Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 269/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01. Januar 2002 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines ihm über ein bei ihr geführtes Darlehenskonto gewährtes Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 5.100,00 € in Anspruch. Das per 12.11.1999 bestehende Sollsaldo beziffert die Klägerin mit 24.053,62 DM, jetzt 12.298,42 €.
3Aufgrund eines Darlehensvertrages vom 17.10./08.11.1996 (Bl. 12) gewährte die Klägerin dem Beklagten, der sich wegen der von ihm beabsichtigten Existenzgründung an sie wegen einer Finanzierung gewandt hatte, „bis auf weiteres“ einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit über 50.000,00 DM. Der Kredit wurde im Oktober 1997 auf 25.000,00 DM verringert. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Inanspruchnahme des Darlehens auf 24.855,00 DM. Auf dem Kreditvertrag wurde insoweit vermerkt: „wg. Geringer Umsatztätigkeit auf TDM 25,0 reduziert und Kunden in persönlichem Gespräch am 15.10.97 darüber informiert“.
4Eine Ende Dezember 1997 von der Klägerin angebotene Umwandlung des restlichen Kredits von 25.000,00 DM in einen Kredit nach dem VerbrKG mit einer 3-monatigen Laufzeit und neuen Konditionen lehnte der Beklagte ab, ebenso eine ihm im Januar 1998 angebotene Umwandlung des Kreditvertrages in einen Ratenkredit. Ein Gespräch vom 08.05.1998 über eine Rückführung des Kredits endete ohne eine entsprechende Vereinbarung. Eine abschließende Klärung konnte nicht erreicht werden.
5Mit Schreiben vom 12.11.1999 (Bl. 13) kündigte die Klägerin bei einem Sollstand von 24.053,62 DM den Kredit gemäß Ziffer 19 ihrer AGB und forderte den Beklagten zur sofortigen Rückzahlung bis zum 16.12.1999 auf. Der Kündigung widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 10.12.1999, woraufhin die Klägerin ihn mit Schreiben vom 29.12.1999 zur Zahlung monatlicher Raten von 200,00 DM, zunächst befristet bis Ende Juli 2000, aufforderte. Bis Oktober 2001 zahlte der Beklagte monatlich 200,00 DM an die Klägerin. Da eine Einigung über eine Rückführung des restlichen Kredits nicht zustande kam, nimmt die Klägerin ihn nunmehr in Höhe eines Teilbetrages von 5.100,00 € in Anspruch.
6Die Klägerin bringt vor, zu der Reduzierung des Kreditrahmens auf 25.000,00 DM sei es in einem persönlichen einvernehmlichen Gespräch am 15.10.1998 zwischen dem Beklagten und ihrem Mitarbeiter M1 gekommen. Der Beklagte selbst habe seinerzeit den Kapitalbedarf mit 26.650,00 DM dargestellt. Im Rahmen eines Telefonats zwischen M1 und dem Beklagten habe der Beklagte erklärt, daß die von ihm erhoffte berufliche Entwicklung sich nicht so gestaltet habe, wie er es sich zunächst vorgenommen habe. Er habe weiter erklärt, daß er von der ursprünglich geplanten Autofinanzierung Abstand nehmen und auf das Auto verzichten wolle. In dem anschließend auf Wunsch des Beklagten zustande gekommenen Gespräch sei nochmals von dem Beklagten gesagt worden, daß er auf das Auto verzichten wolle und eine Reduzierung des Kreditvertrages auf 25.000,00 DM gewünscht werde. Eine Reduzierung des Kreditrahmens sei daher nicht unter dem Druck einer Kündigung erfolgt. Vielmehr sei der Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung telefonisch an M1 herangetreten und anschließend auf Wunsch des Beklagten wegen des Verzichts auf die Finanzierung des Autos die Reduzierung des Kredits vorgenommen worden.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte, der weiterhin einen Kredit von 50.000,00 DM für sich beansprucht und mit Schreiben vom 15.10.2001 die Klägerin zur Freigabe des Kredits in dieser Höhe aufforderte, wendet ein, der Kreditvertrag sei nur aufgrund falscher Beratung und falscher Informationen seitens der Klägerin zustande gekommen.
12Er habe am 17.10.1996 bei der Klägerin einen Existenzgründungskredit durch öffentliche Mittel beantragt. Der Leiter der Filiale Hammer Straße der Klägerin, der Zeuge M1, habe ihm erklärt, dass es bis zur Gewährung öffentlicher Mittel sehr lange dauern würde, und ihm einen Kredit der Klägerin angeboten. Er habe M1 in aller Deutlichkeit gesagt, daß es ihm darauf ankommen, seine Existenzgründung durch einen gesicherten, dauerhaften und längerfristigen Kredit zu finanzieren, da er kein Vermögen oder sonstiges Einkommen habe. Nissen habe ihn dahingehend beraten, daß ihm bei dem angebotenen Kontokorrentkredit eine sofortige Kredittilgung möglich sei, er an eine 10-jährige Laufzeit nicht gebunden sei, diese Laufzeit jedoch ausnutzen könne. Am 08.11.1996 habe er den Kreditvertrag unterzeichnet, nachdem zuvor der Vertrag dahingehend geändert worden war, dass der Kredit ohne Sicherheit gewährt werde, der Zinssatz nicht automatisch bei steigendem Zinsniveau angehoben werde und die Möglichkeit der Umfinanzierung in einen Ratenkreditvertrag bestehe. Er hätte den Vertrag niemals unterzeichnet, wenn er gewusst hätte, dass er den vollen Kredit niemals werde ausbezahlt bekommen. Es sei ein Existenzgründungskredit gewesen, den er unbedingt zur Finanzierung gebraucht habe. Keine der vereinbarten Konditionen sei gehalten worden.
13Die Reduzierung des Kreditrahmens sei einseitig ohne sein Einverständnis von der Klägerin vorgenommen worden. Er habe sich gegen die eigenmächtige Reduzierung des Kreditrahmens auf 25.000,00 DM durch die Klägerin aufgrund seiner mittellosen Lage unter Druck und Drohung der Klägerin nicht wehren können. Es habe nie ein Gespräch über eine einvernehmliche Reduzierung des Kredits gegeben. Bei einem Gespräch am 15.10.1997 habe M1 wörtlich zu ihm gesagt, der Kredit werde nicht aufgestockt. „Wir machen nur mit dem gewährten Kredit weiter.“ Über eine Reduzierung sei kein einziges Wort gesprochen worden. Er habe auch keine Nachricht erhalten sondern irgendwann im November 1997 Geld am Automat abheben wollen, was nicht gegangen sei. Er habe M1 dann nach seinem Konto gefragt. Dieser habe gemeint, dass die Bankkarte vielleicht defekt sei. Bei einem Besuch in der Bankfiliale habe M1 zunächst die Geldkarte überprüft, dann ihm erklärt, dass der Kredit auf 25.000,00 DM reduziert worden sei und es dabei bleibe.
14Er habe wegen der Reduzierung des dringend benötigten Kredits über 50.000,00 DM sein Vorhaben, als freiberuflicher Designer seit November 1997 nicht richtig weiterführen können und deshalb auch keine Umsätze machen können. Aussichtsreiche Aufträge habe er mangels finanzieller Mittel nicht bis zum Vertragsabschluss bringen können. Ab diesem Zeitpunkt habe er Zinsen und Kontogebühren zahlen müssen, um den reduzierten Kreditrahmen nicht zu überschreiten, da für den Fall die Kündigung des Kontos durch die Klägerin gedroht habe. Als die Klägerin eigenmächtig und willkürlich den Kreditrahmen reduziert habe, habe er Aussicht auf Aufträge gehabt, sei aber infolge des verbliebenen Kredits gezwungen gewesen, jegliche Aktivität zu stoppen.
15Er beantragt widerklagend,
16die Klägerin zu verurteilen, einen Teil von 5.300,00 € des verbleibenden Kreditrahmens freizugeben.
17Die Klägerin beantragt,
18die Widerklage abzuweisen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
20Es ist durch Vernehmung des Zeugen M1 Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.05.2003 verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist begründet. Die Widerklage hat keinen Erfolg.
23Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung des ihm gewährten Kredites zu. Die von ihr ausgesprochene Kündigung ist wirksam.
24Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin berechtigt, sowohl den ursprünglichen Kreditrahmen von 50.000,00 DM zu reduzieren als auch, nachdem es zu einer Vereinbarung über eine geordnete Rückführung des restlichen Kredits nicht kam und der Beklagte den Kredit nicht weiter bediente, die Kündigung des Kredits auszusprechen. Zwar leistete der Beklagte in der Folgezeit monatliche Raten im Einverständnis mit der Klägerin, stellte diese jedoch ab Oktober 2001 ein. Damit wurde eine eventuelle Stundungsregelung zwischen den Parteien hinfällig, so dass der restliche Kreditbetrag entsprechend der ursprünglichen Kündigung wiederum fällig wurde.
25Die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen gegen seine fällige Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits sind unerheblich.
26Entgegen seiner Ansicht, war die Klägerin berechtigt, den ursprünglichen Kreditrahmen von 50.000,00 DM auf 25.000,00 DM zu reduzieren, da entgegen der von dem Beklagten noch vor Aufnahme der Gespräche mit der Klägerin über die Finanzierung seiner Existenzgründung eingeholten Rentabilitätsplanung statt des darin prognostizierten Umsatzvolumens von 67.000,00 DM nur ein solches von 22.000,00 DM erzielt wurde, die Existenzgründung des Beklagten nicht vorankam. Dies hat der Zeuge M1 in seiner Vernehmung bekundet. Danach hatte der Beklagte sich, bevor er wegen der Finanzierung an die Klägerin herangetreten war, sich ein Existenzgründungskonzept durch einen Unternehmensberater erarbeiten lassen. Nach dem darin enthaltenen Investitionsplan war ein Kreditvolumen von ursprünglich 22.000,00 DM vorgesehen. Mit dem seitens der Klägerin dem Beklagten gewährten weitergehenden Kredit von 50.000,00 DM sollte dem Beklagten, wie der Zeuge M1 weiter bekundet hat, die Möglichkeit gegeben werden, sich eventuell ein Leasingfahrzeug zu kaufen. Diese Entscheidung hatte der Beklagte danach zunächst zurückgestellt, weil er, wie der Zeuge aussagte, sich noch nicht 100 %-ig sicher war, ob seine Existenzgründung Erfolg haben werde. Als der Abgleich zwischen der Umsatzentwicklung entsprechend der Rentabilitätsplanung und dem Konto zeigte, dass die Umsatzplanung erheblich hinter den Erwartungen zurückgeblieben war, wurde der Beklagte nach Bekundung des Zeugen von diesem angeschrieben und um ein Gespräch zur Erörterung dieser Umstände gebeten. In dem Gespräch habe der Beklagte sich damit einverstanden erklärt, dass der Kredit auf das ursprünglich nach dem Investitionsplan vorgesehene Kreditvolumen reduziert werde. Der Beklagte habe erklärt, dass er seine Entscheidung, sich ein Fahrzeug anzuschaffen, zunächst zurückstellen wolle. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe einseitig und ohne hinreichende Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten eine Reduzierung des Kredits vorgenommen. Die Reduzierung des Kreditrahmens war nicht willkürlich, zumal nach dem Investitionsplan der von dem Beklagten herangezogenen Unternehmensplaner ein ursprüngliches Kreditvolumen von 22.000,00 DM eingeplant war, die Klägerin durch die Gewährung eines darüber hinausgehenden Kredits dem Beklagten entgegen gekommen war, und der Kreditrahmen sich nunmehr auf das ursprünglich geplante Kreditvolumen beschränkte. Zwar wurde die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten, weil er bereits in annähernd der Höhe des eingeschränkten Kreditrahmens Kredit in Anspruch nahm, wesentlich eingeschränkt. Der Beklagte kann jedoch der Klägerin als Kreditgeberin nicht die in seinem Risikobereich liegende Entwicklung seiner beruflichen Planung entgegenhalten und verlangen, dass die Klägerin angesichts der konkreten Entwicklung ihm weiter den ursprünglichen Kredit beließ. Die Reduzierung lag vielmehr angesichts der erheblichen Abweichung der Erwartungen von der tatsächlichen Entwicklung letztlich auch im Interesse des Beklagten, um eine noch höhere Verschuldung zu vermeiden.
27Die Klägerin war auch berechtigt, im weiteren den Kredit zu kündigen, da der Beklagte sich Verhandlungen über eine von der Klägerin angebotene Umfinanzierung über eine andere Kreditform ebenso verweigerte, wie auch deren Verlangen nach einer Kreditrückführung. Wie der Zeuge M1 insoweit bekundet hat, sind dem Beklagten im Anschluss an das Gespräch vom 15.10.1997, aufgrund dessen es zu der Reduzierung des ursprünglichen Kreditrahmens kam, verschiedene Vertragsmöglichkeiten angeboten worden, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, seine Existenzgründung weiter zu betreiben. Sämtliche Vertragsangebote hat der Beklagte jedoch abgelehnt und verlangt, dass ihm von der Klägerin Kredit in der ursprünglichen Höhe von 50.000,00 DM wieder eingeräumt werde. Dazu fehlte jedoch angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Existenzgründungspläne des Beklagten die Grundlage. Die Klägerin war angesichts des Verhaltens des Beklagten, der sich weiteren Gesprächen über eine sinnvolle Regelung der Kreditverbindlichkeiten verschloss, berechtigt, den Kredit, da dessen ordnungsgemäße Rückführung durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war, zu kündigen und dessen sofortige Rückzahlung zu verlangen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch noch nach Ausspruch der Kündigung unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Beklagten diesem eine ratenweise Rückzahlung des gekündigte Kredits angeboten und damit hinreichend dessen Interessen berücksichtigt. Wenn der Beklagte danach zwar zunächst entsprechend dem Vorschlag der Klägerin Ratenzahlungen leistete, dann jedoch weitere Zahlungen verweigerte, entfiel damit eine, zwar nicht ausdrücklich vereinbarte aber konkludent zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung. Der gekündigte Kredit ist daher fällig, der Beklagte zu dessen Rückzahlung verpflichtet.
28Der Beklagte kann der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung und/oder Verletzung vertraglicher Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner entgegenhalten.
29Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen M1 kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Empfehlung und anschließende Gewährung des Kredits zur Finanzierung der Existenzgründung des Beklagten über einen Kontokorrentkredit vertragliche Beratungspflichten dem Beklagten gegenüber verletzt hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zwischen den Parteien insoweit ein Beratungsvertrag bestanden hat, da der Beklagte zuvor bereits über eine Unternehmensberatung im einzelnen seine Existenzgründung hatte untersuchen und eine Investitionsplanung hatte erstellen lassen. Ihm waren offensichtlich auch, wie sein eigenes Vorbringen und die Bekundungen des Zeugen Issen zeigen, die Möglichkeiten, die Existenzgründung über öffentliche Investitionsprogramme zu finanzieren bekannt. Insoweit bestanden daher keine Beratungs- oder Hinweispflichten der Klägerin. Der Beklagte war im übrigen, wie die Vorbereitung seiner Existenzgründung, der Verlauf der zwischen ihm und dem Zeugen M1 geführten Finanzierungsverhandlungen und sein eigenes Vorbringen ergibt, hinreichend informiert und erkennbar in der Lage, die Vor- und Nachteile der ihm von der Klägerin angebotenen Finanzierung zu bewerten. Wenn die Klägerin dem Beklagten, der seine Existenzgründungspläne möglichst umgehend aufnehmen und vorantreiben wollte, einen Kredit über ein Kontokorrentkonto anbot, da im Fall einer Beantragung öffentlicher Gelder eine endgültige Entscheidung über die Gewährung zeitlich nicht absehbar war, handelte die Klägerin vorliegend nicht sachwidrig sondern entsprach hinreichend den Wünschen und Interessen des Beklagten, zumal sie ihm hinsichtlich der Konditionen für den Kredit nach den Bekundungen des Zeugen M1 entgegen kam. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei den Verhandlungen mit dem Beklagten über die Finanzierung und durch die anschließende Kreditgewährung über einen Kontokorrentkredit ihr diesem gegenüber obliegende Verpflichtungen verletzt und ihn dadurch geschädigt hat.
30Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, diese habe durch die Reduzierung des Kreditrahmens auf 25.000,00 DM ihm die Möglichkeit genommen, seine Existenzgründungspläne weiter zu verfolgen. Die entgegen den Erwartungen des Beklagten und dessen Planung verlaufende tatsächliche Entwicklung seiner Existenzgründungspläne rechtfertigte eine Reduzierung des Kreditrahmens. Die Umstände, die Ursache für die nicht hinreichend erfolgreich verlaufende Existenzgründung waren, lagen in seinem Risikobereich, nicht in dem der Klägerin als Kreditgeberin, die an den unternehmerischen Aktivitäten des Beklagten nicht direkt beteiligt war und auf diese weder direkt Einfluss nehmen wollte noch konnte.
31Dem Beklagten stehen danach keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin, die er dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens entgegenhalten könnte, zu. Sein Widerklagebegehren, mit dem er eine weitere Kreditgewährung durch die Klägerin verfolgt, ist unbegründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 BGB.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
34Unterschrift
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