklagte angegeben hat,
151bei der Steuersonderprüfung herausgestellt hat, daß umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliege
152und deswegen nur eine einzige Steuererklärung - statt getrennter für die verschiedenen Firmen -
153hätte abgegeben werden müssen. Daß diese vom Beklagten möglicherweise fehlerhaft
154veranlaßte Handhabung für die falsche Bestätigung vom 23.4.199o ursächlich geworden sein könnte,
155wird aber von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
156Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 7o9 ZPO.
157Unterschrift
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