Urteil vom Landgericht Münster - 10 O 716/03
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.800,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe der am 11.06.1991 geborenen schwarzbraunen Vollblutstute „S“ sowie der mitveräußerten Gegenstände (Sattel, Decken, Trense und diverse Kleinteile), zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.682,13 Euro nebst
5 Pozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 927,10 Euro seit dem 05.01.2004 und von 755,03 Euro seit dem 05.11.2004 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) bezeichneten Pferdes in Annah-meverzug befindet,
b) verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die aufgrund des
Kaufvertrages vom 16.05.2003, das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete
bezeichnete Pferd betreffend, künftig entstehen (insbesondere
Tierarztkosten).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 36 %, die Beklagte 64 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuld-nerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 16.05.2003 kaufte die Klägerin von der Beklagten die damals gut 11-jährige Stute "S" zum Preise von 2.800,-- Euro.
3Mit vorprozessualem Schreiben ihrer Anwälte vom 14.11.2003 trat die Klägerin von dem Kauvertrag zurück und machte weiter Schadensersatz geltend. Den Rückstritt stützte sie darauf, dass das Pferd unter einem sogenannten "L-Spines-Syndrom" leide (dabei handelt es sich um ein Aneinanderstoßen der Dornfortsätze im Bereich der Brustwirbelsäule eines Pferdes).
4Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Aufwendungen erstattet, die sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages habe machen müssen:
5- Stallmiete vom 16.05.2003 bis zum 31.10.2004 in Höhe von
monatliche 164,-- Euro 2.788,-- €
7- Kosten für die Beantragung eines Pferdepasses 40,-- €
- Hufschmiedbehandlungen des Pferdes am 21.06. und 25.09.2003 115,-- €
- Tierarztkosten des med. vet. I2 in Höhe von 504,10 €
und 755,03 €
11- Kosten für Ersatzreitstunden wegen der Nichteinsetzbarkeit
des Pferdes für die Zeit vom 22.09. bis 30.11.2003 in Höhe von 260,-- €
13- Kosten für die Anmietung eines Pferdeanhängers, um das Pferd
zu Untersuchungen in die Tierklinik H zu bringen 115,-- €.
15Die Klägerin behauptet:
16Das Pferd leide an einem sogenannten "L-Spines-Syndrom", was sich auch daraus ergebe, dass bereits kurz nach der Übergabe des Tieres immer wieder Lahmheiten aufgetreten seien. In einer Röntgenuntersuchung vom 16.10.2003 sei dann das "L-Spines-Syndrom" röntgenologisch nachgewiesen worden. Im Bereich der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule T 13 bis T 15 komme es bei dem Pferd zu einem Aneinanderstoßen der Dornfortsätze. Dies führe dazu, dass bei dem Pferd bei normaler reiterlicher Nutzung Schmerzen auftreten.
17Das Pferd sei daher als Reitpferd, das sie entsprechend der Zusicherung der Beklagten auch für Dressurprüfungen bis zur Klasse E und Springprüfungen bis zur Klasse A hätte einsetzen sollen, nicht geeignet.
18Dieser Mangel habe auch von Anfang an vorgelegen.
19Ihre Aufwendungen, die sie für das Pferd gemacht habe, seien daher nutzlos im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht worden.
20Die Klägerin beantragt,
211.
22die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz ab Eingang Zug um Zug gegen Rückgabe der am 11.06.1991 geborenen schwarzbraunen Vollblutstute "S" sowie der mitveräußerten Gegenstände (Sattel, Decken, Trense und diverse Kleinteile) zu zahlen.
232.
24die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.462,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.903,10 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 2.559,03 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
253.
26festzustellen, dass die Beklagte
27- sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Pferdes in Annahmeverzug befindet,
- verpflichtet ist, der Klägerin alle Kosten zu erstatten, die aufgrund des
Kaufvertrages vom 16.05.2003, das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete
30bezeichnete Pferd betreffend, zukünftig entstehen (insbesondere
31Unterbringung, Versorgung, Fütterung, Hufschmied und Tierarzt).
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie bestreitet, dass das Pferd S an einem sogenannten "L-Spines-Syndrom" leide. Dieser behauptete Mangel habe jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen. Die Erkrankung sei dadurch charakterisiert, dass sich die Dornfortsätze der Brust- und Lendenwirbel an mehreren Stellen berührten, sich dadurch entzündeten und so dem Pferd bei jeder Bewegung Schmerzen zufügten. Das Pferd sei jedoch bis zum Zeitpunkt der Übergabe gesund gewesen und sei durch die Beklagte häufig geritten worden, ohne dass eine tiermedizinische Behandlung erforderlich gewesen wäre. Es könne allenfalls sein, dass reiterliche Fehler der Klägerin und eine damit verbundene falsche Einwirkung auf das Pferd die Ursache für die Rückenprobleme darstellen könnten.
35Die Klägerin habe das Pferd gekauft, obwohl es von einem Herrn B vor dem Kauf überprüft worden sei. Auf eine ihr angebotene Ankaufsuntersuchung habe die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Ebenso habe sie einen unverbindlichen Test des Pferdes über zwei Wochen nicht durchführen wollen.
36Zum anderen habe die Klägerin keine Nacherfüllung unter entsprechender Fristsetzung verlangt. Sollte der Mangel vorhanden sein, so wäre er jedenfalls durch gezielte therapeutische Maßnahmen heilbar.
37Darüber hinaus sei ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 284 BGB nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 b) in der Klageerwiderung vom 21.01.2004 Bezug genommen.
38Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I aus H.
41Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 06.08.2004, das Ergänzungsgutachten vom 15.09.2004 sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2004 verwiesen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
44Die Klägerin kann gem. § 437 BGB vom Vertrag zurücktreten und gem. § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen von der Beklagten verlangen.
45I.
46Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Pferd S schon bei Übergabe mangelhaft war. Es litt unter einem sog. "L-Spines-Syndrom".
47Der Sachverständige kommt nach eingehender Untersuchung des Pferdes mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass bei S ein leichtes "L-Spines-Syndrom" vorliegt. Das schließt er aus der röntgenonoligschen Veränderung und der positiven Szintigraphie für die Dornfortsätze T 17 und T 18.
48Zwar hat der Sachverständige bei der Untersuchung des Pferdes eine wahrnehmbare eingeschränkte Rittigkeit des Tieres nicht wahrnehmen können; dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass der Kauf dieses Pferdes mit einem Risiko verbunden ist. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Engstände der Dornfortsätze, die röntgenologisch belegt sind, dazu führen, dass bei dem Pferd in Zukunft Probleme auftreten könnten. Der Kauf eines derartigen Pferdes sei jedenfalls für einen Käufer mit einem Risiko verbunden. Schon jetzt müsse von einem "L-Spines-Syndrom" ausgegangen werden, weil szintigraphische Anreicherungen in den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule zu erkennen seien. Es sind dort Sklerosierungen vorhanden und sichtbare Engstände. Allein aufgrund dieser Diagnose könne niemand die Garantie übernehmen, dass diese diagnostizierten Engstände nicht zu Rittigkeitsproblemen bei dem Pferd führen können. Das sei nach seiner Sachverständigenerfahrungen bei einer derartigen Konstellation jedenfalls zu einem Drittel ähnlich betroffener Pferde der Fall.
49Aufgrund dieser überzeugenden Feststellung des Sachverständigen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das verkaufte Pferd mangelhaft im Sinne des § 437 BGB ist. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn bei dem Pferd eine Erkrankung diagnostiziert wird - sei es wie hier auch nur in einer leichten Form - die aber jederzeit dazu führen kann, dass das Pferd in seiner Reitfähigkeit beeinträchtigt wird. Schon dieses hier konkret bestehende Risiko stellt einen Mangel dar, weil ein Pferd mit den hier vorliegenden engen Abständen zwischen den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule von einem üblichen Reitpferd in der Beschaffenheit negativ abweicht. Bei einem Pferd, bei dem dieser Engstand der Dornfortsätze nicht vorliegen würde, wäre das Risiko einer Beeinträchtigung der Rittigkeit nicht gegeben.
50Der Sachverständige kommt auch überzeugend zu dem Ergebnis, dass diese röntgenologische Veränderung an den Dortfortsätzen bereits bei Übergabe des Tieres vorgelegen hat. Das schließt er aus dem Umstand, dass die röntgenologischen Veränderungen bereits am 16.10.2003 durch Röntgenbilder des Tierarztes Dr. I2 nachgewiesen worden sind. Diese Veränderungen bilden sich nicht kurzfristig.
51Soweit der Sachverständige weiter feststellt, dass das Pferd zur Zeit geeignet ist, als Hobbyreitpferd oder T- oder Dressurpferd eingesetzt zu werden, betrifft das lediglich den derzeitigen Zustand. Es können sich jedoch jederzeit die gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tieres verwirklichen, so dass die Rittigkeit beeinträchtigt ist. Bereits dieses stellt einen Mangel dar.
52II.
53Der Mangel ist der Klägerin auch nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Selbst wenn die Klägerin das Pferd zwei Wochen Probe geritten hätte, so hätte ihr die Erkrankung des Pferdes nicht auffallen müssen, da die Rittigkeit jedenfalls derzeit nicht beeinträchtigt ist.
54Auch eine Ankaufsuntersuchung hätte nicht weiter geholfen, weil mit einer Ankaufsuntersuchung nicht zwangsläufig eine röntgenologische Untersuchung verbunden gewesen wäre. Mangels einer Feststellbarkeit der Beeinträchtigung der Rittigkeit hätte bei einer Ankaufsuntersuchung keine Veranlassung für Röntgenaufnahmen bestanden.
55Im übrigen hätte es der Beklagten frei gestanden, vor dem Kauf selbst auf eigene Kosten eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen und dabei auch Röntgenaufnahmen herzustellen. Auf diese Art hätte sie selbst sichere Beweise vor dem Verkauf des Tieres feststellen lassen können.
56Eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin ist daher insbesondere auch auf den relativ geringen Wert des Pferdes mit 2.800,-- Euro nicht festzustellen.
57III.
58Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, nach § 437 Nr. 1 BGB zunächst eine Nacherfüllung zu verlangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Behandlung des Tieres, insbesondere eine Operation oder eine Injektionstherapie, sicher dazu geführt hätten, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rittigkeit des Pferdes ausgeschlossen worden wäre.
59Zur Zeit hält der Sachverständige eine Therapie des Pferdes nicht für erforderlich, weil sich die Erkrankung noch nicht durch Schmerzen oder eine Beeinträchtigung der Rittigkeit auswirkt. Für den Fall, dass sich die Erkrankung allerdings schmerzauslösend auswirkt, kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass der bleibende Engstand zwischen den Dornfortsätzen immer wieder zu neuen Reizungen führen kann, auch dann, wenn man eine Injektionstherapie durchführt.
60Würde man sodann ein oder zwei Dornfortsätze entfernen, so sei die Prognose günstig. Auch insoweit kann naturgemäß wie bei jeder Operation der Sachverständige jedoch keine Garantie dafür übernehmen, dass die Erkrankung bei dem Tier nachhaltig und dauerhaft beseitigt würde, so dass nicht mehr die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rittigkeit des Pferdes bestünde.
61Eine mögliche Nacherfüllung würde daher nicht zu einer sicheren und dauerhaften Beseitigung des Mangels bei dem Pferd führen. Sie ist daher nicht geeignet, das Pferd mangelfrei zu machen.
62IV.
63Die Klägerin kann daher gem. § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten.
64Nach § 346 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass sie den gezahlten Kaufpreis von 2.800,-- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes erstattet verlangen kann.
65Die Klägerin kann weiter nach § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz und Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen. Diese stehen ihr jedoch nur in eingeschränktem Umfang zu.
66Im einzelnen gilt dazu folgendes:
67a)
68Die Stallmiete könnte die Klägerin nur dann geltend machen, wenn sie sie unnütz in Erwartung des Bestandes des Kaufvertrages aufgewendet hätte. Das war indes nur eingeschränkt der Fall. Die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2004 hat nämlich ergeben, dass sie das Pferd im wesentlichen bis heute täglich bewegt und auch geritten hat. Die Klägerin hat zunächst unbeeinflusst befragt angegeben, dass sie das von Anfang an bis heute so gemacht habe.
69Soweit sie diese Aussage auf Intervention ihrer Eltern dahin berichtigt hat, dass sie das Pferd nach Feststellung der Erkrankung für insgesamt knapp 1 Jahr nicht habe reiten dürfen, so hält das Gericht diese Angaben nicht für glaubhaft. Es fällt auf, dass die minderjährige Klägerin zunächst unbeeinflusst und völlig unbefangen erklärt hat, dass sie das Tier von Anfang an bis heute täglich geritten habe.
70Erst nach einer Sitzungspause und Rücksprache mit ihren Eltern hat sie diese Angaben dann teilweise eingeschränkt.
71Das Gericht vermag dieser Einschränkung nur teilweise zu folgen.
72Es fällt auf, dass in der Klageschrift überhaupt nicht mitgeteilt wurde, dass die Klägerin teilweise das Pferd uneingeschränkt als Reitpferd genutzt hat. Dies kam erstmals bei persönlicher Befragung der Klägerin durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung zutage.
73Es fällt weiter auf, dass die Klägerin mit der Klageschrift lediglich für die Zeit vom 22.09. bis 30.11.2003 geltend gemacht hat, dass sie Ersatzreitstunden auf Schulpferden des Reitvereins C genommen habe, weil sie ihr eigenes Pferd nicht habe einsetzen können. Wäre dies über einen längeren Zeitraum der Fall gewesen, so hätte es nahe gelegen, auch für die übrige Zeit ein Ersatzreitpferd in Anspruch zu nehmen.
74Dass dies geschehen wäre oder aus welchen Gründen es gegebenenfalls unterlassen worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.
75Es mag also sein, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum das Pferd im Hinblick auf die diagnostizierte Erkrankung nicht genutzt hat. Für diesen Zeitraum ist Ersatz für die unnütz aufgewendeten Stallkosten zu leisten. Im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO geht das Gericht dabei jedoch maximal von dem Zeitraum vom 22.09. bis zum 30.11.2003 aus.
76In dieser Zeit ist eine nutzlose Stallmiete von ca. 2 1/3 Monaten
77(pro Monat 164,-- Euro) = 383,--- Euro
78angefallen. Dabei schätzt das Gericht die geltend gemachte
79Stallmiete von 164,-- Euro monatlich gem. § 287 ZPO als
80angemessen, da der Sachverständige I diesen Stall-
81mietpreis als üblicherweise günstigen Preis für die Unterstellung
82eines Pferdes in der mündlichen Verhandlung beurteilt hat.
83b)
84Die Kosten des Pferdepasses schätzt das Gericht gleichfalls
85mit 40,-- Euro
86als angemessen. Sie sind zu erstatten, weil der Pferdepass
87im Hinblick auf eine dauerhafte Haltung des Tieres angeschafft worden ist.
88Mit Rückabwicklung des Kaufvertrages stellt sich der Pferdepass als unnütze
89Aufwendung dar.
90c)
91Die Hufschmiedkosten in Höhe von 115,-- Euro sind nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin das Pferd über insgesamt mehr als 1 ½ Jahre genutzt hat. Die Hufschmiedbehandlung ist damit verbraucht.
92d)
93Die Tierarztkosten für das Pferd S kann die Klägerin mit 504,10 Euro
94und weiteren 155,03 Euro
95erstattet verlangen. Eine Überprüfung der Rechnungen des
96Dr. I2 hat ergeben, dass die nicht für das Pferd S,
97sondern für den Hund B in den Rechnungen
98gleichfalls abgerechneten Kosten aus den geltend gemachten
99Schadensersatzbeträgen heraus gerechnet worden sind,
100Die Behandlungen des Pferdes durch den Tierarzt Dr. I2 sind
101durch die Beklagte nicht substantiiert angegriffen worden. Die Tierarzt-
102aufwendungen sind im Hinblick auf eine dauerhafte Haltung des Pferdes
103durch die Klägerin gemacht worden. Sie stellen daher auf die Dauer betrachtet
104unnütze Aufwendungen der Klägerin dar und sind daher als vergebliche
105Aufwendungen im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB erstattungsfähig.
106e)
107Die Kosten für die Ersatzreitstunden in Höhe von 260,-- Euro sind dagegen nicht erstattungsfähig.
108Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls welcher Anteil der geltend gemachten Kosten auf die Gestellung eines Pferdes zurückzuführen wäre.
109Reitstunden als solche kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie bei Einsatz ihres eigenen Pferdes auch Kosten für Reitstunden hätte aufwenden müssen.
110Die Klägerin kann danach insgesamt einen Betrag von 1.682,13 Euro
111als vergebliche Aufwendungen erstattet verlangen.
112II.
113Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte wegen des Verzuges das Pferd bei der Klägerin wird abholen lassen müssen als Feststellungsantrag begründet.
114Ebenso ist der weitere Feststellungsantrag zu Ziffer 3 b) begründet, weil nicht auszuschließen ist, dass etwa weitere Tierarztkosten anfallen werden. Sollte die Rittigkeit des Pferdes in Zukunft beeinträchtigt sein, können insoweit ebenfalls zusätzliche nutzlose Aufwendungen entstehen.
115Soweit die Klägerin darüber hinaus für die Gestellung eines Pferdeanhängers 115,-- Euro verlangt hat, handelt es sich insoweit um Kosten des Rechtsstreits, da sie durch die Überführung des Tieres zum Sachverständigen Prof. I entstanden sind.
116Sie sind als Hauptforderung nicht erstattungsfähig.
117Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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