Urteil vom Landgericht Münster - 10 O 716/03

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.800,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe der am 11.06.1991 geborenen schwarzbraunen Vollblutstute „S“ sowie der mitveräußerten Gegenstände (Sattel, Decken, Trense und diverse Kleinteile), zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.682,13 Euro nebst

5 Pozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 927,10 Euro seit dem 05.01.2004 und von 755,03 Euro seit dem 05.11.2004 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) bezeichneten Pferdes in Annah-meverzug befindet,

b) verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die aufgrund des

Kaufvertrages vom 16.05.2003, das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete

bezeichnete Pferd betreffend, künftig entstehen (insbesondere

Tierarztkosten).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 36 %, die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuld-nerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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