Beschluss vom Landgericht Münster - 2 Qs 53/98 LG Münster, 16 OWi 313/98 AG Steinfurt
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
1
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
2Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft angeordnet. Sämtliche formellen Voraussetzungen sind gegeben und werden von dem Betroffenen auch nicht angegriffen.
3Soweit der Betroffene auf seine Vermögenslosigkeit hinweist, hat er keinen Erfolg.
4Die Zahlung von Geldbußen ist nämlich selbst einkommens- und vermögenslosen sowie unpfändbaren Personen zuzumuten. Andernfalls könnten sie sich risikolos
5über bußgeldbewehrte Tatbestände hinwegsetzen, da sie Sanktionen nicht zu
6befürchten hätten.
7Ratenzahlung kann ebenfalls nicht bewilligt werden, weil der Betroffene die unter dem 01. Dezember 1997 gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten und dadurch
8gezeigt hat, dass er nicht willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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