Urteil vom Landgericht Münster - 08 S 201/08 LG Münster = 5 C 1983/08 AG Münster
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Az.: 5 C 1983/08, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, seitens des Klägers als Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten. Hintergrund ist, dass der Beklagte als Versicherungsunternehmen für die Folgen eines Verkehrsunfalls der Geschädigten S, die aufgrund des Unfallgeschehens in dieser anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist, aufzukommen hat.
4Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung eine Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt, insbesondere mit der Erwägung, dass es sich bei den geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen um gem. § 116 SGB X übergegangene Schadenersatzansprüche der Geschädigten handele.
5Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.
6Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass insbesondere angesichts der Tatsache, dass es keine dem § 179 Abs. 1a SGB VI entsprechende Regelung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gebe, eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht vorhanden sei. Ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X läge nicht vor, da die entsprechenden Beiträge keine unfallbedingten Mehraufwendungen der Geschädigten im Sinne des § 842, 843 BGB darstellten.
7In der Berufungshauptverhandlung ist seitens des Klägers klargestellt worden, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen sowohl um die sog. Arbeitgeber- als auch um die Arbeitnehmeranteile der entsprechenden Versichertenbeiträge handele, wobei es angesichts der Einkommenssituation der Geschädigten so sei, dass wegen der zu niedrigen Einkommenshöhe auch die Arbeitnehmeranteile aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches in vollem Umfang vom Arbeitgeber, damit letztlich vom Kläger, zu tragen sind.
8II.
9Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge besteht nicht. Zutreffend geht das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst davon aus, dass als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch des Klägers nur in Frage kommt, dass entsprechende eigene Schadenersatzansprüche der Geschädigten Frau S gem. § 116 SGB X auf den Kläger übergegangen sind. Derartige eigene Schadenersatzansprüche der Geschädigten, die sich etwa aus erhöhten Aufwendungen, die unfallbedingt sind, ergeben können, liegen jedoch in Bezug auf die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.
10Soweit es sich bei den gezahlten Beiträgen um die sogenannten Arbeitgeberanteile an den abgeführten Beiträgen handelt, ergibt sich dies schon daraus, dass der Kläger als Arbeitgeber eine eigene Verpflichtung zur Abführung der Beiträge erfüllt. Insoweit stellt sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Geschädigten Frau S als übliches Arbeitsverhältnis dar, sodass die Verpflichtung des Klägers zur Abführung der Arbeitgeberanteile sich nur aus diesem Arbeitsverhältnis ergibt und damit ein eigener Schaden der Unfallgeschädigten, der übergangsfähig wäre, nicht ersichtlich ist.
11Soweit in dem geltend gemachten Anspruch – nicht abgegrenzte – sogenannte Arbeitnehmeranteile enthalten sind, kann im Ergebnis im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der Einkommenssituation und der Einkommenshöhe der Geschädigten auch diese Anteile als Arbeitgeber selbst abführen muss, beruht nämlich nicht auf dem Unfallereignis oder dadurch bedingten erhöhten Aufwendungen der Geschädigten, sondern allein darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der Geschädigten so ausgestaltet ist, dass nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften angesichts der Einkommenshöhe eine entsprechende Abführungspflicht des Klägers besteht. Auch insoweit ist mithin ein übergangsfähiger Schaden nicht gegeben.
12Zu Recht weist die Berufung im Übrigen darauf hin, dass eine dem § 179 Abs. 1a SGB VI entsprechende Regelung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht besteht. Da § 179 Abs. 1a SGB VI als Spezialregelung ausdrücklich nur die Rentenversicherungspflicht und Rentenversicherungsbeiträge betrifft, kommt eine analoge Anwendung auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht.
13Sonstige Gründe, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergeben würde, sind nicht ersichtlich.
14Mithin war auf die zulässige Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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