Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 408/02
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ibbenbüren wird angewiesen,
den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubiger vom 4.12.01 auch
wegen der dort aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten
durchzuführen.
Die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger im Beschwerdeverfahren
trägt die Schuldnerin.
Wert: 178.66 EUR.
1
G r ü n d e :
2Der Gerichtsvollzieher durfte nicht, wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, wegen der durch den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 4.12.01 entstandenen Gerichts - und Anwaltskosten die Vollstreckung gegen die Schuldnerin ablehnen.
3Im Vergleich vom 18.10.01 war eine Widerrufsfrist bis zum 25.10.01 vereinbart. Am 26.10.01 wußte die Schuldnerin daher, daß der Vergleich nicht widerrufen war und sie die Vergleichssumme zahlen mußte. Hierzu war im Vergleich ein fester Zahlungstermin auf den 15.11.01 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt mußte die Schuldnerin zahlen. Sie durfte nicht darauf warten, daß zunächst der Vergleich ihr in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellt wurde. Diese Zustellung - erfolgt am 27.11.01 - änderte nichts daran, daß die Zahlung bereits am 15.11.01 fällig war und die Schuldnerin sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug befand. Sie hatte lediglich die Signalwirkung an die Schuldnerin, daß sie jetzt jederzeit mit der Zwangsvollstreckung würde rechnen müssen. Den Vollstreckungsauftrag hätten die Gläubiger auch bereits wenige Tage nach dem 15.11.01 erteilen dürfen. Die Frage der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten im Sinne von § 788 ZPO ist hier nicht an Hand des Zeitraums zwischen der Zustellung des Vergleichs (27.11.) und der Zahlung (3.12.) zu beantworten, sondern an Hand des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Widerrufsfrist ( 25.10.) und dem vereinbarten Zahlungstermin (15.11.) Dieser Zeitraum betrug drei Wochen. Dies ist ein angemessener Zeitraum im Sinne der Vorschrift des § 788 ZPO.
4Zwar hatte die Schuldnerin bereits am 3.12.01 gezahlt, das Risiko, daß die Bevollmächtigten der Gläubiger bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags am Morgen
5des 4.12.01 davon noch keine Kenntnis hatten, geht zu Lasten der Schuldnerin.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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