Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 408/02

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ibbenbüren wird angewiesen,

den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubiger vom 4.12.01 auch

wegen der dort aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten

durchzuführen.

Die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger im Beschwerdeverfahren

trägt die Schuldnerin.

Wert: 178.66 EUR.


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