Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 83/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.09.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.