Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 1191/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wert. 1.621,78 EUR.
1
G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin vom 27. September 2002 wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.621,78 EUR. Sie hat am 4. Dezember 2002 beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den das
3Arbeitseinkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin nach der Tabelle zu
4§ 850 c ZPO gepfändet worden ist. Aus einem von der Schuldnerin am 4. September 2002 bei der Gläubigerin gestellten Ratenzahlungsgesuch ergibt sich, dass der
5Ehemann der Schuldnerin, xxx, ein monatliches Einkommen i.H.v.
6ca. 2.500,-- EUR hat und die Schuldnerin selbst über ein monatliches Nettoeinkommen bei der Drittschuldnerin i.H.v. 875,-- EUR verfügt, wobei sie sich in die Lohnsteuerklasse V hat einstufen lassen, während ihr Ehemann nach der Lohnsteuerklasse III besteuert wird.
7Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den von der Gläubigerin gestellten Antrag, anzuordnen, dass die Schuldnerin sich so behandeln lassen müsse, als ob ihr Einkommen nach der Steuerklasse IV zu versteuern sei, zurückgewiesen, weil die von den Ehegatten xxx für das Jahr 2002 getroffene Steuerklassenwahl bereits vor der Pfändung erfolgt sei und deswegen auch von der Gläubigerin hingenommen werden müsse. Eine nachträgliche Änderung dieser Steuerklassenwahl durch
8Anordnung des Vollstreckungsgerichtes wäre ein unzulässiger Eingriff in die bereits wahrgenommenen Rechte der Ehegatten.
9Auf den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
10Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt die Gläubigerin nunmehr, für den Zeitraum ab Januar 2003 anzuordnen, dass die Wahl einer anderen Steuerklasse als IV durch die Schuldnerin der Gläubigerin gegenüber für die Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unwirksam sei.
11Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
12Wählt der verheiratete Vollstreckungsschuldner nach der Pfändung seines Anspruchs auf Arbeitslohn ohne sachlichen Grund statt der Steuerklasse IV die Steuerklasse V, um so Einkommensbeträge der Pfändung zu entziehen, so kann das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung von § 850 h ZPO anordnen, dass sich der Schuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils seines Lohns so behandeln lassen muss, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert. Dagegen muss der Gläubiger eine vor der Pfändung getroffene Wahl der Steuerklasse durch den Schuldner und dessen Ehegatten (für das laufende Jahr) gegen sich gelten lassen. Diese Rechtsprechung des OLG Köln (Rpfl. 2000, S. 223) ist inzwischen als herrschende Meinung anzusehen und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluss v. 25. Mai 1998, 5 T 162/98). Danach kann im Wege einer von der Gläubigerin beantragten Änderungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht diese sich nicht mehr auf ein von der Schuldnerin erzieltes Arbeitseinkommen im Kalenderjahr 2002 auswirken, denn für dieses Kalenderjahr war von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bereits vor der Pfändung die von ihnen bevorzugte Steuerklasse gewählt worden, woran auch die Gläubigerin gebunden ist.
13Das Amtsgericht hat deswegen zu Recht die von der Gläubigerin begehrte Änderungsanordnung mit Wirkung für das Jahr 2002 abgelehnt.
14Auch mit Wirkung für das künftig von der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zu erzielende Arbeitseinkommen kann die Kammer die begehrte Änderungsanordnung, wie mit der Beschwerde beantragt, nicht erlassen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bereits im Dezember 2002 von der Pfändung ihres Arbeitseinkommens bei der Drittschuldnerin Kenntnis erlangt hat, denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 04.12.2002 erlassen worden und am gleichen Tage an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts zum Zwecke der Zustellung an die Drittschuldnerin herausgegangen. Diese Tatsache allein reicht jedoch nicht aus, um bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2003 die begehrte Abänderungsanordnung zu erlassen. Die Rechtsprechung (vgl. für alle die oben zitierte Entscheidung des OLG Köln) knüpft nämlich den Erlass der begehrten Anordnung an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, welche hier nicht gegeben sind. Eine die Auswirkungen der von der Schuldnerin gewählten höheren Steuerklasse beseitigende abändernde bzw. klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nämlich nur möglich, wenn die verheiratete Schuldnerin nach der Pfändung ohne sachlichen Grund eine für sie ungünstigere Steuerklasse
15- hier V - gewählt hätte. Im vorliegenden Falle ist es schon zweifelhaft, ob die Schuldnerin die Steuerklasse V für das Jahr 2003 erst nach der Pfändung gewählt hat. Die Schuldnerin ist seit dem Jahre 1982 bei der Drittschuldnerin beschäftigt und sie hat in dem von der Gläubigerin vorgelegten Ratenzahlungsgesuch der Schuldnerin vom 04.September 2002 angegeben, dass ihr Ehemann einen dreifach so hohen Verdienst als sie selbst hat. Es ist deswegen davon auszugehen, dass sich die Schuldnerin schon seit mehreren Jahren nach der Steuerklasse V versteuern lässt, um ihrem Ehemann die Steuerklasse III zu belassen. Es muss deswegen auch angenommen werden, dass die Wahl der Schuldnerin, auch für das Jahr 2003 die Steuerklasse V beizubehalten, bereits vor dem Monat Dezember 2002 getroffen worden ist, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem von der Kommune die neuen Steuerkarten ausgegeben worden sind. Dies geschieht in der Regel in den Monaten Oktober/November eines jeden Jahres. Ohne näheren Vortrag der Gläubigerin kann
16deswegen nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin die Wahl ihrer Steuerklasse erst nach der Pfändung getroffen hat und dies auch - angesichts der hohen Einkommensdiskrepanz der Ehegatten, die Schuldnerin verdient 875,-- EUR monatlich, der Ehemann 2.500,-- EUR monatlich - ohne sachlichen Grund getan hat.
17Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung, wie auch in dem von der Gläubigerin vorgelegten Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2000, 10 T 339/00, ausgeführt ist, die Möglichkeit einer Anordnung, wie sie die Gläubigerin vorliegend begehrt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 850 h ZPO folgert. Sinn dieser Regelung ist es nämlich, zu verhindern, dass durch Manipulationen auf der Schuldnerseite Einkünfte einem pfändenden Gläubiger entzogen werden. Für den Erlass der begehrten Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist es deswegen unabdingbar, dass der Gläubiger unter Angabe konkreter Tatsachen vorträgt, dass der Schuldner
18nach der Pfändung
19ohne sachlichen Grund
20mit Manipulationsabsicht zum Nachteil des Gläubigers
21die für den Gläubiger ungünstigere Steuerklasse gewählt hat. Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag der Gläubigerin in vorliegender Sache nicht gerecht. Diese hat mit ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14.11.2002 unter Vorlage der Gehaltsabrechnung der Schuldnerin für den Monat September 2002 und ihres Ratenzahlungsgesuches vom 04. September 2002 lediglich vorgetragen, dass die Schuldnerin die Lohnsteuerklasse V habe und somit für den Ehegatten die Lohnsteuerklasse III ausgestellt worden sei. Diese steuerlichen Vorteile des Ehegatten dürften nicht zu Lasten eines Pfändungsgläubigers gehen und die Schuldnerin sei deswegen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu stellen, als ob das Einkommen nach der Steuerklasse IV zu versteuern wäre. Dieser Vortrag allein reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die Schuldnerin mit Manipulationsabsicht zum Nachteil der Gläubigerin ohne sachlichen Grund nach der Pfändung die Steuerklasse V gewählt habe.
22Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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