Urteil vom Landgericht Münster - 015 O 396/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll und
Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 15.07.1996
3eine Unfallversicherung, wonach sie ab einem unfallbedingten
4Invaliditätsgrad von 50 % eine lebenslange monatliche Rente von
51.000, 00 DM und bei höheren Invaliditätsgraden zusätzlich je
6Prozent eine einmalige Invaliditätssumme von 6.000,00 DM verlangen
7kann. Im übrigen liegen dem Versicherungsvertrag die
8H. Unfallversicherungen für Unfallrente mit Kapitalleistung
9GUB/R 96 zugrunde.
10Am 11.11.1997 ist die Klägerin auf der Treppe im eigenen Haus
11gestürzt und erlitt eine Fraktur des oberen Sprunggelenks. Die
12Parteien streiten um den Grad der hierdurch bedingten Invalidität.
13Die Parteien haben sich unter dem 07.12.2000 dahin erklärt, daß als maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen der Invalidität
14der Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall, d . h . der 11. 11.2000 anzunehmen ist.
15Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei eine Invalidität
16von zumindest 56 % eingetreten. Diese Verletzungsfolgen würden
17sich weiterhin suksessive ausbreiten.
18Die Klägerin beantragt,
191 .
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
2170.000,00 DM zu zahlen, und zwar nebst 4 % Zinsen ab
22dem 11.11.1997;
232 .
24festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
25Klägerin im Rahmen der dynamischen Unfallrentenversicherung
26zukünftige Invaliditätsleistungen zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
281.
29die Klage abzuweisen;
302 .
31der Beklagten nachzulassen, Sicherheitsleistung durch
32unbedingte, unbefristete, Selbstschuldnerische Bürgschaft
33einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
34als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank, Sparkasse
35oder Genossenschaftsbank zu leisten.
36Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
37gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
38Das Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen
39Q eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf
40das Gutachten vom 15.01.2001 (Bl. 49 bis 62 d. A.) Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen
43aus dem Versicherungsvertrag infolge des Unfalls vom 11.11.1997
44keinerlei Zahlungsansprüche zu. Nach den Bedingungen ist Voraussetzung
45für jegliche Zahlungsverpflichtung der Eintritt einer
46Invalidität von zumindest 50 %. Daß der Unfall zu derartigen
47Folgen geführt habe, hat die beweispflichtige Klägerin
48nicht bewiesen. Der Sachverständige Q hat lediglich eine
49Beeinträchtigung von 1/5 Beinwert, also von 14 %
50festgestellt und damit im übrigen auch das vorprozessual von
51der Beklagten eingeholte Gutachten bestätigt. Nach allem war
52die Klage insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrags
53abzuweisen.
54Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
55Unterschrift
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