Urteil vom Landgericht Münster - 3 S 137/03
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage das am ##.##.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen (## C ##/##) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.486,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2002 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 69 % und die Beklagten 31 %, von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 66 % und die Beklagten 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 4.410,48 €.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29.07.2003 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Amtsgericht habe auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht zu seinen Lasten einen schuldhaften Verkehrsverstoß angenommen. Im Ergebnis sei von einer 100 %igen Haftungsquote der Beklagten auszugehen. Das angemessene Schmerzensgeld betrage mindestens 1.200,00 €.
4II.
5Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
6Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Amtsgerichts kommt die Kammer ei der Abwägung nach §§ 7, 17 StVG zu dem Ergebnis, dass den Kläger hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 07.04.2002 auf der NStraße in O eine Mithaftung in Höhe von 50 % trifft.
7Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO und § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO angenommen.
8Der Verursachungsbeitrag des Klägers wurde vom Amtsgericht nach Auffassung der Kammer jedoch unzutreffend gewichtet. Es kann dahin stehen, ob der üblicherweise gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis vorliegend Anwendung findet, denn nach dem vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Kläger gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Der Kläger fuhr links versetzt hinter dem Motorrad des Zeugen S, und zwar mit einem Abstand von 20 bis 25 m. Der Zeuge S hielt wiederum zum Fahrzeug des vorausfahrenden Beklagten zu 1) einen Abstand von 20 bis 30 m. Der Abstand des Klägers zum Beklagtenfahrzeug betrug damit insgesamt 40 bis 55 m. Gleichwohl ist maßgebend der Abstand, den der Kläger zum Motorrad des vorausfahrenden Zeugen S eingehalten hat. Auch wenn der Kläger versetzt fuhr, mußte er aufs plötzliche Abbremsen des vor ihm fahrenden Motorrades reagieren. Insofern war zu prüfen, ob ein Sicherheitsabstand von 20 bis 25 m bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ausreichend ist. Bei normalen Verhältnissen beträgt der ausreichende Abstand die in 1,5 Sekunden durchgefahrene Strecke (vgl. zur Berechnungsmethode Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, 2003, § 4 StVO, Rn. 6). Vorliegend konnte der Kläger bei einer angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 75 km/h eine Strecke von 25 m in 1,2 Sekunden durchfahren, der Abstand zum vorausfahrenden Motorrad des Zeugen S war mithin zu gering. Die Abstandsverringerung ist auch ursächlich für den Unfall geworden, denn der Kläger hat angegeben, der Abstand sei sehr schnell sehr klein geworden. Dass der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung vorgenommen hat, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.
9Da beiden Beteiligten ein schuldhafter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorzuwerfen ist, berücksichtigt eine Quote von 50 % zu 50 % die beiderseitigen Verursachungsbeiträge angemessen, denn die Betriebsgefahr ist auf beiden Seiten durch ein feststehendes Verschulden erhöht.
10Bezüglich des materiellen Schadens des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung einer Quote von 50 % die folgende Gesamtabrechnung:
11Wiederbeschaffungswert 4.200,00 €
12Sachverständigenkosten 454,72 €
13Nutzungsausfall 386,00 €
14Kleiderschaden 250,00 €
15Kostenpauschale 25,00 €
16Gesamtbetrag 5.315,72 €
1750 %prozentige Mithaftungsquote 2.657,86 €
18abzüglich gezahlter 1.438,41 €
19Rest materieller Schaden 1.219,45 €
20Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ebenfalls einen Betrag von 500,00 € für angemessen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Abzüglich des auf das Schmerzensgeld gezahlten Betrages von 233,33 € ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag restliches in Höhe von 266,67 €.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10 ZPO analog.
22Unterschriften
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Referenzen
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