Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 50/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.523,74 Euro (neuntausendfünfhundertdreiundzwanzig
74/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 14% und der Kläger
zu 86%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Pferdepensionsvertrag auf Schadenersatz
3in Anspruch.
4Der Kläger erwarb im August 1991 die damals drei Jahre alte Stute G. Er stellte
5das Pferd nach dem Erwerb bei dem Beklagten ein gegen Zahlung eines monatlichen
6Entgelts. Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages war jedenfalls die
7Unterbringung und Versorgung in einem Stall des Beklagten und die Möglichkeit des
8Weideganges. Jedenfalls teilweise versorgte die Ehefrau des Klägers T
9das Pferd.
10Die Tochter des Klägers T1 ritt das Pferd bei Dressur-Wettkämpfen von
11August 1991 bis zuletzt am 2.12.2000.
12Am 19.9.2001 war dem Pferd durch den Beklagten oder seinem Angestellten
13Weidegang gewährt worden. Gegen etwa 18.00 Uhr nahm ein Angestellter des
14Beklagten das Pferd von der Weide, führte es auf den Hof des Beklagten und band es
15dort an einem Stahlpfahl an. Dieser Anbindepfahl hatte einen Durchmesser von ca. 5
16cm, eine Länge von ca. 1 ,30 m, an der bodennahen Seite eine ca. 1 cm starke
17Stahlplatte von ca. 30 x 30 cm Kantenlänge und war mit 4 gedübelten Schrauben von
187 bis 8 cm Länge über alles an dem Betonboden angebracht.
19Der Angestellte des Beklagten entfernte die Springglocken und beabsichtigte, das
20Pferd mit einem Wasserschlauch abzuspritzen. Das Pferd erschrak aus unbekannten
21Gründen, stieg auf und sprang davon, nachdem es den Anbindepfahl aus seiner
22Verankerung gerissen hatte. Dieser Pfahl hing somit an dem Anbindeseil vor dem Pferd
23herunter und schlug dem in Panik davongaloppierenden Pferd gegen die Gliedmaßen
24und verletzte es an den Beinen. Nachdem das Pferd mit seinen Verletzungen
25eingefangen und mit tierärztlicher Hilfe geborgen worden war, wurde es operiert und im
26Anschluß daran auf tierärztlichen Rat hin eingeschläfert, weil nicht mehr zu retten.
27Das Gericht hat nach Vernehmung von Zeugen durch das Teilurteil vom 1.8.2002 den
28Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten
29hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 24.6.2003- 24 U 162/02-
30zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Beschwerde
31gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.
32Der Kläger begehrt weiterhin Schadenersatz für das Pferd und behauptet dazu u.a.
33folgendes.
34Er habe das Pferd für 20.000,- DM gekauft. Das Pferd habe einen Wert von
35mindestens 66.467,94 € gehabt aufgrund seiner Herkunft, seiner Leistungen bei
36Dressurwettkämpfen und seiner Zuchteigenschaften. Er habe das Pferd wegen der
37damals herrschenden Maul- und Klauenseuche nur für die Saison 2001 aus dem
38Dressursporteinsatz herausnehmen wollen. Es sei zum Vorfallzeitpunkt tragend
39gewesen und hätte noch mindestens 10 weitere Jahre Fohlen haben können. Es hätte
40künftig wieder bei Dressur-Wettkämpfen eingesetzt werden sollen und können. Er
41bezieht sich ferner auf das schriftliche Gutachten vom 16.8.2004, erstattet von dem
42privaten Sachverständigen E.
43Der Kläger begehrt ferner die Kosten der tierärztlichen Behandlung von 1998,74 €
44gemäß der Rechnung vom 4.10.2001 und eine Pauschale von 25,56 €.
45Der Kläger beantragt,
46den Beklagten zu verurteilen, an ihn 68.492,25 € nebst 5 % Zinsen über dem
47Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.2.2002) zu zahlen.
48Der Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Er behauptet, die Stute sei maximal 5.000,- € wert gewesen. Die Maul- und
51Klauenseuche sei 2001 erst im März aufgetreten und hätte einen Turnierstart
52ermöglicht. Das Decken bedeute ein endgültiges Ende der sportlichen Karriere. Die
53Erfolge seien nicht auf die Qualität des Pferdes zurückzuführen, sondern auf die
54reiterlichen Fähigkeiten der Tochter T1 des Klägers. Das Pferd sei nur nach
55seinem Wert als Zuchtstute zu beurteilen. Die Tochter des Klägers T1 habe
56zudem geäußert, der "Mistbock" müsse in die Zucht, das (wohl der Turniereinsatz) habe
57keinen Zweck mehr.
58Die Rechnung vom 4.10.2001 sei in keinem Fall erstattungsfähig. Dr. M habe
59nach dem Unfall sofort die Tötung empfohlen und ebenso wie Dr. C erläutert, daß
60die Operation keine Aussicht auf Erfolg habe.
61Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
62gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
63Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, das der
64Sachverständige F unter dem 17.6.2004 in schriftlicher Form erstattet und in der
65mündlichen Verhandlung vom 13.9.2004 erläutert und ergänzt hat. Ferner sind am
6613.9.2004 die Zeugen Dr. M und Dr. C vernommen und der private
67Sachverständige E angehört worden.
68Entscheidungsgründe
69Die Klage ist der Höhe nach teilweise begründet. Dem Kläger steht der
70Schadensersatzanspruch nur in der erkannten Höhe zu.
71Der Kläger ist nach wie vor aktivlegitimiert. Diese Frage ist nach der früheren
72Beweisaufnahme und mit dem Grundurteil entschieden. Der Beklagte hat dazu keine
73neuen Umstände dargelegt.
74Dem Kläger steht zunächst die Schadenspauschale in der geltend gemachten und für
75angemessen erachteten Höhe von 25,- € zu.
76Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten
77tierärztlichen Behandlungskosten von 1998,74 € gemäß der Rechnung vom 4.10.2001
78über 3.909,20 DM.
79Die Zeugen Dr. M und Dr. C haben dazu im Kern übereinstimmend
80bekundet, daß die Chancen, das Pferd wieder lauffähig zu machen, sehr gering waren.
81Es war jedoch nicht ohne jede Aussicht. Die Entscheidung, den Versuch, das Pferd zu
82retten, zu unternehme hat der Kläger an der Unfallstelle in Abstimmung mit dem
83Zeugen Dr. C getroffen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, daß u.a. wegen der
84herrschenden Dunkelheit keine vollständig sichere Entscheidung zu treffen war,
85sondern dies erst im Rahmen und gegebenenfalls aufgrund und nach einer Operation
86geschehen konnte. Deshalb war es sachgerecht, den Versuch, das Pferd zu retten, zu
87unternehmen. Die dadurch verursachten Kosten sind unfallbedingt und demgemäß von
88dem Beklagten mit 1.998, 7 4 € voll zu erstatten.
89Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes für das Pferd in
90Höhe von 7.500,- €.
91Für die Feststellung der Grundlagen für die Wertermittlung waren weder der private
92Sachverständige E noch die sonstigen dazu aufgeführten Zeugen förmlich zu
93vernehmen, insbesondere auch nicht der Zeuge M1. Hinsichtlich der für die
94Wertermittlung bedeutsamen Tatsachen fehlt es an hinreichenden tatsächlichen
95Anknüpfungspunkten, die Gegenstand einer Vernehmung sein können. Eine
96Ausforschung dessen, was die beiden vorgenannten Zeugen vielleicht aus ihrer
97eigenen Kenntnis des Pferdes zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise
98wahrgenommen haben könnten, kommt nicht in Betracht. Das Schreiben des Zeugen
99M1 vom 1.8.2004 ist urkundsbeweislich verwertet worden.
100Hinsichtlich einer erneuten Vernehmung der Zeugin T1 ist daran zu
101erinnern, daß diese am 1.8.2002 bekundet hat, sie könne nicht sagen, ob das Pferd
102nach der Geburt wieder in die Dressur genommen werden sollte. Eigentlich sei es so
103gewesen, daß es wegen seines Alters und weil es immer schwerer gewesen sei, nicht
104mehr leistungsmäßig von ihr in der Dressur geritten werden sollte. Sie kenne kein
105Pferd, das nach einer Zucht noch einmal in die Dressur gegangen sei. Die
106Bekundungen des Zeugen Dr. M sprechen ebenfalls für die Beendigung der
107sportlichen Karriere des Pferdes. Aus dem o.a. Schreiben des Zeugen M1 folgt,
108daß das Pferd im Februar 2001, also mehr als ein halbes Jahr vor dem Unfall aus dem
109Training genommen worden ist.
110Danach ist festzustellen, daß die Dressurkarriere des Pferdes beendet war. Wenn die
111Zeugin T1 wegen ihres anderweitigen beruflichen Einsatzes gehindert war, G
112wettkampfmäßig zu reiten und ihm einen schönen -also geruhsamen - Lebensabend
113gönnen wollte, ergibt sich daraus ein definitives Ende der wettkampfmäßigen
114Dressurkarriere.
115Die Frage der Wertschätzung als solcher ist entgegen der Vorstellung des Klägers
116keineswegs allein mit dem privaten Sachverständigen E zu klären. Das hat mit dem
117gerichtlichen Sachverständigen zu geschehen, wobei die Diskussion der Auffassung
118des privaten Sachverständigen stattzufinden und im Termin vom 13.9.2004
119stattgefunden hat. Der Wert eines Pferdes ist nicht rechnerisch ermittelbar, sondern
120beruht auf einer sachverständigen Einschätzung. Dabei ist es eher wahrscheinlich als
121unwahrscheinlich, daß verschiedene Sachverständige unabhängig von einer eventuell
122bestehenden besonderen Interessenlage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen
123können. Selbst die Berücksichtigung als solcher eindeutiger Fakten wie Alter und
124Turniererfolge unter einer bestimmten Reiterin müssen nicht zu einem stets
125übereinstimmenden Ergebnis führen. Denn das bei einem Dressurpferd ebenfalls zu
126berücksichtigende Erscheinungsbild unterliegt wiederum subjektiver Einschätzung. Im
127Endergebnis beruht die gerichtliche Feststellung des Wertes stets auf einer Anwendung
128von§ 287 ZPO.
129Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen F ist der Verkehrswert
130des Pferdes G am Unfalltag mit 7.500,- € festzustellen. Die Einholung eines
131Obergutachtens kommt nicht in Betracht.
132Aus der Diskussion mit den beiden Sachverständigen im Termin vom 13.9.2004 folgt,
133daß diese in teilweise wesentlichen Punkten übereinstimmen. Das gilt z.B. für die
134"Begehrlichkeit" der Linien nach fabelhaft und Frühlingstraum. Die Bewertungen der
135beiden Sachverständigen unterscheiden sich im Bereich einer Fortsetzung der
136wettkampfmäßigen Karriere des Pferdes. Der Sachverständige E sieht die sportliche
137Karriere des Pferdes als nicht beendet an. Die Annahme ist, wie festgestellt, nicht
138zutreffend. Das spricht dafür, daß die Bewertung des Sachverständigen F zutrifft.
139Der Sachverständige F seinerseits hält für- wenn auch sehr schwer- möglich, daß
140nach einem Abfohlen von G ein erneutes Antrainieren mit Erfolgsaussicht
141stattfinden kann. Insofern unterscheidet er sich jedenfalls nicht wesentlich von dem
142Sachverständigen E. Die theoretische Möglichkeit eines späteren Antrainierens kann
143jedoch ohne weiteres keine maßgebliche Grundlage für die Bewertung bezogen auf
144den Unfalltag sein. Denn es handelt sich dabei um Aufwendungen, die erst noch
145langwierig und mit Kostenaufwand hätten getätigt werden müssen und im vorliegenden
146Fall nicht stattgefunden hatten. Die Eignung, von Nachwuchsreitern geritten zu werden,
147ist bei dem Pferd anzunehmen. Dies rechtfertigt jedoch keine hohe Bewertung. Die
148Bereitschaft gut betuchter Kreise, für ein Pferd viel Geld zu zahlen - so der
149Sachverständige E - ist bei der Bemessung des Verkehrswertes nicht zu
150berücksichtigen. Nach alledem ist der Bewertung des Sachverständigen F als
151überzeugend zu folgen.
152Abzüge wegen Beträgen, die der Kläger 1995 und 1997 erhalten haben soll
153(entsprechend 387,47 € und ca. 2000,- €), kommen nicht in Betracht. Die Daten liegen
154vor dem Unfallereignis.
155Der ausgeurteilte Betrag ist gemäß ߧ 291 BGB zu verzinsen.
156Die Klage war im übrigen abzuweisen mit den Nebenentscheidungen gemäß §§ 92,
157108, 709 ZPO.
158Die Kostenentscheidung mit der Quote gilt nicht nur für die Kosten des Rechtsstreits
159erster Instanz sondern auch für die des Berufungsverfahrens. Die Kosten der zweiten
160Instanz waren entsprechend dem Obsiegen der Höhe nach zu verteilen. Über die
161Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist anderweitig entschieden.
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Referenzen
- 24 U 162/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x