Urteil vom Landgericht Münster - 2 O 260/02

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts N2 vom 24.05.2002 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 23.05.2002 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.


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